KI für Strafverteidiger

Erfundene Fundstellen vor Gericht – Rechtsprechung zu KI-Halluzinationen im In- und Ausland

Seit 2025 befassen sich auch deutsche Gerichte mit Schriftsätzen, die Rechtsprechung zitieren, die es nicht gibt. Bis Oktober 2026 sind mindestens acht veröffentlichte Entscheidungen bekannt, in denen ein Gericht KI als Ursache fehlerhafter Schriftsätze oder Gutachten nennt, vermutet oder mit „Halluzinationen“ umschreibt – vom AG Köln bis zum Bundesarbeitsgericht. International ist das Phänomen weit größer. Die „AI Hallucination Cases Database“ zählt über 2.000 Fälle. Die Übersicht ordnet die Entscheidungen nach Fallgruppen und Rechtsfolgen.

Mehr als erfundene Urteile – die Fallgruppen

Der bekannteste Fall ist die frei erfundene Entscheidung. Gericht, Datum, Aktenzeichen und Fundstelle sehen echt aus, existieren aber nicht. Die Rechtsprechung zeigt jedoch mehrere Fehlerbilder, die sich unterschiedlich leicht aufdecken lassen.

  1. Erfundene Entscheidung. Die zitierte Entscheidung existiert unter keinem der angegebenen Merkmale. Das ist in Deutschland wie international der häufigste Typ (OLG Celle, LG Frankfurt am Main, KG, BayVerfGH, BAG).
  2. Vermengung. Fundstelle oder Aktenzeichen gibt es, sie gehören aber zu einer anderen, sachfremden Entscheidung. Beim KG stand unter der zitierten FamRZ-Fundstelle tatsächlich eine BGH-Entscheidung – nur eine andere. Beim BAG gab es zum angegebenen Datum eine BAG-Entscheidung, aber mit anderem Aktenzeichen, aus einem anderen Senat und zu einem anderen Thema.
  3. Echte Entscheidung, falscher Inhalt. Die Entscheidung existiert, trägt die behauptete Aussage aber nicht, oder ein als wörtlich gekennzeichnetes Zitat steht nicht darin. Diese Gruppe ist die gefährlichste, weil ein Abgleich von Aktenzeichen und Fundstelle allein den Fehler nicht aufdeckt (AG Köln, LG Frankfurt am Main, LG München I, BayVerfGH, BAG). Sie ist zugleich die einzige Gruppe, die es lange vor KI gab – dazu unten mehr.
  4. Erfundene Literatur. Kommentarstellen mit nicht existierenden Randnummern, falsche Bearbeiter, nicht auffindbare Monografien, Aufsatzfundstellen zu ganz anderen Themen. In Deutschland ist das bisher vor allem durch das AG Köln ausführlich dokumentiert.
  5. Erfundene oder falsch wiedergegebene Normen. Für Deutschland ist bislang keine Entscheidung bekannt. International kommt die Fallgruppe vor, etwa beim Tribunal administratif de Grenoble.
  6. KI-Fehler auf der anderen Seite des Richtertischs. Sachverständige, Behörden und Gerichte selbst. Das LG Darmstadt hat einem Sachverständigen für ein weitgehend KI-erstelltes Gutachten die Vergütung vollständig versagt. In den USA mussten zwei Bundesrichter fehlerhafte, mit KI entworfene Entscheidungen zurückziehen.

Deutschland – die Entscheidungen im Einzelnen

Alle hier besprochenen Entscheidungen stehen im Volltext in der Rubrik Entscheidungen.

OLG Celle, Beschluss vom 29.04.2025 – 5 U 1/25

In einem Hinweisbeschluss zu einem Dienstvertrag stellte der Senat bei vier vom Beklagtenvertreter angeführten OLG-Entscheidungen fest, es handle sich um ein „Fehlzitat, das weder bei juris noch bei beck-online unter den genannten Parametern (Datum/Aktenzeichen/Fundstelle) aufrufbar ist“. KI erwähnt der Beschluss nicht. Die Zuordnung stammt aus der Berichterstattung. Die Zitate blieben schlicht unberücksichtigt.

AG Köln, Beschluss vom 02.07.2025 – 312 F 130/25

In einem Umgangsverfahren hielt das Familiengericht fest, die vom Verfahrensbevollmächtigten genannten Voraussetzungen für ein Wechselmodell stammten nicht aus der zitierten Entscheidung, sondern seien „offenbar mittels künstlicher Intelligenz generiert und frei erfunden“. Es folgt eine detaillierte Einzelprüfung – falsch zugeordnete Kommentierungen, nicht existierende Randnummern, eine nicht auffindbare Monografie und eine Fundstelle, unter der Entscheidungen zu Nacherbenvermerk und Grundbuchberichtigung stehen. Das Gericht wies darauf hin, dass ein Verstoß gegen § 43a Abs. 3 BRAO vorliegt, wenn ein Rechtsanwalt bewusst Unwahrheiten verbreitet, und hob hervor, dass der Bevollmächtigte Fachanwalt für Familienrecht ist. Damit ist der Beschluss die einzige deutsche Entscheidung, die alle drei Zitatfehler – erfundene Literatur, Vermengung und falscher Inhalt – zugleich dokumentiert.

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.09.2025 – 2-13 S 56/24

Im Streit um den Streitwert einer WEG-Beseitigungsklage legte der Klägervertreter drei ausführliche, als wörtlich gekennzeichnete BGH-Zitate vor. Die Kammer stellte fest, es handle sich – „wie er einräumen musste“ – um „komplette Fälschungen“. Weder Fundstellen noch Daten oder Aktenzeichen existierten. Schon die ZB-Aktenzeichen hätten auffallen müssen, weil der BGH für Streitwertbeschwerden nicht zuständig ist (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Bemerkenswert ist, dass die Kammermitglieder die Gegenprobe machten und selbst übliche, auch juristische Chatbots befragten. Sie erhielten stets die richtige Rechtsauffassung. Die nachgeschobene Erklärung, es handle sich nur um eine „zusammenfassende Wiedergabe der höchstrichterlichen Linie“, hielt die Kammer für „unverständlich“. Es gehöre zu den Grundpflichten anwaltlicher Tätigkeit, weder Fundstellen im Volltext zu erfinden noch von einem Chatbot vorgeschlagene Quellen ungeprüft zu übernehmen. Die Unzuverlässigkeit solcher Systeme müsse einem Rechtsanwalt bekannt sein. Eine Norm wendet die Kammer nicht an, sie verweist auf die Kommentarliteratur zu § 43a BRAO.

LG Darmstadt, Beschluss vom 10.11.2025 – 19 O 527/16

Kein Schriftsatz, sondern ein gerichtliches Gutachten. Die Kammer setzte die Vergütung eines Sachverständigen auf 0,00 Euro fest. Sie war überzeugt, dass das Gutachten in wesentlichen Teilen mit KI erstellt worden war, und stützte das auf Stilmerkmale wie Wiederholungen, gleichförmige Satzanfänge und Satzfragmente. Das Gutachten sei deshalb entgegen § 407a Abs. 1 ZPO nicht persönlich erstattet und insgesamt nicht verwertbar (§ 8a Abs. 2 JVEG).

VG Köln, Beschluss vom 14.11.2025 – 4 L 3030/25

Ein Ratsmitglied ohne anwaltliche Vertretung zitierte Entscheidungen des OVG fehlerhaft. Das Gericht hielt fest, das lege nahe, dass der Antragsteller „seine Antragsschrift mithilfe eines KI-Werkzeugs erstellt und dessen Ergebnisse ungeprüft übernommen hat“. Es verweist dabei ausdrücklich auf OLG Celle, AG Köln und LG Frankfurt am Main – die erste Entscheidung, die eine sich bildende Rechtsprechungslinie aufgreift – und merkt an, ein Rechtsanwalt unterläge nach § 43a Abs. 3 BRAO noch höheren Pflichten.

KG, Beschluss vom 20.11.2025 – 17 WF 144/25

Der Familiensenat stellt seinem Beschluss einen amtlichen Leitsatz voran. Er lautet „Rechtsanwälte sind gehalten, mithilfe von KI verfasste Schriftsätze zu prüfen, insbesondere darauf, ob darin enthaltene Rechtsprechungszitate Ergebnis einer ‚fantasierenden‘ KI sind.“ Ein angeblicher BGH-Beschluss (XII ZB 183/07, FamRZ 2008, 137) existierte nach aufwändiger Prüfung nicht. Unter der Fundstelle stehen andere Entscheidungen. Auch ein zitierter Beschluss des OLG Brandenburg war nicht auffindbar. Der Senat verweist auf die Prüfpflicht aus dem Mandatsverhältnis und als Organ der Rechtspflege (§ 43 BRAO). Die Beschwerde scheiterte aus anderen Gründen.

LG München I, Urteil vom 08.04.2026 – 8 HK O 706/26, und OLG München, Beschluss vom 01.07.2026 – 7 U 1044/26 e

Das Landgericht hatte festgestellt, dass die vom Beklagtenvertreter herangezogene BGH-Rechtsprechung teils nicht existierte, teils nicht einschlägig war. Das Urteil selbst ist bisher nicht veröffentlicht. Das OLG München verwarf die Berufung als unzulässig – unter anderem, weil sich die Berufung mit der Feststellung der „teilweisen Halluzinierung von BGH-Entscheidungen“ durch die Vorinstanz nicht auseinandersetzte, sondern pauschal auf „höchstrichterliche Rechtsprechung“ verwies. Wer erfundene Rechtsprechung in erster Instanz vorlegt und in der Berufung daran festhält, riskiert also mehr als eine Rüge, denn die Berufungsbegründung genügt dann nicht § 520 Abs. 3 ZPO.

BayVerfGH, Entscheidung vom 23.09.2026 – Vf. 9-VI-25

Der Beschwerdeführer berief sich in einer Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentscheidungen auf Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs, die nach dessen Feststellung „entweder überhaupt nicht“ existierten oder andere Themen betrafen – „wohl aufgrund Zuhilfenahme sog. halluzinierender KI“. Die Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 3.000 Euro auferlegt. Ausdrücklich mit der KI-Nutzung begründet wird die Gebühr nicht.

BAG, Beschluss vom 30.09.2026 – 2 AZN 339/26

Das Bundesarbeitsgericht verwarf eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil die Begründung nach Überzeugung des Senats nicht vom Prozessbevollmächtigten stammte und „ungeprüft einfach signiert“ per beA eingereicht wurde. Es fehlte deshalb an einer wirksamen Vertretung nach § 11 Abs. 4 S. 1 ArbGG. Grundsätzlich genügt die Unterschrift, um die Verantwortung für einen fremden Entwurf zu übernehmen – nicht aber, wenn nach den äußeren Umständen außer Zweifel steht, dass ohne Prüfung unterschrieben wurde. Das entnahm der Senat zunächst der Form. Es fehlte der Kanzleibriefkopf, der Text war nahezu durchgehend fett und unterstrichen, der Aufbau juristisch nicht einzuordnen. Hinzu kamen vier nicht existente und drei inhaltlich falsch wiedergegebene Entscheidungen von BAG, BGH und BVerfG – „sog. Halluzinationen“. Der Senat nimmt an, der Anwalt habe ein Schreiben seiner Partei unverändert signiert, und verweist zur Prüfpflicht auf die KI-Hinweise der BRAK. Die nachträgliche Verantwortungsübernahme kam nach Ablauf der Begründungsfrist. Selbständig tragend ist eine zweite Begründung, denn die Beschwerde genügte auch inhaltlich nicht § 72a Abs. 3 S. 2 ArbGG.

Randbereich

Ohne ausdrücklichen KI-Bezug, aber mit nicht auffindbarer Rechtsprechung befasst sich der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 08.07.2025 – 3 S 1012/25). Es „befremdet“, dass die Antragsteller obergerichtliche Rechtsprechung behaupteten, „die es – soweit ersichtlich – nicht gibt“. Für Verteidiger lehrreich ist zudem KG, Beschluss vom 25.08.2025 – 3 ORbs 164/25. Der Bußgeldsenat rügte einen Verteidiger, der ohne Bedacht automatisierte Textbausteine mit unwahren Behauptungen zum Verfahrensgeschehen eingereicht hatte (§ 43a Abs. 3 S. 2 BRAO). Um erfundene Rechtsprechung ging es dort nicht, wohl aber um dasselbe Grundproblem, nämlich ungeprüft erzeugten Text.

Echte Entscheidung, falscher Inhalt – woran erkennt das Gericht die KI?

Die dritte Fallgruppe verdient einen genaueren Blick, denn sie ist kein Phänomen der KI. Dass eine existierende Entscheidung für eine Aussage zitiert wird, die sie nicht trägt, kennt jeder Praktiker. Man vertut sich beim Exzerpieren, verwechselt zwei Entscheidungen desselben Senats, oder man übernimmt ein Zitat aus einem Kommentar, das schon dort nicht stimmt. Solche Blindzitate pflanzen sich über Zitierketten von Auflage zu Auflage und von Werk zu Werk fort. Ein einzelnes Fehlzitat dieser Art sagt deshalb über seine Herkunft nichts.

Ein Blick in die fünf einschlägigen Entscheidungen zeigt, worauf die Gerichte ihren KI-Verdacht tatsächlich stützen.

  • AG Köln. Die vom Anwalt genannten Voraussetzungen für ein Wechselmodell „stammen nicht aus der zitierten Entscheidung“. Für sich genommen wäre das ein klassisches Fehlzitat. Das Gericht fand aber im selben Schriftsatz Kommentarzitate mit falschem Werk, falscher Auflage und falschem Bearbeiter, eine Randnummer 65 ff. in einer Kommentierung, die bei Rn. 36 endet, eine nicht auffindbare Monografie, eine Aufsatzfundstelle, unter der ein Beitrag zum Versorgungsausgleich steht, und ein Werk, in dem „offenbar 3 verschiedene Werke vermengt“ sind. Hinzu kommt ein Rechtssatz – ein Wechselmodell mit einem psychisch instabilen Elternteil sei grundsätzlich unvereinbar –, den es nach dem Gericht nicht gibt.
  • LG Frankfurt am Main. Hier ging es um drei als wörtlich gekennzeichnete Passagen aus angeblichen BGH-Entscheidungen, deren Fundstellen, Daten und Aktenzeichen nicht existierten. Der Anwalt musste die Fälschungen einräumen und erklärte, die Anführungszeichen seien versehentlich gesetzt, es handle sich um eine zusammenfassende Wiedergabe der Rechtsprechung. Dass ein Chatbot die Passagen erzeugt hat, stellt die Kammer nicht fest – sie „hofft“ es. Ihre eigene Gegenprobe spricht eher dagegen, denn die befragten Chatbots nannten durchweg die zutreffende Rechtsauffassung.
  • LG München I / OLG München. Das Landgericht hielt die herangezogene BGH-Rechtsprechung für teils nicht existent, teils nicht einschlägig und begründete Letzteres im Einzelnen. Das OLG spricht von der „teilweisen Halluzinierung von BGH-Entscheidungen“. Welche Indizien das Landgericht herangezogen hat, ist nicht bekannt, weil das Urteil nicht veröffentlicht ist.
  • BayVerfGH. Der Beschwerdeführer zitierte fünf Entscheidungen des Gerichtshofs selbst mit Datum und Aktenzeichen. Teils gibt es sie nicht, teils betreffen sie nach dem Gerichtshof „nicht die behaupteten familienrechtlichen Themen“. Die KI-Herkunft formuliert das Gericht vorsichtig mit „wohl aufgrund Zuhilfenahme sog. halluzinierender KI“.
  • BAG. Der Senat stützt sich nicht allein auf die Zitate, sondern zuerst auf die Form, also den fehlenden Kanzleibriefkopf, den nahezu durchgehenden Fettdruck mit Unterstreichung und einen Aufbau, der mit „I. Beschwerdeerklärung“ beginnt. Erst dann folgen vier nicht existente und drei inhaltlich falsch wiedergegebene Entscheidungen. Wer den Text erzeugt hat, lässt der Senat offen. Er nimmt an, der Anwalt habe ein Schreiben seiner Partei unverändert signiert.

Die Gerichte beweisen den KI-Einsatz also in keinem Fall. Sie schließen auf ihn. Das zeigen die Formulierungen „offenbar“ (AG Köln, KG), „nahelegt“ (VG Köln), „hofft“ (LG Frankfurt am Main) und „wohl“ (BayVerfGH). Das BAG spricht nur von „sog. Halluzinationen“ und lässt die Herkunft offen. OLG Celle und VGH Baden-Württemberg verzichten ganz auf eine Zuordnung. Tragfähig ist der Schluss nur dort, wo Merkmale zusammenkommen, die für menschliche Fehler untypisch sind.

  • vollständig erfundene Entscheidungen mit plausiblem Gericht, Datum, Aktenzeichen und Fundstelle,
  • wörtliche Zitate, die in keiner Fassung der Entscheidung stehen,
  • die Verschmelzung mehrerer Werke, Bearbeiter oder Auflagen zu einer Fundstelle, die es so nicht gibt,
  • Randnummern jenseits des Endes der Kommentierung,
  • formale Unstimmigkeiten, die einem Juristen auffallen würden, etwa ein BGH-Aktenzeichen für eine Streitwertbeschwerde, für die der BGH gar nicht zuständig ist,
  • die Häufung solcher Fehler in einem Schriftsatz.

In allen fünf Entscheidungen tritt die dritte Fallgruppe gemeinsam mit erfundenen Entscheidungen oder erfundener Literatur auf. Erst diese Kombination trägt den Schluss auf KI. Wo nur eine existierende Entscheidung für eine Aussage zitiert wird, die sie nicht trägt, ist die Zuschreibung an eine KI Spekulation – die Erklärung „Blindzitat aus dem Kommentar“ ist dann mindestens ebenso naheliegend.

Wie leicht solche Fehler auch ohne KI entstehen, zeigt ausgerechnet der Beschluss des KG. Um zu belegen, dass die zitierte Entscheidung „BGH, Beschl. v. 14.11.2007 – XII ZB 183/07, FamRZ 2008, 137“ nicht existiert, beschreibt der Senat, was an dieser Stelle tatsächlich abgedruckt ist, nämlich einen BGH-Beschluss „vom 31.10.2017 – XII ZR 112/05“ und auf den Seiten 134 bis 136 eine Entscheidung „vom 14.11.2017“ zum Aktenzeichen XII ZR 16/07 (Rn. 8). Aus dem Jahr 2017 können beide nicht stammen – sie stehen im Jahrgang 2008 der FamRZ und tragen Aktenzeichen aus 2005 und 2007. Folgerichtig sucht der Senat anschließend nach der „einzigen Entscheidung des BGH vom 14.11.2017“ zu Erfolgsaussichten und landet beim Kartellsenat. Das Datum des überprüften Zitats war aber der 14.11.2007. Am Ergebnis ändert das nichts. Die zitierte Entscheidung gibt es nicht. Das Beispiel zeigt aber zweierlei. Die erfundene Fundstelle war offenbar aus echten Bestandteilen zusammengesetzt – nach der Beschreibung des Senats steht in derselben Heftnummer eine Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 14.11. –, was sie so schwer zu entlarven macht. Und auch eine sorgfältige Prüfung durch ein Obergericht produziert Datumsfehler, die man in einem Schriftsatz sofort einer KI zuschreiben würde.

Spielt die Ursache eine Rolle?

Prozessual nicht. Ein Zitat, das die behauptete Aussage nicht trägt, bleibt unbeachtlich, gleich wie es entstanden ist. Berufsrechtlich dagegen sehr wohl. Das AG Köln hat selbst formuliert, ein Verstoß gegen § 43a Abs. 3 BRAO liege vor, wenn ein Rechtsanwalt „bewusst“ Unwahrheiten verbreitet. Festgestellt hat es ein solches Bewusstsein nicht. Volker Römermann hält den Hinweis deshalb für unzutreffend. Ein ungeprüft übernommenes Fehlzitat stehe dem Blindzitat gleich, das ein unzuverlässiger Referendar liefert – fahrlässig und „schlampig“, aber keine bewusste Unwahrheit. Allenfalls ein billigendes In-Kauf-Nehmen hält er für vertretbar, weil das Fehlerrisiko von KI inzwischen allgemein bekannt ist. Das KG stützt seinen Hinweis stattdessen auf die allgemeine Pflicht aus § 43 BRAO und das Mandatsverhältnis. Die Tragfähigkeit dieser Generalklausel bezweifelt Römermann ebenfalls.

Für Gericht und Mandant ist es in der Praxis deshalb gleichgültig, ob der Fehler aus einer KI, einem Kommentar oder dem eigenen Gedächtnis stammt. Die Prüfung am Original ist dieselbe – und sie war es schon, bevor es Sprachmodelle gab. Neu ist, dass KI Fehler produziert, die echt aussehen, und dass Gerichte inzwischen gezielt nach ihnen suchen.

Rechtsfolgen in Deutschland – meist Hinweise statt Sanktionen

Die deutschen Gerichte reagieren überwiegend zurückhaltend. Die Fehlzitate bleiben unberücksichtigt, die Rügen stehen meist „ergänzend“ oder „vorsorglich“ in den Gründen. Anders das BAG. Dort tragen die halluzinierten Entscheidungen – zusammen mit der Form des Schriftsatzes – den Schluss, dass der Anwalt nicht geprüft hat und die Beschwerdebegründung deshalb keine wirksame Prozesshandlung ist. Die Beschwerde scheiterte allerdings zusätzlich an den Begründungsanforderungen des § 72a Abs. 3 S. 2 ArbGG. Hinweise auf § 43 BRAO (KG) und § 43a Abs. 3 BRAO (AG Köln, VG Köln) finden sich, eine Meldung an die Rechtsanwaltskammer kündigt keine der veröffentlichten Entscheidungen an. Eine KI-spezifische Kostensanktion gegen Anwälte gibt es bisher nicht. Die schärfsten Folgen trafen einen Sachverständigen (Vergütung null) und einen Beschwerdeführer vor dem BayVerfGH (Gebühr). Prozessual zeigt das OLG München, dass ungeprüfte Zitate über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels mitentscheiden können.

Ausland – von der Geldbuße zur Berufsaufsicht

Die „AI Hallucination Cases Database“ von Damien Charlotin verzeichnete am 10.10.2026 insgesamt 2.184 Fälle, davon rund 1.500 aus den USA, 232 aus Kanada, 112 aus Australien und 76 aus dem Vereinigten Königreich. Für Deutschland sind elf Einträge erfasst. Mehr als die Hälfte betrifft Parteien ohne Anwalt, 865 Fälle betreffen Anwältinnen und Anwälte, 32 Richter. 2023 waren es 16 Fälle, 2025 bereits 859, 2026 bis Anfang Oktober 1.248. Die Datenbank erfasst nur Entscheidungen, in denen ein Gericht das Problem ausdrücklich behandelt. Sie zeigt eine Größenordnung, keine amtliche Statistik.

USA

Am Anfang steht Mata v. Avianca (S.D.N.Y., 22.06.2023). Zwei Anwälte hatten von ChatGPT erfundene Entscheidungen eingereicht, darunter „Varghese v. China Southern Airlines“, und hielten an ihnen fest, nachdem das Gericht Zweifel geäußert hatte. Das Gericht verhängte 5.000 US-Dollar nach Rule 11 FRCP und stellte klar, dass der Einsatz eines verlässlichen KI-Werkzeugs als solcher nicht unzulässig ist – die Anwälte trifft aber eine „gatekeeping role“ für die Richtigkeit ihrer Schriftsätze. Seitdem sind die Reaktionen deutlich schärfer geworden. In Johnson v. Dunn (N.D. Ala., 23.07.2025) hielt das Gericht Geldbußen gegenüber drei Anwälten einer Großkanzlei ausdrücklich für unzureichend und ordnete öffentliche Rüge, Ausschluss aus dem Verfahren und Mitteilung an die Anwaltskammer an. Der 9th Circuit schloss in Lnu v. Blanche (03.06.2026) zwei Anwälte für sechs Monate von der Praxis vor dem Gericht aus. Den Ausschlag gab, dass sie die erfundenen Fälle als Tipp- und Kopierfehler ausgaben. Betroffen sind auch Großkanzleien (Lacey v. State Farm, 31.100 US-Dollar Kostenerstattung) und Sachverständige. In Kohls v. Ellison (D. Minn., 10.01.2025) wurde die Erklärung eines Experten für Desinformation ausgeschlossen, der mit GPT-4o erfundene Fachaufsätze zitiert hatte.

England und Wales

Der Divisional Court hat in Ayinde v London Borough of Haringey / Al-Haroun v Qatar National Bank ([2025] EWHC 1383 (Admin), 06.06.2025) die Pflichten grundsätzlich formuliert. Frei verfügbare generative KI-Werkzeuge seien „not capable of conducting reliable legal research“. Im Fall Al-Haroun waren 18 von 45 Zitaten erfunden, eines davon wurde sogar der zuständigen Richterin zugeschrieben. Die Liste stammte vom Mandanten, verantwortlich blieb nach dem Gericht der Anwalt. Als mögliche Reaktionen nennt der Court öffentliche Rüge, Kostenentscheidungen, Verweisung an die Berufsaufsicht bis hin zum Contempt-Verfahren. Er beließ es bei Verweisungen an Bar Standards Board und Solicitors Regulation Authority.

Österreich

Für Strafverteidiger besonders einschlägig ist OGH, 07.10.2025 – 14 Os 95/25i. Der OGH wies eine Nichtigkeitsbeschwerde in einer Suchtgiftsache schon in nichtöffentlicher Sitzung zurück. Das Vorbringen sei mit zahlreichen Fehlzitaten durchsetzt, „offenbar ohne fachliche Kontrolle“ durch „künstliche Intelligenz“ erstellt und entziehe sich einer inhaltlichen Erwiderung. Der OGH verweist auf die Sorgfaltspflicht nach § 9 Abs. 1 RAO. Die Folge ist rein prozessual – und trifft den Mandanten, denn das Rechtsmittel ist verloren.

Weitere Rechtsordnungen

In Kanada trug eine Anwältin den Mehraufwand der Gegenseite persönlich (Zhang v. Chen, 2024 BCSC 285). Das Gericht wertete das Zitieren erfundener Fälle als Missbrauch des Verfahrens. In Australien wurde die Zulassung eines Solicitors nach erfundenen Zitaten beschränkt – nur noch angestellt, zwei Jahre unter Aufsicht (Fall Dayal). Südafrikanische Gerichte verweisen regelmäßig an den Legal Practice Council, auch dann, wenn die falschen Zitate aus einem kostenpflichtigen, auf südafrikanisches Recht spezialisierten Werkzeug stammten (Northbound Processing, 2025). Die chilenische Corte Suprema verhängte im April 2026 einen Monat Berufsverbot wegen erfundener Literaturzitate. Der indische Supreme Court verlangt „zero tolerance“ und hob 2026 einen Behördenbescheid auf, der sich auf erfundene oder sinnentstellte Entscheidungen stützte.

Einordnung

Die Entscheidungen im In- und Ausland setzen denselben Maßstab. Nicht der Einsatz von KI ist das Problem, sondern das ungeprüfte Unterschreiben und Einreichen. Die Fallgruppen zeigen, warum ein bloßer Blick in die Datenbank nicht genügt. Gegen erfundene Entscheidungen hilft die Suche nach dem Aktenzeichen, gegen Vermengung und untergeschobene Inhalte nur das Lesen der Entscheidung selbst. Das gilt für Kommentarstellen ebenso.

Deutsche Gerichte belassen es überwiegend bei Hinweisen. Mit dem BAG hat aber ein oberstes Bundesgericht ein Rechtsmittel verworfen, weil die Begründung erkennbar ungeprüft signiert war. Die ausländische Entwicklung spricht dafür, dass es nicht bei Hinweisen bleibt. Dort folgen inzwischen regelmäßig persönliche Kosten, Verweisungen an die Berufsaufsicht und Beschränkungen der Berufsausübung, und Ausflüchte nach der Entdeckung verschärfen die Folgen deutlich. Für die Strafverteidigung zeigt der österreichische OGH das größte Risiko. Wer ein Rechtsmittel mit ungeprüftem KI-Text begründet, verliert es – und mit ihm der Mandant die Instanz. Zu den berufsrechtlichen Grundlagen siehe KI in der Strafverteidigung – Prüfpflicht, Verschwiegenheit und Zweckbindung der Akte, zu Haftung und Versicherungsschutz den Beitrag zum KI-Prozessvortrag.

Stand 21. Oktober 2026.

Quellen

  1. OLG Celle, Beschluss vom 29.04.2025 – 5 U 1/25 (NI-VORIS)
  2. AG Köln, Beschluss vom 02.07.2025 – 312 F 130/25 (Justiz NRW, NRWE)
  3. LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.09.2025 – 2-13 S 56/24 (Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen). Zum Bericht siehe beck-aktuell, 26.09.2025
  4. LG Darmstadt, Beschluss vom 10.11.2025 – 19 O 527/16 (Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen)
  5. VG Köln, Beschluss vom 14.11.2025 – 4 L 3030/25 (Justiz NRW, NRWE)
  6. KG, Beschluss vom 20.11.2025 – 17 WF 144/25 (Rechtsprechungsdatenbank Berlin). Zum Bericht siehe BRAK, 08.06.2026
  7. OLG München, Beschluss vom 01.07.2026 – 7 U 1044/26 e (BAYERN.RECHT)
  8. BayVerfGH, Entscheidung vom 23.09.2026 – Vf. 9-VI-25 (BAYERN.RECHT)
  9. BAG, Beschluss vom 30.09.2026 – 2 AZN 339/26 (Bundesarbeitsgericht)
  10. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2025 – 3 S 1012/25 (Kopie in der AI Hallucination Cases Database)
  11. KG, Beschluss vom 25.08.2025 – 3 ORbs 164/25 (Rechtsprechungsdatenbank Berlin)
  12. Volker Römermann, Gastkommentar zu AG Köln, 312 F 130/25 (Legal Tribune Online), 24.07.2025
  13. Damien Charlotin, AI Hallucination Cases Database, abgerufen am 10.10.2026
  14. Mata v. Avianca, Inc., S.D.N.Y., Opinion and Order on Sanctions vom 22.06.2023 (CourtListener)
  15. Johnson v. Dunn, N.D. Ala., Order vom 23.07.2025 (Kopie in der AI Hallucination Cases Database)
  16. Lnu v. Blanche, 9th Cir., 03.06.2026 (Kopie in der AI Hallucination Cases Database)
  17. Lacey v. State Farm, C.D. Cal., Special Master, Mai 2025 (Kopie in der AI Hallucination Cases Database)
  18. Kohls v. Ellison, D. Minn., Order vom 10.01.2025
  19. Ayinde v London Borough of Haringey / Al-Haroun v Qatar National Bank [2025] EWHC 1383 (Admin) (Courts and Tribunals Judiciary)
  20. OGH, 07.10.2025 – 14 Os 95/25i (RIS)
  21. Zhang v. Chen, 2024 BCSC 285 (Kopie in der AI Hallucination Cases Database)
  22. Victorian Legal Services Board + Commissioner, Statement on Mr Dayal matter
  23. Northbound Processing v SA Diamond and Precious Metals Regulator, High Court Johannesburg, 30.06.2025 (Kopie in der AI Hallucination Cases Database)
  24. Corte Suprema de Chile, Rol N° 23.322-2025, 22.04.2026 (Kopie in der AI Hallucination Cases Database)
  25. Supreme Court of India, Vijay Ghanshyam Gadiya v Union of India, 2026 INSC 947 (Kopie in der AI Hallucination Cases Database)
  26. Tribunal administratif de Grenoble, n° 2410230, 04.06.2026 (Kopie in der AI Hallucination Cases Database)
  27. US-Senat, Justizausschuss, Antworten der Richter Neals und Wingate, 23.10.2025