Justiz digital

Bundesamt für Justiz bietet digitales Führungszeugnis an

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) bietet seit dem 1. Oktober 2026 das digitale Führungszeugnis an. Damit wird nicht mehr nur die Antragstellung, sondern auch die Bereitstellung des Dokuments digital möglich. Das erleichtert die Vorlage bei Arbeitgebern, Vereinen und anderen Einrichtungen.

Rechtliche Grundlagen des digitalen Führungszeugnisses

Nach § 30d Abs. 1 BZRG wird ein elektronisch beantragtes Führungszeugnis digital erteilt, wenn die antragstellende Person dies verlangt. Die digitale Ausgabe erfolgt also nicht automatisch bei jeder Online-Antragstellung. Ausgenommen sind Führungszeugnisse zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG. Das Dokument wird ausschließlich über das gesetzlich vorgesehene Nutzerkonto zum Abruf bereitgestellt. Eine Erteilung auf anderem Weg ist nach § 30d Abs. 2 BZRG unzulässig. Elektronisch überprüfbar sein müssen die Ausstellung durch die Registerbehörde, das Erteilungsdatum und die Unverändertheit des Dokuments. Die näheren Einzelheiten der Bereitstellung und Verifizierung regelt die Registerbehörde. Ein digitales Führungszeugnis unterscheidet sich damit von einem bloßen Scan eines Papierdokuments.

Datenschutz bei der Verarbeitung durch Arbeitgeber

Enthält ein Führungszeugnis Angaben über strafrechtliche Verurteilungen, ist Art. 10 DSGVO zu beachten. Für private Arbeitgeber genügt ein berechtigtes Interesse an einer Zuverlässigkeitsprüfung für die Verarbeitung von Strafdaten nicht allein. Zusätzlich muss eine den Anforderungen des Art. 10 DSGVO entsprechende gesetzliche Grundlage bestehen. Aus § 30d BZRG folgt keine allgemeine Befugnis, Führungszeugnisse anzufordern oder ihre Inhalte dauerhaft in Personalakten zu speichern. Auch elektronische Prüfmerkmale können personenbezogene Informationen enthalten oder deren Zuordnung ermöglichen und gehören deshalb ebenfalls in das Datenschutzkonzept.

Einordnung

Die digitale Ausgabeform kann Verwaltungsabläufe bei der Vorlage und Prüfung von Führungszeugnissen vereinfachen. Die technische Verifizierbarkeit des Dokuments beantwortet jedoch nicht die datenschutzrechtliche Frage, ob der Empfänger die enthaltenen Informationen für seinen konkreten Zweck verarbeiten darf.

Organisationen können die Umstellung zum Anlass nehmen, bestehende Prozesse zur Entgegennahme, Prüfung und weiteren Behandlung von Führungszeugnissen zu überprüfen. Die im Fachbeitrag beschriebenen Anforderungen des Art. 10 DSGVO an die Verarbeitung strafrechtlicher Daten sprechen dafür, eine erfolgreiche elektronische Echtheitsprüfung nicht mit einer tragfähigen Rechtsgrundlage zu verwechseln.

Quellen

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung eines KI-Systems auf Grundlage der genannten Quellen erstellt.

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