KI für Strafverteidiger

KI in der Strafverteidigung – Prüfpflicht, Verschwiegenheit und Zweckbindung der Akte

Die KI-Verordnung setzt der Strafverteidigung nur enge Verbote, und das Berufsrecht verlangt derzeit keinen KI-Einsatz, wohl aber Prüfung und Verantwortung. Zu diesem Ergebnis kommt der Strafrechtler Prof. Dr. Dominik Brodowski in einem Beitrag für „StV Spezial“ (Heft 2/2026, S. 85–88), den er im Juni 2026 bei Legal Tribune Online zusammengefasst hat. Für die Praxis kommen zwei weitere Grenzen hinzu – die anwaltliche Verschwiegenheit, zu der BRAK und DAV unterschiedliche Akzente setzen, und die Zweckbindung von Daten aus der Akteneinsicht.

Brodowski – enge Verbote, keine Pflicht zum KI-Einsatz

Verteidiger kann nach Brodowski nur eine natürliche Person sein. Er verweist auf §§ 137, 138 und 142 Abs. 5 und 6 StPO sowie auf Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK und die Richtlinie 2013/48/EU. Als Hilfsmittel komme KI für Übersetzungen, Aktenzusammenfassungen, Recherche und Formulierungen in Betracht. Die Verbote des Art. 5 KI-Verordnung greifen nach seiner Analyse nur in engen Fällen. Manipulative Systeme nach Art. 5 Abs. 1 lit. a setzen einen erheblichen Schaden voraus. Ein KI-manipuliertes Video, das ein Gericht zu einem Freispruch oder einer milden Strafe bewegen soll, wäre danach verboten.

Die strafrechtsbezogenen Hochrisiko-Tatbestände des Anhangs III betreffen nach Brodowski nur Strafverfolgungsbehörden, nicht die Verteidigung. Eine Ausnahme sieht er im Bereich Biometrie einschließlich Emotionserkennung (Anhang III Nr. 1), wo auch die Verteidigung etwa bei eigenen Erhebungen Vorsicht walten lassen müsse. Kanzleien, die KI intern bereitstellen oder eigene Systeme betreiben, könnten „Betreiber“ im Sinne der Verordnung sein.

Berufsrechtlich stützt sich Brodowski auf die Gewissenhaftigkeit nach § 43 BRAO. KI-Vorschläge zu Rechtsprechung und Literatur seien vollständig zu prüfen. Das LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.09.2025 – 2-13 S 56/24) und das AG Köln (Beschluss vom 02.07.2025 – 312 F 130/25) hätten halluzinierte Zitate in Schriftsätzen als berufsrechtliche Verstöße gerügt. Eine Pflicht, KI zur Absicherung der eigenen Arbeit einzusetzen, nimmt er derzeit nicht an. Zwei strafprozessuale Hinweise kommen hinzu. Die Grenzen der Datenerhebung gelten auch, wenn die Verteidigung ein Wortprotokoll der Hauptverhandlung KI-gestützt anfertigt. Und wer elektronisch einreicht, signiert als verantwortende Person – eine ungeprüft von KI verfasste Revisionsbegründung riskiere die Unzulässigkeit.

Verschwiegenheit – BRAK und DAV setzen unterschiedliche Akzente

Die BRAK hat ihre Hinweise zum Einsatz von KI im Dezember 2024 veröffentlicht. Danach gilt die Verschwiegenheit nach § 43a Abs. 2 BRAO auch beim Einsatz von Sprachmodellen. Strafrechtlich ist sie durch § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB abgesichert. Vertrauliche Mandatsinformationen dürfen Anbietern von KI-Werkzeugen nur unter den Voraussetzungen des § 43e BRAO zugänglich gemacht werden. Die BRAK empfiehlt möglichst abstrakte Anfragen und vorher vollständig anonymisierte Dokumente. Namen und Anschriften zu entfernen, reiche regelmäßig nicht, wenn sich Mandatsinformationen aus dem Kontext ergeben. Für frei zugängliche Sprachmodelle wie ChatGPT hält sie die Übermittlung von Mandatsgeheimnissen nicht für erforderlich. Für den Zugang genüge, dass der Anbieter die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.

Der DAV unterscheidet in seiner Stellungnahme Nr. 32/2025 vom Juli 2025 nach der Art des Werkzeugs. Bei frei verfügbaren Anwendungen bestehe eine Pflicht zur vollständigen vorherigen Anonymisierung oder Pseudonymisierung. Bietet dagegen ein nach § 43e BRAO ausgewählter und verpflichteter Dienstleister das Werkzeug an, gebe es keine allgemeine Pflicht dazu. Der Vertrag mit dem Dienstleister müsse die Verschwiegenheit samt Belehrung über die strafrechtlichen Folgen regeln. Bei KI-Anbietern sei zudem auszuschließen, dass die Daten zu Trainingszwecken genutzt werden. Unterbleibt die Verpflichtung des Dienstleisters, droht dem Anwalt nach § 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB selbst Strafbarkeit, wenn der Dienstleister Geheimnisse offenbart. Zur Prüfpflicht orientiert sich der DAV an der Kontrolle des Arbeitsergebnisses eines Mitarbeiters, verlangt aber, Belegstellen in KI-Texten vollständig zu prüfen. Ein „Grundvertrauen“ wie in erfahrene Mitarbeitende sei (noch) nicht angebracht.

Zweckbindung nach § 32f Abs. 5 StPO

Für Strafverteidiger tritt eine Norm hinzu, die weder die BRAK-Hinweise noch die DAV-Stellungnahme behandeln. Nach § 32f Abs. 5 StPO dürfen Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, überlassene Akten, Dokumente, Ausdrucke oder Abschriften nicht öffentlich verbreiten und „Dritten zu verfahrensfremden Zwecken“ weder übermitteln noch zugänglich machen. Personenbezogene Daten aus der Akteneinsicht dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den die Einsicht gewährt wurde. Ermittlungsakten enthalten regelmäßig Daten von Zeugen, Geschädigten und Mitbeschuldigten, die nicht Mandanten sind. Ob ein KI-Werkzeug mit § 32f Abs. 5 StPO vereinbar ist, hängt damit auch davon ab, was der Anbieter mit den Daten tun darf. Der vom DAV verlangte Ausschluss der Nutzung zu Trainingszwecken zielt aus berufsrechtlicher Sicht in dieselbe Richtung. Die Entwicklung der Rechtsprechung zu diesem Thema bleibt abzuwarten. Wer mit seinem KI-Anbieter neben dem AVV-Vertrag nach Art. 28 DSGVO auch eine Zusatzvereinbarung gem. § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB und § 43e BRAO abgeschlossen hat, ist jedenfalls auf der sicheren Seite.

Im selben Heft – Ignor zu KI in der Strafjustiz

Im selben Heft von „StV Spezial“ befasst sich Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor mit dem KI-Einsatz auf Seiten von Staatsanwaltschaften und Gerichten. In seiner Zusammenfassung bei Legal Tribune Online sieht er das Strafprozessrecht bei der Auswertung sichergestellter Daten im „digitalen Naturzustand“. Er fordert unter anderem ein Recht auf menschliche Entscheidung im Strafverfahren und rechtliche Sicherungen, damit insbesondere der Beschuldigte vom KI-Einsatz erfährt, ihn nachvollziehen und in Frage stellen kann.

Einordnung

Für die Verteidigung ergibt sich ein Rahmen aus drei Ebenen – Prüfpflicht und Verantwortung nach BRAO und StPO, Verschwiegenheit nach § 43a Abs. 2, § 43e BRAO und § 203 StGB sowie die Zweckbindung nach § 32f Abs. 5 StPO. Dass keine allgemeine Pflicht zum KI-Einsatz besteht, sehen Brodowski und die BRAK übereinstimmend. Die BRAK hält es wegen der Kanzleipflicht nach § 5 BORA allerdings im Einzelfall für erforderlich, Legal-Tech- oder KI-Werkzeuge einzusetzen, etwa bei Massenverfahren. Gerade in Umfangsverfahren stellt sich damit weniger die Frage, ob KI eingesetzt wird, als unter welchen Bedingungen – mit einem nach § 43e BRAO verpflichteten Anbieter, ohne Nutzung der Daten zum Training und mit einer Prüfung jeder Fundstelle am Original. Wo BRAK und DAV auseinanderliegen – bei der Anonymisierung gegenüber verpflichteten Dienstleistern –, fehlt bislang eine Klärung durch Rechtsprechung oder Kammern. Zu Haftung und Versicherungsschutz bei KI-Schriftsätzen siehe den Beitrag zum KI-Prozessvortrag. Grundlagen auf der Seite KI für Anwälte.