Kurz gefasst
Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) regelt, wer in Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringen darf. Für Legal-Tech-Angebote entscheidet es darüber, ob ein Dienst erlaubnisfrei ist, eine Registrierung etwa als Inkassodienstleister braucht oder Anwälten vorbehalten ist. Der BGH hat das Inkasso-Modell von wenigermiete.de und den Vertragsgenerator Smartlaw für zulässig gehalten.
Zweck und Anwendungsbereich
Das RDG dient dazu, „die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG). Es gilt nur für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen. Wird eine Leistung ausschließlich aus dem Ausland erbracht, gilt es nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist (§ 1 Abs. 2 RDG).
Der Begriff der Rechtsdienstleistung (§ 2 RDG)
„Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.“
Unabhängig davon ist nach § 2 Abs. 2 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen eine Rechtsdienstleistung, wenn sie als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Keine Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 3 RDG unter anderem die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien (Nr. 5).
Erlaubnisvorbehalt und Registrierung
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nach § 3 RDG unzulässig, soweit sie nicht durch das RDG oder ein anderes Gesetz erlaubt wird. Für Legal Tech wichtig ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG. Registrierte Personen dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Inkassodienstleistungen erbringen. Die Registrierung erfolgt nach der geltenden Fassung beim Bundesamt für Justiz.
Das Legal-Tech-Gesetz 2021
Das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt wurde am 17. August 2021 verkündet (BGBl. 2021 I S. 3415) und trat am 1. Oktober 2021 in Kraft. Nach Angaben der BRAK änderte es unter anderem BRAO, RDG und RVG, öffnete das Erfolgshonorar für Anwälte bei Geldforderungen bis 2.000 Euro und regelte Informationspflichten für Inkassodienstleister. Die geltenden Vorschriften sehen unter anderem Folgendes vor.
- Erfolgshonorar für Anwälte. Zulässig unter anderem bei Geldforderungen bis 2.000 Euro und bei außergerichtlichen Inkassodienstleistungen (§ 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 RVG).
- Informationspflichten für Inkassodienstleister gegenüber Verbrauchern, etwa zu Erfolgshonorar, Prozessfinanzierung und Vergleichsbefugnis (§ 13b Abs. 1 RDG).
- Ablehnung mit Begründung. Lehnt ein Inkassodienstleister einen Verbraucher ab, muss er die wesentlichen Gründe in Textform mitteilen und angeben, ob eine rechtliche Prüfung stattgefunden hat und ob sie ganz oder teilweise automatisiert vorgenommen wurde (§ 13b Abs. 2 RDG).
- Prozessfinanzierung. Berichtspflichten gegenüber einem Prozessfinanzierer begründen für sich keine Gefährdung der Rechtsdienstleistung (§ 4 Satz 2 RDG).
Die Rechtsprechung des BGH
wenigermiete.de (BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18)
Ein als Inkassodienstleister registriertes Unternehmen machte über die Website wenigermiete.de Ansprüche von Mietern aus der „Mietpreisbremse“ aus abgetretenem Recht geltend, mit einem Online-Rechner und einer Vergütung nur im Erfolgsfall. Der BGH hielt diese Tätigkeit für (noch) von der Inkassobefugnis gedeckt und stützte sich auf ein eher weites Verständnis des Begriffs der Inkassodienstleistung. Zugleich entschied er, dass ein Verstoß gegen § 3 RDG regelmäßig nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der Inkassovereinbarung einschließlich der Abtretung führt, auch bei einem registrierten Inkassodienstleister, wenn er seine Befugnis eindeutig und nicht nur geringfügig überschreitet.
Smartlaw (BGH, Urteil vom 9. September 2021 – I ZR 113/20)
Ein juristischer Fachverlag darf einen digitalen Generator (nach Angaben der BRAK das Angebot Smartlaw des Verlags Wolters Kluwer) betreiben, der anhand eines Frage-Antwort-Systems aus Textbausteinen Vertragsdokumente erstellt. Nach dem BGH wird der Verlag dabei nicht in einer konkreten Angelegenheit des Nutzers tätig. Die Software beruht auf denkbaren typischen Sachverhalten. Individuelle Verhältnisse, die über den üblichen Fall hinausgehen, finden – ähnlich wie bei einem Formularhandbuch – keine Berücksichtigung, und der Nutzer erwartet keine rechtliche Prüfung seines konkreten Falls.
KI und Rechtsdienstleistung
Auch für KI-Anwendungen ist der Begriff des § 2 Abs. 1 RDG maßgeblich. Wird eine konkrete fremde Angelegenheit bearbeitet, und erfordert sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls? Die BRAK weist in ihren KI-Hinweisen darauf hin, dass beim Einsatz von KI gegenüber Mandanten, etwa über Chatbots zur Mandatsaufnahme, ein höherer Sorgfaltsmaßstab gilt und nicht der Eindruck entstehen darf, eine anwaltliche Prüfung im Einzelfall sei entbehrlich. Für Anbieter von Chatbots gelten zudem die Informationspflichten nach Art. 50 Abs. 1 KI-VO, siehe Kennzeichnungspflicht. Zum Einsatz von KI in der Kanzlei allgemein siehe KI für Anwälte.
Häufige Fragen
Jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG), sowie die als eigenständiges Geschäft betriebene Einziehung fremder Forderungen (§ 2 Abs. 2 RDG).
Gemeint ist ein als Inkassodienstleister registriertes Unternehmen, das sich Forderungen von Verbrauchern abtreten lässt und sie über ein Online-Angebot durchsetzt. Im Fall wenigermiete.de verlangte das Unternehmen eine Vergütung nur im Erfolgsfall. Der BGH hielt die Tätigkeit 2019 für (noch) von der Inkassobefugnis gedeckt.
Für den Generator Smartlaw hat der BGH das mit Urteil vom 9. September 2021 (I ZR 113/20) verneint. Die Software beruhe auf typischen Sachverhalten, berücksichtige wie ein Formularhandbuch keine individuellen Verhältnisse, und der Nutzer erwarte keine rechtliche Prüfung seines konkreten Falls.
Seit dem 1. Oktober 2021. § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVG erlaubt ein Erfolgshonorar unter anderem, wenn sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2.000 Euro bezieht.
Quellen
- § 1 RDG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.10.2026
- § 2 RDG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.10.2026
- § 3 RDG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.10.2026
- § 10 RDG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.10.2026
- § 13b RDG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.10.2026
- § 4a RVG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.10.2026
- BRAK, Nachrichten aus Berlin 17/2021, Legal Tech-Gesetz tritt am 1. Oktober in Kraft, abgerufen am 04.10.2026
- BGH, Pressemitteilung Nr. 153/2019 zum Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, abgerufen am 04.10.2026
- BGH, Pressemitteilung Nr. 171/2021 zum Urteil vom 09.09.2021 – I ZR 113/20, abgerufen am 04.10.2026
- BRAK, BGH: Vertragsdokumente-Generator smartlaw zulässig, abgerufen am 04.10.2026
- BRAK, Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI), Stand Dezember 2024, abgerufen am 04.10.2026
Stand Oktober 2026