beA-Anmeldung und Störungen

Kurz gefasst

Der beA Login setzt drei Dinge voraus – eine laufende beA Client Security, ein hinterlegtes Sicherheits-Token und die Webanwendung unter www.bea-brak.de. Scheitert die Anmeldung oder fällt das System aus, hilft zuerst die offizielle Störungsseite. Droht eine Frist abzulaufen, regeln § 130d ZPO und § 32d StPO die Ersatzeinreichung.

So funktioniert die beA-Anmeldung

Das beA-Anwenderhandbuch beschreibt die Anmeldung in vier Schritten.

  1. Client Security starten. Die beA Client Security muss installiert, aktuell und gestartet sein. Der Kartenleser sollte vorher angeschlossen werden. Andere Programme, die auf den Kartenleser zugreifen, sollten beendet sein.
  2. Startseite öffnen. Im Browser www.bea-brak.de aufrufen.
  3. Zertifikat auswählen. Eine eingesteckte beA-Karte wird direkt angezeigt. Weitere Zertifikate, etwa ein Softwarezertifikat, lassen sich über das Auswahlfeld wählen.
  4. PIN eingeben und anmelden.

Voraussetzung ist eine abgeschlossene Erstregistrierung, bei der das Hardware- oder Software-Zertifikat im beA hinterlegt wurde. Mobil ist die Anmeldung über die beA-App möglich. Sie verlangt ein in die App übertragenes Software-Token. Allgemeines zum Postfach steht auf der Seite beA – besonderes elektronisches Anwaltspostfach.

Typische Fehler bei der Anmeldung

Meldung oder Symptom Mögliche Ursache nach Angaben des beA-Supports
„Die Client Security ist nicht aktiv. Bitte starten Sie die Client Security.“ – obwohl sie läuft Aktuelle Versionen von Chrome, Edge und Firefox fragen, ob bea-brak.de auf Geräte im lokalen Netz zugreifen darf. Wurde die Abfrage mit „Blockieren“ beantwortet, kann der Browser nicht mit der Client Security kommunizieren. Abhilfe schafft es, die Berechtigung in den Website-Informationen auf „Zulassen“ zu ändern.
„Kein geeignetes Hardware- oder Software-Zertifikat gefunden“ Verbindung zwischen Kartenleser und Client Security unterbrochen. Empfohlen werden diese Schritte – Browser schließen, Client Security beenden und neu starten, Karte und Lesegerät neu verbinden. Bei bestimmten Lesegeräten kann die RFID-Funktion die Chiperkennung stören.
„Fehler bei der Zertifikatsprüfung“ Möglicherweise ein gesperrtes Sicherheits-Token der alten Generation. Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer hat ab Juli 2024 Authentifizierungszertifikate mit weniger als 3.072 Bit gesperrt. Betroffen sind alte Mitarbeiterkarten (Kartennummer beginnend mit 3) und alte Softwarezertifikate.
Probleme mit älterer Hardware oder älterem Betriebssystem Für Windows 10 gibt es seit der beA-Version Anfang 2026 keinen spezifischen Support mehr. Störungen mit dem Kartenleser cyberJack secoder bearbeitet der Support seit der Version 4.2 nicht mehr.

Wo Störungen gemeldet werden

Nicht jede Störung liegt am eigenen Rechner. Die offiziellen Anlaufstellen sind die folgenden.

  • beA-Support, Verfügbarkeit – aktuelle und vergangene Störungs- und Wartungsmeldungen zum beA, mit Verweis auf die fortlaufende Störungsdokumentation der BRAK (PDF).
  • EGVP, Aktuelle Meldungen – Störungen und Wartungsarbeiten auf Seiten der Justiz, filterbar nach Bundesland. Über den EGVP-Newsletter lassen sich Meldungen für einzelne Länder per E-Mail abonnieren.

Die Meldungen der Justiz betreffen häufig einzelne Gerichte oder Länder, etwa Wartungsarbeiten mit einem Zeitfenster, in dem bestimmte Gerichte nicht adressiert werden können.

Frist läuft ab – die Ersatzeinreichung

§ 130d Satz 2 und 3 ZPO

Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

§ 32d Satz 3 und 4 StPO

Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Der Wortlaut unterscheidet sich. Die ZPO verweist auf die „allgemeinen Vorschriften“, die StPO auf die „Papierform“. Für die ZPO hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass damit die Übermittlung in Papierform oder per Telefax (§ 130 Nr. 6 ZPO) gemeint ist. Gemeinsam ist beiden Vorschriften die Pflicht zur Glaubhaftmachung.

Wie streng der Bundesgerichtshof diese Glaubhaftmachung versteht, zeigt sein Beschluss vom 2. Dezember 2025 (VIII ZB 17/25). Ein Anwalt hatte die Berufungsbegründung am Tag des Fristablaufs um 23.44 Uhr per Telefax eingereicht und sich erst zwei Tage später auf „technische Störungen (wohl Internetrouter)“ berufen. Der BGH verlangt eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe und Umstände, einschließlich des konkret aufgetretenen Fehlerbildes (etwa einer angezeigten Fehlermeldung oder bestimmter Signale des Routers) und der Angabe, seit wann die Störung bestand. Die Glaubhaftmachung hat möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen. Nachholen darf sie nur, wer die Störung erst kurz vor Fristablauf bemerkt. Eigene Schilderungen des Anwalts genügen dafür nur, wenn er sie anwaltlich versichert. Gründe, die in der Person des Einreichers liegen, erfasst die Ausnahme nicht.

Aus der Praxis

Bei einer Störung kurz vor Fristablauf hilft eine knappe Dokumentation – Uhrzeit, Fehlermeldung als Bildschirmfoto, Ausdruck der Störungsmeldung von beA-Support oder EGVP, Versuche mit anderem Zugangsweg. Die Schilderung gehört, anwaltlich versichert, möglichst schon in den ersatzweise eingereichten Schriftsatz. Der beA-Support empfiehlt außerdem, den Zugang mit einem Softwarezertifikat zu ergänzen, „um immer eine alternative Zugriffsmöglichkeit“ auf die Nachrichten zu haben.

Häufige Fragen

Häufige Ursachen sind eine nicht gestartete oder vom Browser blockierte Client Security, ein nicht erkannter Kartenleser oder ein gesperrtes Sicherheits-Token der alten Generation. Der beA-Support beschreibt zu jeder Fehlermeldung konkrete Lösungsschritte.

Auf der Seite „Verfügbarkeit“ des beA-Supports unter portal.beasupport.de/verfuegbarkeit. Störungen bei Gerichten und Behörden meldet die Justiz unter egvp.justiz.de/meldungen.

Die Ersatzeinreichung ist zulässig, wenn die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist (§ 130d Satz 2 ZPO, § 32d Satz 3 StPO). Die Störung ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen.

Nach dem Beschluss des BGH vom 2. Dezember 2025 (VIII ZB 17/25) nicht. Verlangt wird eine geschlossene, anwaltlich versicherte Schilderung mit konkreten Angaben zum Fehlerbild und dazu, seit wann die Störung bestand.

Stand Oktober 2026