KI in der Rechtspraxis

KI-Prozessvortrag – Haftung, Berufsrecht und Versicherungsschutz bei erfundenen Fundstellen

Wer KI-generierte Urteile und Fundstellen ungeprüft in einen Schriftsatz übernimmt, verletzt seine anwaltlichen Pflichten – nicht der Einsatz von KI ist das Problem, sondern die fehlende Kontrolle. Das ist der Kern eines Beitrags von Bettina Reinert, Referentin bei der Allianz Versicherungs-AG, der am 28.09.2026 im Anwaltsblatt des Deutschen Anwaltvereins erschienen ist. Sie betrachtet KI-Prozessvortrag aus Sicht des Berufshaftpflichtversicherers – Haftung, Berufsrecht und Deckung.

Über Gerichtsentscheidungen und Regulierungsvorhaben zu KI-Schriftsätzen im In- und Ausland hat legaltech.top bereits mehrfach berichtet. Der Beitrag im Anwaltsblatt setzt einen Schritt später an. Was folgt in Deutschland haftungs-, berufs- und versicherungsrechtlich, wenn erfundene Zitate bei Gericht landen?

Zwei deutsche Gerichte als Ausgangspunkt

Reinert stützt sich auf zwei Entscheidungen. Das Amtsgericht Köln stellte mit Beschluss vom 02.07.2025 (312 F 130/25) fest, dass die in einem anwaltlichen Schriftsatz genannten Voraussetzungen nicht aus der zitierten Entscheidung stammten. Sie und die Fundstellen seien frei erfunden und mithilfe von KI erzeugt worden. Das Gericht wies den Anwalt auf § 43a Abs. 3 BRAO hin und forderte ihn auf, derartige Ausführungen künftig zu unterlassen. Das Kammergericht wies mit Beschluss vom 20.11.2025 (17 WF 144/25) eine sofortige Beschwerde zurück und hielt der Verfahrensbevollmächtigten vor, die Schriftsätze seien offenbar mit KI verfasst und die Zitate nicht geprüft worden. Zu dieser Prüfung sei ein Anwalt aus dem Mandat und als Organ der Rechtspflege nach § 43 BRAO verpflichtet.

Haftung – Prüfpflicht statt KI-Verbot

Zivilrechtlich ordnet die Autorin das Mandat als Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter ein (§§ 611, 675 BGB). Geschuldet ist kein Erfolg, sondern gewissenhafte Bearbeitung. Daraus folgt ihre zentrale These. Nicht schon der Einsatz von KI ist pflichtwidrig, sondern die unterlassene Kontrolle des Ergebnisses. Sie verweist auf die Hinweise der BRAK zum KI-Einsatz (Stand 2024), nach denen die anwaltliche Endkontrolle, die Verifikationspflicht, den Kern der Sorgfalt bildet.

Im Regress bleibt es dabei, dass der Mandant Pflichtverletzung und kausalen Vermögensschaden darlegen und beweisen muss. Steht aber fest, dass ein Schriftsatz falsche Zitate enthielt und ungeprüft blieb, wird ihm die Beweisführung nach Reinert erheblich erleichtert. Der Streit verlagert sich auf Kausalität und konkreten Schaden. Nicht jedes erfundene Zitat führt allerdings zu einem Schaden, etwa wenn es nur einer von mehreren echten Belegen war. Abwälzen lässt sich die Verantwortung weder auf den Anbieter des KI-Werkzeugs noch durch eine vertragliche Klausel, die die Haftung begrenzt oder ausschließt.

Versicherungsschutz und seine Grenzen

Mandate, in denen Legal-Tech-Werkzeuge eingesetzt werden, sind nach Reinert grundsätzlich klassische Anwaltsmandate und damit vom Versicherungsschutz erfasst. Eine Grenze sieht sie dort, wo keine individuelle Rechtsberatung mehr stattfindet. Als Deckungsrisiko benennt sie zudem den in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Leistungsausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen. Wann diese Schwelle bei ungeprüftem KI-Vortrag erreicht wäre, führt der Beitrag nicht näher aus. Aus der Schadenpraxis berichtet die Autorin, KI-bedingte Pflichtverletzungen würden bislang selten gemeldet, entsprechende Mandantenforderungen seien ihr kaum begegnet. Die Dunkelziffer unentdeckten KI-Prozessvortrags dürfte nach ihrer Einschätzung jedoch hoch sein.

Einordnung

Der Beitrag verschiebt die Debatte vom Ob zum Wie. Ein Verbot generativer KI lässt sich weder aus dem Mandatsvertrag noch aus der BRAO ableiten, wohl aber eine Kontrollpflicht für jede Fundstelle, die die Kanzlei verlässt. Für Kanzleien folgt daraus vor allem eine organisatorische Aufgabe – ein fester Arbeitsschritt, in dem jede von KI vorgeschlagene Entscheidung und Fundstelle am Original abgeglichen wird, bevor der Schriftsatz hinausgeht. Berufsrechtlich zeigen die Beschlüsse aus Köln und Berlin, dass Gerichte erfundene Zitate ausdrücklich an § 43 und § 43a Abs. 3 BRAO messen. Welche Folgen die Rechtsanwaltskammern daraus ziehen, behandelt der Beitrag nicht. Bemerkenswert ist die Perspektive. Eine Stimme aus der Versicherungswirtschaft sieht bei gewissenhafter Prüfung keinen Anlass zur Sorge um den Versicherungsschutz – setzt aber genau diese Prüfung voraus. Offen bleibt, wie die Rechtsprechung die Grenze zur wissentlichen Pflichtverletzung künftig ziehen wird. Grundlagen zum Umgang mit generativer KI in der Kanzlei bietet die Übersicht KI für Anwälte.

Quellen

  1. Bettina Reinert, KI-Prozessvortrag als anwaltliche Pflichtverletzung (Anwaltsblatt, Deutscher Anwaltverein), 28.09.2026