§ 130a ZPO und § 32a StPO – elektronische Dokumente

Kurz gefasst

§ 130a ZPO regelt, wann ein elektronisch eingereichtes Dokument im Zivilprozess formwirksam ist. § 32a StPO enthält die Parallelregel für das Strafverfahren. Das Dokument muss für das Gericht bearbeitbar sein und entweder qualifiziert signiert oder von der verantwortenden Person einfach signiert und selbst über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Der Kern – Absatz 3

§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

§ 32a Abs. 3 Satz 1 StPO formuliert dasselbe für Dokumente, die schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen sind. Satz 2 erlaubt es, Erklärungen des Beschuldigten, anderer Verfahrensbeteiligter oder Dritter in ein elektronisches Dokument zu übertragen und durch den Verteidiger oder Rechtsanwalt nach Satz 1 zu übermitteln. Im Zivilprozess brauchen Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen keine Signatur (§ 130a Abs. 3 Satz 2 ZPO). Unterschriebene Anträge und Erklärungen einer Partei oder eines Dritten kann der Bevollmächtigte nach § 130a Abs. 3 Satz 3 ZPO ebenfalls in ein elektronisches Dokument übertragen und übermitteln.

Einfache und qualifizierte Signatur

Die einfache Signatur ist die Wiedergabe des Namens am Ende des Dokuments. Das Justizportal erläutert für Bürger, dass eine eingescannte Unterschrift oder der Name in Maschinenschrift genügt. Die qualifizierte elektronische Signatur beruht auf einem qualifizierten Zertifikat und ersetzt die handschriftliche Unterschrift. Sie wird auf der Seite Qualifizierte elektronische Signatur erklärt.

Die Identität von Unterzeichner und Versender

Zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zeigen, worauf es bei der einfachen Signatur ankommt.

  • BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – VI ZB 22/23. Eine angestellte Anwältin hatte die Berufungsschrift einfach signiert. Versandt wurde sie über das beA des Kanzleiinhabers. Der BGH sah § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht gewahrt an. Bei einfacher Signatur müssen die signierende, also verantwortende Person und der tatsächliche Versender übereinstimmen.
  • BGH, Urteil vom 11. März 2026 – I ZR 106/25. Zwei Anwälte hatten die Berufungsbegründung jeweils einfach signiert. Versandt hat einer von ihnen über sein eigenes beA. Die zusätzliche einfache Signatur des zweiten Anwalts ist danach unschädlich, weil der versendende Anwalt selbst signiert und damit die Verantwortung für den Inhalt übernommen hat.

Sichere Übermittlungswege (Absatz 4)

§ 130a Abs. 4 ZPO und § 32a Abs. 4 StPO zählen die sicheren Übermittlungswege abschließend auf.

  1. das beA nach §§ 31a, 31b BRAO und entsprechende, auf gesetzlicher Grundlage errichtete Postfächer,
  2. Postfächer von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach Identifizierung (beBPo),
  3. Postfächer natürlicher oder juristischer Personen und sonstiger Vereinigungen nach Identifizierung (das eBO),
  4. der Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz (Mein Justizpostfach),
  5. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung festgelegt werden.

Eine einfache E-Mail gehört nicht dazu.

Formatvorgaben nach ERVV und ERVB 2025

Das Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein (§ 130a Abs. 2 ZPO). Die Einzelheiten stehen in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) und in der Bekanntmachung nach § 5 ERVV, derzeit der ERVB 2025, die seit dem 30. Juli 2025 gilt.

Vorgabe Inhalt Fundstelle
Dateiformat PDF, TIFF zusätzlich nur, wenn Bilder im PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können § 2 Abs. 1 ERVV
PDF-Versionen PDF einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA, keine eingebundenen Objekte, kein JavaScript ERVB 2025 Nr. 1
Strukturdatensatz XML-Datensatz im Format XJustiz („soll“) § 2 Abs. 3 ERVV, ERVB 2025 Nr. 2
Höchstgrenzen je Nachricht höchstens 1.000 Dateien und 200 Megabyte ERVB 2025 Nr. 3
Datenträger bei Überschreitung bei glaubhaft gemachter Überschreitung Einreichung nach den allgemeinen Vorschriften, möglichst mit Datenträger – DVD, CD oder USB-Speichermedium (exFAT oder NTFS) § 3 ERVV, ERVB 2025 Nr. 4
Technische Eigenschaften Druckbarkeit, Dateinamen höchstens 90 Zeichen einschließlich Endung, nur Buchstaben einschließlich Umlauten und ß, Ziffern, Unterstrich, Minus, Punkt vor der Endung, logische Nummerierung ERVB 2025 Nr. 6

Eine Durchsuchbarkeit des PDF verlangen § 2 ERVV und die ERVB 2025 in ihrer aktuellen Fassung nicht ausdrücklich. Ein durchsuchbares PDF erleichtert dem Gericht aber die Arbeit und ist bei umfangreichen Anlagen sinnvoll.

Für das Strafverfahren erklärt § 14 ERVV die Vorgaben für schriftlich abzufassende Dokumente für entsprechend anwendbar, mit eigenen Mindestangaben im Datensatz. Für sonstige verfahrensbezogene Dokumente gilt § 15 ERVV. Sie sollen § 2 ERVV entsprechen. Sind sie deshalb nicht bearbeitbar, liegt kein wirksamer Eingang vor.

Eingang und Heilung (Absätze 5 und 6)

Das Dokument ist eingegangen, sobald es auf der Empfangseinrichtung des Gerichts gespeichert ist. Der Absender erhält eine automatisierte Eingangsbestätigung (Abs. 5).

§ 130a Abs. 6 ZPO

Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

§ 32a Abs. 6 StPO enthält die gleiche Heilungsregel für Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte. Nach ihrem Wortlaut betrifft die Heilung Dokumente, die für die Bearbeitung nicht geeignet sind.

Achtung. Die Heilung setzt voraus, dass die Nachreichung unverzüglich erfolgt und die inhaltliche Übereinstimmung glaubhaft gemacht wird. Hinweise des Gerichts auf einen ungeeigneten Eingang sollten deshalb sofort bearbeitet werden.

Häufige Fragen

Die Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht – Eignung zur Bearbeitung, Signatur, sichere Übermittlungswege, Eingangszeitpunkt und die Heilung bei technisch ungeeigneten Dokumenten.

§ 32a StPO überträgt die Regelung auf Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte. Nach seinem Abs. 3 Satz 2 können Dokumente des Beschuldigten, anderer Verfahrensbeteiligter oder Dritter in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Verteidiger oder Rechtsanwalt übermittelt werden. Die Pflicht zur elektronischen Einreichung regelt § 32d StPO.

Ja, wenn die verantwortende Person das Dokument selbst über einen sicheren Übermittlungsweg wie ihr eigenes beA einreicht. Sonst ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.

§ 2 ERVV und die ERVB 2025 verlangen das in ihrer aktuellen Fassung nicht ausdrücklich. Vorgeschrieben sind unter anderem das PDF-Format, die Druckbarkeit und bestimmte Regeln für Dateinamen.

Das Gericht muss dies unverzüglich mitteilen. Reichen Sie das Dokument unverzüglich in geeigneter Form nach und machen Sie die inhaltliche Übereinstimmung glaubhaft, gilt es als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingegangen (§ 130a Abs. 6 ZPO, § 32a Abs. 6 StPO).

Stand Oktober 2026