Das Bundesarbeitsgericht hat eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil ihre Begründung nach seiner Überzeugung nicht vom Prozessbevollmächtigten stammte und „ungeprüft einfach signiert“ wurde (BAG, Beschluss vom 30.09.2026 – 2 AZN 339/26). Der Beschluss hat zwei Seiten. Die eine ist richtig und alt. Wer als Anwalt nur weiterreicht, was die Partei geschrieben hat, vertritt nicht. Die andere ist neu und bedenklich. Der Senat schließt aus Form und schlechtem Inhalt, insbesondere aus erfundenen Entscheidungen, darauf, dass der Anwalt gar nicht geprüft hat. Damit nimmt er der Partei die Instanz.
Was das BAG entschieden hat
Die Beschwerdebegründung trug anders als alle anderen Schriftsätze des Anwalts keinen Kanzleibriefkopf. Sie war nahezu durchgehend fett und unterstrichen gesetzt, begann mit „I. Beschwerdeerklärung“ und endete unter „Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht“ mit dem Zusatz „(Prozessbevollmächtigter der Beschwerdeführerin)“. Daraus schließt der Senat, der Anwalt habe ein unverändertes Schreiben seiner Partei signiert übersandt (Rn. 6 f.). Er hält es zudem für „schlechthin ausgeschlossen“, dass der Anwalt den Text in der gebotenen Weise geprüft hat. Vier zitierte Entscheidungen existieren nicht, drei weiteren wird ein falscher Inhalt zugeschrieben, nach den Worten des Senats „sog. Halluzinationen“ (Rn. 8). Die Erklärung des Anwalts, er trage die volle Verantwortung, half nicht. Ein Zueigenmachen kam erst nach Fristablauf (Rn. 9). Selbständig daneben steht eine zweite Begründung. Die Beschwerde genügte auch inhaltlich nicht § 72a Abs. 3 S. 2 ArbGG (Rn. 10 ff.).
Für alles Weitere ist wichtig, dass der Senat nicht feststellt, eine KI habe den Schriftsatz geschrieben. Er nimmt an, er stamme von der Partei. Die KI steckt nur im Wort „Halluzinationen“ und im Verweis auf die Hinweise der BRAK zum KI-Einsatz.
Erste Stufe – wer nur weiterreicht, vertritt nicht
Insoweit ist dem BAG zuzustimmen, und das ist nicht neu. Der Anwaltszwang soll sicherstellen, dass ein Rechtsanwalt den Streitstoff prüft, bevor er ein Rechtsmittelgericht beschäftigt. Ein Schriftsatz muss deshalb das Ergebnis seiner geistigen Arbeit sein. Stammt er von einem Dritten, muss der Anwalt ihn selbständig prüfen und die volle Verantwortung übernehmen (Rn. 4). Das entspricht gefestigter Rechtsprechung in allen Verfahrensordnungen.
- Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit. Die Unterschrift trägt grundsätzlich die Vermutung der Prüfung. Widerlegt ist sie, wenn sich der Anwalt distanziert oder ein „sonst aber unverändertes Schreiben seiner Partei“ vorlegt (BAG, 20.09.2011 – 9 AZN 582/11, Rn. 7). Dasselbe gilt, wenn außer Zweifel steht, dass er unbesehen unterschrieben hat. Der BGH hat das etwa für eine 81-seitige, erkennbar aus dem Umfeld der Partei stammende, wirre Berufungsbegründung angenommen (BGH, 11.02.2021 – V ZR 137/20). Ebenso entschied er bei einer Berufungsbegründung, die Gestaltung und Schreibweise der Schriftsätze trug, die der Beklagte in erster Instanz selbst verfasst hatte, bis hin zum Pluszeichen statt „und“ (BGH, 27.02.2025 – IX ZB 46/23, Rn. 5). Maßstab ist nach dem IX. Zivilsenat ein „an den Regeln des anwaltlichen Berufsrechts und den Zwecken des Anwaltszwangs orientierter Rechtsanwalt“ (Rn. 14).
- Revision im Strafverfahren. Die Revisionsbegründung in einer vom Verteidiger unterzeichneten Schrift (§ 345 Abs. 2 StPO) setzt voraus, dass er sie selbst verfasst oder zumindest gestaltend mitgewirkt hat und kein Zweifel an seiner vollen Verantwortung besteht. Wer schreibt, der Angeklagte sei „der Auffassung …“, die Revision werde „entsprechend dem Wunsch des Angeklagten“ oder „auftragsgemäß“ begründet, oder wer nur den Vortrag des Mandanten in indirekter Rede wiedergibt, macht die Schrift unwirksam (BGH 3 StR 151/02, 3 StR 363/02, 2 StR 83/12 und 4 StR 215/14). Der Verteidiger darf sich auch keine aussichtslosen Rügen vorschreiben lassen (BGH 5 StR 72/25).
- Klageerzwingung. Für den Antrag nach § 172 Abs. 3 S. 2 StPO verlangen die Oberlandesgerichte dasselbe. Die Vorschrift soll „unsachliche und offenbar unbegründete Anträge von den Gerichten fernzuhalten“. Der Anwalt muss deshalb erkennen lassen, dass er die Sache geprüft und „im Rahmen seiner Berufspflichten die Verantwortung für den Antrag übernommen hat“ (OLG Hamm, 08.01.2001 – 2 Ws 327/00). Unzulässig ist der Antrag, wenn ihn erkennbar der Antragsteller selbst verfasst hat, etwa unter dessen eigenem Briefkopf (ebenda) oder in Ich-Form (OLG Hamm, 23.07.1999 – 2 Ws 204/99), oder wenn die Anwältin nur auf einen beigefügten Schriftsatz des Mandanten verweist (OLG Hamm, 14.12.1998 – 2 Ws 563/98).
Berufsrechtlich ist das Bild weniger klar, als man vermuten würde. Eine Vorschrift, die ausdrücklich verbietet, Schriftsätze der Partei ungeprüft einzureichen, gibt es weder in der BRAO noch in der BORA. Die Pflicht folgt aus der Generalklausel des § 43 BRAO und aus der Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Auf dieser Grundlage verlangen die BRAK-Hinweise „eine eigenverantwortliche Überprüfung und Endkontrolle der KI-Ergebnisse“. Ob erfundene Fundstellen zugleich gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen, ist umstritten. Für die „bewusste Verbreitung von Unwahrheiten“ (§ 43a Abs. 3 S. 2 BRAO) verlangt etwa Denz direkten Vorsatz, bloße Nachlässigkeit genüge nicht (BRAK-Mitt. 2025, 316, nachgedruckt im Kammerforum der RAK Köln 2026/1). Eine anwaltsgerichtliche Sanktion für ungeprüft eingereichte Mandantenschriftsätze ist mir nicht bekannt. Die Prozessgerichte ziehen das Berufsrecht aber als Maßstab heran, wie die Entscheidungen des IX. Zivilsenats und des OLG Hamm zeigen.
Bis hierher bestätigt das BAG also nur, was gilt. Der fehlende Briefkopf, die fremde Formatierung und der Aufbau, der nicht nach Anwalt aussieht, sind genau die Indizien, mit denen die Rechtsprechung seit Jahren die fremde Herkunft eines Schriftsatzes belegt. Hätte der Senat es dabei belassen, wäre der Beschluss eine Randnotiz.
Zweite Stufe – vom Fehler auf die fehlende Prüfung
Der Senat geht weiter. Er stützt die Überzeugung, der Anwalt habe nicht geprüft, „auch“ darauf, dass der Schriftsatz „nicht ansatzweise“ einer ordnungsgemäßen Begründung entspreche und erfundene oder falsch wiedergegebene Entscheidungen enthalte (Rn. 7 f.). Damit wird aus einer Qualitätsfrage eine Zulässigkeitsfrage. Das halte ich aus mehreren Gründen für falsch.
Die Herkunft ist nur erschlossen
Die Vergleichsfälle zeigen den Unterschied. Beim IX. Zivilsenat und beim OLG Hamm stand fest, dass die Partei den Text geschrieben hatte. Der Klageerzwingungsantrag trug ihren Briefkopf, die Berufungsbegründung ihre eigene Schreibweise aus der ersten Instanz, und die Rechtsbeschwerde hatte die Herkunft nicht einmal bestritten (IX ZB 46/23, Rn. 12). Erst danach kam es darauf an, ob der Inhalt erkennen ließ, dass der Anwalt nicht geprüft hatte. Er war in beiden Fällen ungeordnet und kaum verständlich. Das BAG erschließt dagegen schon die Herkunft aus Abweichungen von den übrigen Schriftsätzen des Anwalts. Wer den Text geschrieben hat, bleibt offen. Die Last der Begründung tragen deshalb die Zitierfehler.
Die Qualität eines Schriftsatzes ist grundsätzlich unerheblich
Genau diesen Schluss hat der BGH im November 2025 verworfen. Das OLG Karlsruhe hatte eine Berufung als unzulässig behandelt, weil die gehäuften juristischen Fehler zeigten, dass der Anwalt die Begründung nicht verantwortet habe. Der V. Zivilsenat hob das auf (BGH, 20.11.2025 – V ZR 66/25). Nur in seltenen Ausnahmefällen sei es mit der Rechtssicherheit vereinbar, von der Unterschrift abzuweichen. Die juristische Qualität eines Schriftsatzes sei „grundsätzlich unerheblich“ (Rn. 12). Weder mangelnde Rechtskenntnisse des Anwalts noch prozesstaktische Erwägungen belegten, dass er den Schriftsatz nicht verantworte (Rn. 16). Eine „zumindest oberflächlich[e]“ Prüfung genüge (Rn. 13). Das OLG hatte damit den Anspruch auf rechtliches Gehör und auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt (Rn. 3). Das BAG zitiert den älteren Beschluss V ZR 137/20, setzt sich mit V ZR 66/25 aber nicht auseinander.
Man kann einwenden, eine erfundene Entscheidung sei etwas anderes als ein Rechtsirrtum. Wer nachschlägt, findet sie nicht, also hat niemand nachgeschlagen. Das ist das stärkste Argument für das BAG. Es beweist aber nur, dass der Anwalt nicht jede Fundstelle geprüft hat. Es beweist nicht, dass er den Schriftsatz überhaupt nicht geprüft und sich nicht zu eigen gemacht hat. Das ist nachlässige Arbeit. Für nachlässige Arbeit kennt das Recht die Unbegründetheit, die Haftung und die Kammer, nicht die Unwirksamkeit der Prozesshandlung.
Der Anwalt bekennt sich – und es hilft ihm nicht
Die Distanzierungs-Rechtsprechung lebt davon, dass der Anwalt selbst zu erkennen gibt, für den Inhalt nicht einstehen zu wollen. Hier ist es umgekehrt. Der Anwalt erklärt ausdrücklich, er trage die volle Verantwortung, und der Senat setzt seine eigene Überzeugung von einem inneren Vorgang dagegen. Für das Strafverfahren hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass grundsätzlich eine Vermutung dafür spricht, dass sich der Unterzeichner den Inhalt zu eigen gemacht hat. Zweifel dürfen nicht allein daraus folgen, dass er den Text nicht selbst verfasst hat (BVerfG, 07.12.2015 – 2 BvR 767/15). Hinzu kommt, dass Heilung praktisch ausgeschlossen ist. Der Einwand kommt typischerweise mit der Erwiderung der Gegenseite, also nach Ablauf der Begründungsfrist. Jedes spätere Zueigenmachen ist dann „schon deshalb unbeachtlich“ (Rn. 9).
Die Folge trifft die Partei
Die Pflichtverletzung liegt beim Anwalt, die Sanktion trägt die Partei. Sie verliert die Instanz und zahlt die Kosten. Über § 85 Abs. 2 ZPO wird ihr das Verschulden ihres Anwalts zugerechnet, ihr bleibt der Regress. Für Pflichtverletzungen von Anwälten gibt es das Berufsrecht. Das Prozessrecht als Disziplinarersatz zu nutzen, verschiebt die Last auf den, der den Anwalt gerade deshalb beauftragen musste, weil er sich selbst nicht vertreten darf.
Eine Hürde, die im Gesetz nicht steht
§ 11 Abs. 4 ArbGG verlangt eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Von der Qualität des Vortrags, von Fundstellen oder vom Einsatz bestimmter Hilfsmittel sagt die Vorschrift nichts, und eine Pflicht, KI-Unterstützung offenzulegen, gibt es in Deutschland nicht. Das Grundgesetz garantiert keinen Instanzenzug. Ist ein Rechtsmittel aber eröffnet, dürfen die Gerichte den Zugang nicht in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (BVerfGE 112, 185, 208 und für den Zivilprozess BVerfG, 26.05.2020 – 2 BvR 1762/16, Rn. 13). Der BGH hat diese Formel in V ZR 66/25 genau auf die Konstellation angewandt, um die es hier geht. Ein Indizienschluss aus Layout und Zitierfehlern, gegen den es nach Fristablauf kein Mittel mehr gibt, ist eine solche Erschwernis.
Im konkreten Fall hat das alles keine Folgen, weil die Beschwerde ohnehin an § 72a Abs. 3 S. 2 ArbGG gescheitert wäre. Gerade deshalb hätte der Senat den ersten Begründungsstrang nicht gebraucht. Er liegt jetzt bereit für Fälle, in denen es keine zweite Begründung gibt.
Was das für Strafverteidiger bedeutet
Die Strafsenate arbeiten bei § 345 Abs. 2 StPO bisher mit Distanzierung, also mit Formulierungen des Verteidigers, an denen sich ablesen lässt, dass er für den Inhalt nicht einstehen will. Übernähme ein Revisionsgericht den Ansatz des BAG und ließe falsche oder erfundene Zitate als Indiz für fehlende Verantwortung genügen, wäre das für Angeklagte härter als im Arbeitsrecht. Die Revisionsbegründungsfrist ist kurz. Eine Wiedereinsetzung zur Nachbesserung einer fristgerecht eingereichten Begründung gewährt der BGH nur ausnahmsweise, wenn sie zur Wahrung rechtlichen Gehörs unerlässlich ist (BGH 2 StR 578/16). Ob eine als unwirksam behandelte Revisionsbegründung über die Wiedereinsetzung zu retten wäre, ist ungeklärt.
Für die Praxis folgt daraus dreierlei.
- Jede Fundstelle wird am Original geprüft, auch wenn sie aus einer Datenbank oder einem Kommentar stammt. Das gilt erst recht, wenn ein Sprachmodell sie geliefert hat.
- Was der Mandant schreibt, wird umgearbeitet, nicht übernommen. Es kommt in die eigene Gliederung und die eigene Sprache, ohne indirekte Rede und ohne „auftragsgemäß“.
- KI-Entwürfe gehören in die eigene Formatvorlage. Der fremde Briefkopf oder die fremde Formatierung war schon vor dem BAG ein Indiz gegen die Verantwortungsübernahme.
Was das für die Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 2 StPO im Einzelnen bedeutet, habe ich in meinem Arbeitsblog beschrieben (Unterschrift ohne Prüfung – was das BAG für die Revisionsbegründung bedeutet).
Fazit
Der Grundsatz stimmt. Wer unterschreibt, muss geprüft haben, und wer nur weiterreicht, vertritt nicht. Der Schluss stimmt nicht. Aus Fehlern auf das Fehlen jeder Prüfung zu schließen, verlagert die Sorgfaltsfrage in die Zulässigkeit, wo sie nicht hingehört und wo der BGH sie gerade erst herausgehalten hat. Für schlechte Schriftsätze gibt es die Begründetheit, für schlechte Anwälte die Kammer. Den Zugang zum Gericht sollte keines von beiden kosten.
Quellen
Stand 21. Oktober 2026