Beschwerde im Eilverfahren gegen eine Baugenehmigung, als unzulässig verworfen, weil die Begründung sich nicht mit dem angefochtenen Beschluss auseinandersetzt. Ergänzend rügt der Senat, dass die Antragsteller eine Vielzahl nicht auffindbarer Entscheidungen „zitieren“. KI wird nicht erwähnt.
| Gericht | VGH Baden-Württemberg, 3. Senat |
|---|---|
| Entscheidungsart | Beschluss |
| Datum | 08.07.2025 |
| Aktenzeichen | 3 S 1012/25 |
| Vorinstanz | VG Karlsruhe, Beschluss vom 16.05.2025 – 2 K 1899/25 |
Der Text folgt der Fassung der anonymisierten Beschlussausfertigung (PDF), Kopie in der AI Hallucination Cases Database, die Formatierung ist vereinfacht. In der Landesrechtsprechungsdatenbank Baden-Württemberg ist der Beschluss nicht veröffentlicht (Abfrage am 26.10.2026). Begründungsbausteine und Zitate stimmen wörtlich mit dort veröffentlichten Entscheidungen des 3. Senats aus derselben Zeit überein, etwa dem Beschluss vom 07.07.2025 – 3 S 461/25. Zur Einordnung siehe Erfundene Fundstellen vor Gericht – Rechtsprechung zu KI-Halluzinationen im In- und Ausland.
Volltext
beschlossen:
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2025 – 2 K 1899/25 – werden verworfen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens – einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen – tragen die Antragsteller zu 1) und zu 2) 1/3 als Gesamtschuldner, der Antragsteller zu 3) 1/3 und die Antragstellerin zu 4 1/3.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.250 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 16. Mai 2025 sind zu verwerfen, weil sie unzulässig sind.
1. Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzulegen. Nach § 147 Abs. 2 wird die Frist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Beschwerdegericht eingeht. Richtet sich die Beschwerde – wie hier – gegen eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, so muss die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung begründet werden. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist erforderlich, dass die Beschwerdebegründung die Gründe darlegt, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Die Beschwerdebegründung muss, um dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen, erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die gerichtliche Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.03.2017 – 10 S 328/17 -, juris Rn. 2; Bay. VGH, Beschl. v. 02.09.2020 – 11 CS 20.814 -, juris Rn. 9 ff.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22a f.).
2. Der – mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene – Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ausweislich des in der Akte des Verwaltungsgerichts enthaltenen elektronischen Empfangsbekenntnisses am 20. Mai 2025 zugestellt. Damit begann die Frist zur Einlegung der Beschwerden nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 21. Mai 2025 und endete nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 3. Juni 2025, 24.00 Uhr. Die Frist zur Begründung der Beschwerden begann nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 21. Mai 2025 und endete nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 20. Juni 2025, 24.00 Uhr.
Zwar ging am 2. Juni 2025 beim beschließenden Gerichtshof eine Beschwerdeschrift ein, die auch eine Begründung enthielt. Die Begründung verfehlt jedoch bereits die formellen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Beschwerdebegründung enthält lediglich Schlagworte und pauschale Floskeln, lässt jedoch jedwede nachvollziehbare inhaltliche Auseinandersetzung mit der ausführlich begründeten Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermissen. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es befremdet, dass die Antragsteller eine Vielzahl nicht auffindbarer Entscheidungen „zitieren“ und insoweit obergerichtliche Rechtsprechung behaupten, die es – soweit ersichtlich – nicht gibt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dessen außergerichtliche Kosten den Antragstellern aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 9.7.1 und 1.5.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und folgt dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Der Senat legt dabei den Streitwertkatalog 2013 und nicht den Streitwertkatalog 2025 zu Grunde, da die Beschwerde vor der Publikation des Streitwertkatalogs 2025 anhängig geworden ist. Dies dient dem Vertrauensschutz (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 26.09.2006 – 11 ZB 05.2738 -, juris Rn. 16) und stellt gleichzeitig den Gleichlauf zum Kostenrecht (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) sicher.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.