13.10.2026
OLG München, Beschluss vom 01.07.2026 – 7 U 1044/26 e
Berufung als unzulässig verworfen. Sie setzt sich nicht mit der Feststellung der Vorinstanz auseinander, die angeführte BGH-Rechtsprechung sei teils „halluziniert“, teils nicht einschlägig (§ 520 Abs. 3 ZPO).