Kann eine KI eine Rechtsdienstleistung erbringen? Auf dem Deutschen Anwaltstag 2026 haben drei Referenten die Frage aus verschiedenen Richtungen beantwortet, das Anwaltsblatt hat ihre Eingangsstatements veröffentlicht (AnwBl 2026, 212). Am weitesten trägt der Beitrag von Christian Lemke. Er legt dar, warum die Smartlaw-Entscheidung des BGH auf einem Argument ruht, das für heutige Sprachmodelle nicht mehr passt.
Was der BGH bei Smartlaw entschieden hat
Eine Rechtsanwaltskammer hatte einen Fachverlag verklagt, dessen Generator per Frage-Antwort-System Vertragsentwürfe erstellte. Der BGH wies die Revision zurück (BGH, Urteil vom 09.09.2021 – I ZR 113/20, Pressemitteilung Nr. 171/2021). Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“.
Eine Tätigkeit des Verlags bejaht der Senat. Mit welchen technischen Mitteln eine Rechtsdienstleistung erbracht werde, sei unerheblich, und die Erzeugung des Dokuments durch die Software gehöre zur Dienstleistung des Anbieters (Rn. 25 f.). Es fehle aber an einer konkreten Angelegenheit, also an einer „nicht fingierte[n], sondern wirkliche[n], sachverhaltsbezogene[n] Rechtsfrage einer bestimmten ratsuchenden Person“ (Rn. 32). Der Generator arbeitete mit vorab formulierten Klauseln für typische, fiktive Fallgestaltungen. Die Eingaben des Nutzers riefen nur ab, was den Antworten schon zugeordnet war. Darin gleiche das Programm einem detaillierten Formularhandbuch (Rn. 34 f.). Rückfragen des Anbieters oder ergänzende Angaben des Nutzers zu Besonderheiten seines Falls waren nicht vorgesehen (Rn. 36). Der Nutzer erwarte deshalb keine Prüfung seines Falls (Rn. 39 f.).
Lemkes These
Lemke greift genau den Gedanken aus Rn. 36 auf. Smartlaw sei nur deshalb erlaubnisfrei geblieben, weil der Generator nicht in einer konkreten Angelegenheit tätig wurde und weder nachfragen noch ergänzende Angaben verarbeiten konnte. Jede bessere KI könne das heute.
Das trifft den Kern. Ein Sprachmodell, dem jemand seinen Fall schildert, ruft keine vorbereiteten Bausteine ab. Es antwortet auf diesen Sachverhalt, fragt nach und verarbeitet, was der Nutzer ergänzt. Der Vergleich mit dem Formularhandbuch geht dann ins Leere. Da der BGH die Tätigkeit des Anbieters schon bejaht hat, bleibt die Frage, ob die Antwort eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Bei echten Rechtsfragen wird das regelmäßig so sein. Ein Sitz im Ausland hilft nach § 1 Abs. 2 RDG nicht, wenn es um deutsches Recht geht.
Ein Privileg für KI in Anwaltshand?
Lemkes zweite Frage ist für die Anwaltschaft die wichtigere. Das RDG soll nach § 1 Abs. 1 Satz 2 die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen schützen. Lemke erwägt deshalb eine teleologische Reduktion für KI, die bestimmungsgemäß nur Anwältinnen und Anwälten als Hilfsmittel dient. Eine solche KI gefährde keines dieser Schutzgüter, das tue allein der nachlässige Anwalt. Anders liege es, wenn der Anwalt fremde Leistungen bestimmungsgemäß nur an den Mandanten weiterreicht. Ob die Reduktion trägt, nennt er streitig.
Ich halte sie für überzeugend. Zwischen Werkzeug und Rechtsuchendem steht dann jemand, der zur Rechtsberatung befugt ist und berufs- und haftungsrechtlich für das Ergebnis einsteht. Über diese Person läuft der Schutz, den § 3 RDG mit dem Erlaubnisvorbehalt sichern will. Wer KI-Ergebnisse ungeprüft weiterreicht, hat vor allem ein berufsrechtliches Problem, das auch prozessual teuer werden kann, wie der Beschluss des BAG zu halluzinierten Zitaten zeigt.
Juns Gegenposition
Chan-jo Jun setzt woanders an. Das Rechtsdienstleistungsrecht „hält keinen KI-Rechtsrat vom Markt fern“, schreibt er. Gebunden seien nur Anwältinnen und Anwälte, an Berufsrecht, Verschwiegenheit und Datenschutz. Er will deshalb die Anbieter haften lassen und verweist auf das Landgericht München I.
Dort hatte die „Übersicht mit KI“ in der Google-Suche einen Münchner Verlag mit einer angeblichen Betrugsmasche in Verbindung gebracht. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung untersagte das Gericht die weitere Verbreitung (LG München I, Urteil vom 28.05.2026 – 26 O 869/26). Die KI-Übersicht sei keine bloße Trefferliste, sondern eine eigene Aussage von Google. Einige Behauptungen standen nicht einmal in den verlinkten Quellen. In einem weiteren, eigenständigen Fall hat ein Gericht in Aachen Google ebenfalls für falsche KI-Angaben verantwortlich gemacht.
Das ist Äußerungsrecht, nicht RDG. Der Gedanke ist aber derselbe wie beim BGH. Wer sein System antworten lässt, handelt selbst. Richtig ist an Juns Befund, dass das RDG nur so weit wirkt, wie jemand klagt. Bei Smartlaw war das eine Kammer über § 3a UWG.
Leyla Özen von der IT-Stelle der hessischen Justiz blickt auf die Gerichte. Entscheiden werde dort weiter der Mensch, KI helfe bei Massenverfahren, beim Ordnen des Aktenstoffs und bei Übersetzung oder Anonymisierung. Der künstliche Richter bleibe ein Schlagwort.
Was das für Kanzleien und Anbieter heißt
- Kanzleien mit internen KI-Werkzeugen. Das RDG ist hier das kleinere Risiko. Entscheidend ist die eigene Endkontrolle. Wer prüft, was das Werkzeug liefert, steht auf der Seite, die Lemkes Reduktion schützen will.
- Chatbots für Mandanten. Antwortet ein Bot der Kanzlei Rechtsuchenden unmittelbar auf ihren Fall, fehlt gerade die anwaltliche Prüfung, auf die Lemkes Argument baut. Die Kanzlei steht für jede Antwort ein wie für eigene Beratung. Mehr im Überblick zu Rechtsdienstleistungsgesetz und Legal Tech.
- Anbieter für Verbraucher. Wer konkrete Fälle im Dialog bearbeiten lässt, sollte sich nicht auf Smartlaw verlassen. Das Risiko liegt in Unterlassungsklagen und seit dem Münchner Urteil zusätzlich in der Haftung für eigene Aussagen.
- Anbieter von Anwaltswerkzeugen. Zugang nur für Berufsträger und eine Gestaltung als Hilfsmittel statt als fertiger Rat sind das, worauf eine Reduktion gestützt werden könnte.
Fazit
Smartlaw war eine Entscheidung über Textbausteine. Für Systeme, die nachfragen und auf den geschilderten Fall antworten, fehlt ihr tragendes Argument. Ob KI in Anwaltshand privilegiert ist, bleibt offen. Die Rollen sollten aber klar verteilt sein. Die Prüfung gehört zum Anwalt, die Verantwortung für eigene Ausgaben zum Anbieter.
Quellen
Stand 22.10.2026