beA – besonderes elektronisches Anwaltspostfach

Kurz gefasst

Das beA, das besondere elektronische Anwaltspostfach, ist das Postfach, das die Bundesrechtsanwaltskammer für jede zugelassene Rechtsanwältin und jeden zugelassenen Rechtsanwalt einrichtet. Über das beA laufen Schriftsätze an Gerichte und Staatsanwaltschaften, Zustellungen und elektronische Empfangsbekenntnisse. Es ist gesetzlich ein sicherer Übermittlungsweg.

Das besondere elektronische Anwaltspostfach ist Teil der Infrastruktur des elektronischen Rechtsverkehrs. Seit 2016 gehört es nach Angaben der Justiz zur EGVP-Infrastruktur, über die Gerichte, Behörden, Notare, Steuerberater, Bürger und Organisationen miteinander kommunizieren (siehe EGVP und XJustiz).

Rechtsgrundlage – § 31a BRAO

Nach § 31a Abs. 1 BRAO richtet die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene natürliche Person ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Der Zugang darf nach § 31a Abs. 3 BRAO nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich sein. Für weitere Kanzleien eines Mitglieds wird ein weiteres Postfach eingerichtet (§ 31a Abs. 7 BRAO). Berufsausübungsgesellschaften erhalten ein eigenes beA nach § 31b BRAO.

Passive und aktive Nutzungspflicht

§ 31a Abs. 6 BRAO

Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.

Diese passive Nutzungspflicht gilt nach Angaben der BRAK seit dem 01.01.2018. Seit dem 01.01.2022 besteht die aktive Nutzungspflicht. Rechtsanwälte müssen den Gerichten Dokumente elektronisch übermitteln. Die Pflicht ergibt sich aus den Verfahrensordnungen.

  • Zivilprozess. Nach § 130d Satz 1 ZPO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln.
  • Strafverfahren. § 32d StPO ist abgestuft. Nach Satz 1 sollen Verteidiger und Rechtsanwälte Schriftsätze, Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen elektronisch übermitteln. Nach Satz 2 müssen sie elektronisch übermitteln – die Berufung, ihre Begründung und ihre Rücknahme, die Revision, ihre Begründung, ihre Rücknahme und die Gegenerklärung, den Einspruch gegen den Strafbefehl und seine Rücknahme, die Privatklage sowie die Anschlusserklärung bei der Nebenklage.

Für vorübergehende technische Störungen sehen beide Vorschriften eine Ersatzeinreichung vor. Die Einzelheiten stehen auf der Seite beA-Anmeldung und Störungen.

Zugang – beA-Karte, Softwarezertifikat, Client Security

Die BRAK beschreibt die Einrichtung in drei Schritten – beA-Karte bei der Bundesnotarkammer beantragen (gegebenenfalls mit Kartenlesegerät), die beA Client Security herunterladen und installieren, dann die Erstregistrierung durchführen. Die Webanwendung ist unter www.bea-brak.de erreichbar.

Sicherungsmittel Registrierung Anmeldung Qualifizierte Signatur
beA-Karte Basis ja ja mit Fernsignatur-Zertifikat der BNotK
beA-Karte Mitarbeiter ja ja nein
beA-Softwarezertifikat nein ja nein

Die Tabelle fasst die Angaben des beA-Anwenderhandbuchs zusammen. Für die Anmeldung kann danach ein Hardware-Zertifikat mit den Schlüsselverwendungen „Authentisierung“ und „Verschlüsselung“ oder ein Software-Zertifikat verwendet werden. Für die qualifizierte elektronische Signatur nennt das Handbuch die beA-Karte Basis mit der Fernsignatur der Bundesnotarkammer oder eine unterstützte Signaturkarte mit der Schlüsselverwendung „QES“.

Daneben gibt es die beA-App der BRAK für iOS und Android. Für den Login in der App ist nach Angaben des beA-Supports zwingend ein Software-Token erforderlich. Seit November 2025 kann in der App, seit der beA-Version 4.3 vom 18.03.2026 auch in der Webanwendung kartenlos qualifiziert signiert werden, über die Signatur-Freigabe-App authentigo der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer. Mehr dazu auf der Seite Qualifizierte elektronische Signatur.

Mitarbeiter, Vertretung, Abwickler

Der Postfachinhaber kann anderen Benutzern Rechte am eigenen Postfach einräumen. Das Handbuch nennt unter anderem die Rollen „Mitarbeiter“, „Zustellungsbevollmächtigter“, „Vertretung“ und „Abwickler“, bei Postfächern von Berufsausübungsgesellschaften außerdem „VHN-Berechtigter“. Einzelne Rechte, etwa „Nachricht versenden“ oder „EBs signieren“, lassen sich zusätzlich vergeben. Vertretungen, Abwickler und Zustellungsbevollmächtigte können nach § 31a Abs. 3 Satz 2 BRAO zur Nutzung zugelassen werden.

Achtung. Wer einen Schriftsatz nur einfach signiert, muss ihn selbst aus dem eigenen beA versenden. Der Versand über das Postfach eines Kollegen erfüllt § 130a Abs. 3 ZPO dann nicht (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – VI ZB 22/23). Einzelheiten auf der Seite § 130a ZPO und § 32a StPO.

Eingangsbestätigung und Nachweis

Nach § 130a Abs. 5 ZPO und § 32a Abs. 5 StPO ist ein elektronisches Dokument eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Im beA erscheint diese Bestätigung nach Angaben des beA-Supports im Kopf der gesendeten Nachricht als „Eingang Intermediär“ mit Datum und Uhrzeit. Beim Export einer Nachricht entsteht ein ZIP-Container. Die darin enthaltene Datei …_export.html weist nach Darstellung der BRAK den Zugang auch dann nach, wenn die Nachricht im beA bereits gelöscht ist.

Aus der Praxis

Aus der Sicht eines Strafverteidigers lohnt es sich, bei fristgebundenen Rechtsmitteln die Eingangsbestätigung nicht nur anzusehen, sondern die exportierte Nachricht zur Handakte zu nehmen. Die BRAK weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung bei fristgebundenen Schriftsätzen eine Kontrolle des Versandvorgangs anhand der Eingangsbestätigung erforderlich ist.

Elektronische Akten im beA

Seit dem 02.07.2026 stellt die BRAK im beA-Portal das Werkzeug „Akte kompakt“ bereit. Es dient nach Angaben der BRAK dem Anzeigen, Filtern und Durchsuchen elektronischer Akten, die über das beA oder das Akteneinsichtsportal bereitgestellt werden. Die Verarbeitung erfolgt lokal im Browser. Wie man umfangreiche Akten danach weiter erschließt, behandelt die Säule Aktenbewältigung.

Häufige Fragen

Das besondere elektronische Anwaltspostfach nach § 31a BRAO. Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet es für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Rechtsanwältin und jeden dort eingetragenen Rechtsanwalt ein. Es dient der sicheren Kommunikation mit Gerichten, Behörden und anderen Teilnehmern des elektronischen Rechtsverkehrs.

Ja. Nach § 31a Abs. 6 BRAO müssen Zustellungen und Mitteilungen im beA zur Kenntnis genommen werden (passive Nutzungspflicht). Schriftsätze an Gerichte sind nach § 130d ZPO elektronisch zu übermitteln. Im Strafverfahren gilt die abgestufte Regelung des § 32d StPO.

Die installierte beA Client Security und ein Sicherheits-Token, also eine beA-Karte mit Kartenleser oder ein beA-Softwarezertifikat. Für die erste Registrierung ist nach dem Anwenderhandbuch eine beA-Karte erforderlich.

Mit der beA-Karte Basis in Verbindung mit dem Fernsignatur-Zertifikat der Bundesnotarkammer ja. Die Mitarbeiterkarte und das Softwarezertifikat dienen nur der Anmeldung.

In der gesendeten Nachricht unter „Eingang Intermediär“. Das ist die automatisierte Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 ZPO beziehungsweise § 32a Abs. 5 StPO.

Stand Oktober 2026