Kurz gefasst
Das Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder ist die Plattform, über die Gerichte und Staatsanwaltschaften elektronische Akten zum Abruf bereitstellen. Anwälte melden sich mit ihren beA-Zugangsdaten an, andere Berechtigte mit Zugangsdaten des Gerichts, über Mein Justizpostfach oder ein eBO. Die Akte steht nur für eine begrenzte Zeit zum Download bereit.
Was das Akteneinsichtsportal ist
Das Portal unter www.akteneinsichtsportal.de gewährt Zugang zu elektronischen Akten, die Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Einsicht bereitgestellt haben. Akteneinsicht beantragt man dort nicht. Der Antrag geht wie bisher an das zuständige Gericht oder die Staatsanwaltschaft.
Ob eine Akte im Portal abrufbar ist, hängt nach den Hinweisen des Portals von mehreren Voraussetzungen ab. Die Akte liegt zumindest teilweise elektronisch vor, Akteneinsicht wurde beantragt und gewährt, und das Gericht oder die Staatsanwaltschaft hat entschieden, die Einsicht durch Bereitstellung im Portal zu gewähren.
Rechtsgrundlagen der elektronischen Akteneinsicht
Für elektronisch geführte Akten ist die Bereitstellung zum Abruf der gesetzliche Regelfall.
- Strafverfahren. Nach § 32f Abs. 1 Satz 1 StPO wird Einsicht in elektronische Akten durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf oder durch Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Einsicht in Diensträumen gibt es nur auf besonderen Antrag, Ausdruck oder Datenträger nur auf besonders zu begründenden Antrag bei berechtigtem Interesse.
- Zivilprozess. § 299 Abs. 3 ZPO enthält die entsprechende Regel für elektronisch geführte Prozessakten.
§ 32f Abs. 4 StPO verlangt, dass Dritte keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können, und dass der Name der einsichtnehmenden Person in abgerufenen Akten nach dem Stand der Technik dauerhaft erkennbar gemacht werden soll. Nach § 32f Abs. 5 StPO dürfen überlassene Akten weder ganz noch teilweise öffentlich verbreitet oder Dritten zu verfahrensfremden Zwecken zugänglich gemacht werden. Einsichtnehmende sind auf diese Zweckbindung hinzuweisen.
Zugang – wer meldet sich wie an?
| Nutzergruppe | Anmeldung |
|---|---|
| Rechtsanwälte und ihre Mitarbeiter | „SAFE-Verzeichnisdienst der Bundesrechtsanwaltskammer (beA-Postfächer)“ wählen, dann Anmeldung mit beA-Token über die Client Security. Nach dem beA-Handbuch können sich alle aktiven Benutzer anmelden. |
| Nutzer von Mein Justizpostfach | Benutzername und Passwort werden in der Verwaltung des MJP selbst vergeben. |
| eBO-Inhaber | Anmeldedaten aus dem SAFE-Registrierungsclient, erstellt mit der eBO-Software. |
| Sonstige Berechtigte | Temporäre Nutzer-ID mit Benutzername und Kennwort, die das Gericht oder die Staatsanwaltschaft mit Gewährung der Akteneinsicht anlegt und in der Regel per Post mitteilt. Die Anmeldung erfolgt über den SAFE-Verzeichnisdienst der Justiz. |
Das beA-Portal enthält einen direkten Link zum Akteneinsichtsportal. Hintergründe zum Zugang stehen auf den Seiten beA, Mein Justizpostfach und eBO.
Ablauf und Download
- Anmelden und „Zu den Akten“ oder „Aktenübersicht“ wählen.
- Akte auswählen. Das Portal zeigt alle bereitgestellten Akten in einer Tabelle. Mit einem Klick auf das Aktenzeichen öffnet sich, sofern bereitgestellt, eine Detailansicht mit den einzelnen Dokumenten, schlagwortartiger Beschreibung sowie Dokumenten-, Eingangs- und Veraktungsdatum.
- Herunterladen. Einzelne Dokumente lassen sich filtern, sortieren und herunterladen. Nach den Hinweisen des Thüringer OLG und der hessischen Justiz kann die Akte auch als Gesamt-PDF oder als ZIP-Datei mit einzelnen PDF-Dokumenten gespeichert werden, je nachdem, wie das Gericht sie bereitstellt.
Große Akten erscheinen nicht sofort. Das Portal weist darauf hin, dass die Bereitstellung je nach Umfang Zeit braucht. Das Thüringer OLG nennt als Richtwert, dass eine Akte spätestens nach zwei Tagen zur Verfügung stehen sollte.
Wie lange die Akte abrufbar ist
Die Abrufdauer ist nicht bundeseinheitlich dokumentiert. Die Landesjustizverwaltungen nennen unterschiedliche Zeiträume.
- Thüringen. 30 Tage ab Bereitstellung, auch temporäre Zugangsdaten gelten 30 Tage (Leitfaden des Thüringer OLG, Stand Juli 2026).
- Hessen. 60 Tage ab Bereitstellung. Die Akteneinsicht kann vom Gericht jederzeit manuell widerrufen werden (Handlungshilfe, Stand August 2025).
- Nordrhein-Westfalen. Für die Staatsanwaltschaft Aachen hat die Rechtsanwaltskammer Köln im April 2023 mitgeteilt, dass der Datensatz zu einem Verfahren 30 Tage abrufbar ist und eine zusätzliche Benachrichtigung bei Gewährung der Einsicht nicht erfolgt (Stand 2023, vor allem Bußgeldverfahren). Eine landesweite Angabe für die nordrhein-westfälischen Gerichte enthalten die hier ausgewerteten Quellen nicht.
Maßgeblich ist die Angabe im Portal. Nach der hessischen Handlungshilfe zeigt der Reiter „abrufbar bis“, bis wann eine Akte zur Verfügung steht.
Aus der Praxis
Aus der Sicht eines Strafverteidigers sollte die Akte sofort nach Bereitstellung vollständig heruntergeladen und lokal gesichert werden, bevor die Abruffrist endet. Elektronische Akten bestehen aus Teilakten wie Hauptakte, Beiakten oder Standortbelegen. Nicht elektronisch vorliegende Bestandteile werden nach dem Thüringer Leitfaden in den Standortbelegen nur durch Verweise dokumentiert. Beiakten, die lediglich in Papierform vorliegen, werden danach postalisch übersandt.
Nach dem Download
Die BRAK stellt seit dem 02.07.2026 im beA-Portal das Werkzeug „Akte kompakt“ bereit, mit dem über das Akteneinsichtsportal oder das beA erhaltene Akten angezeigt, gefiltert, durchsucht und mit ihrer Struktur exportiert werden können. Die Verarbeitung erfolgt nach Angaben der BRAK lokal im Browser. Wie man Akten mit Tausenden Seiten danach systematisch erschließt, behandelt die Säule Aktenbewältigung. Zum Hintergrund der elektronischen Aktenführung siehe E-Akte in der Justiz.
Häufige Fragen
Die gemeinsame Plattform von Bund und Ländern, über die Gerichte und Staatsanwaltschaften elektronische Akten zum Abruf bereitstellen, nachdem sie Akteneinsicht gewährt haben.
Über den SAFE-Verzeichnisdienst der Bundesrechtsanwaltskammer mit Ihren beA-Zugangsdaten und der laufenden beA Client Security. Auch Mitarbeiter mit aktivem beA-Benutzerzugang können sich anmelden.
Nein. Der Antrag geht an das zuständige Gericht oder die Staatsanwaltschaft. Das Portal dient nur dem Abruf bereits bewilligter Einsicht.
Das ist je nach Land verschieden. Thüringen nennt 30 Tage, Hessen 60 Tage ab Bereitstellung, die Staatsanwaltschaft Aachen nannte 2023 ebenfalls 30 Tage. Der Reiter „abrufbar bis“ im Portal zeigt das konkrete Datum.
Je nach Umfang dauert die Bereitstellung. Erscheint die Akte auch später nicht, sollten Sie sich an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft wenden, die die Einsicht bewilligt hat.
Quellen
- Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder, abgerufen am 04.10.2026
- Akteneinsichtsportal, Hilfe, abgerufen am 04.10.2026
- beA-Anwenderhandbuch, Akteneinsichtsportal Login, abgerufen am 04.10.2026
- § 32f StPO – Form der Gewährung von Akteneinsicht, abgerufen am 04.10.2026
- § 299 ZPO – Akteneinsicht; Abschriften, abgerufen am 04.10.2026
- Thüringer OLG, Hinweise zur Nutzung des Akteneinsichtsportals, Stand 16.07.2026, abgerufen am 04.10.2026
- IT-Stelle der hessischen Justiz, Handlungshilfe Akteneinsichtsportal, Stand 21.08.2025, abgerufen am 04.10.2026
- RAK Köln, Elektronische Gewährung von Akteneinsicht über das Akteneinsichtsportal (12.04.2023), abgerufen am 04.10.2026
- BRAK, Elektronische Gerichtsakten – BRAK stellt Aktenviewer bereit (03.07.2026), abgerufen am 04.10.2026
Stand Oktober 2026