Recht und Regulierung

OLG Frankfurt – Urheberrechtsschutz für Songtext trotz KI-Einsatz

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat der Klägerin als Urheberin eines Liedtextes einen Unterlassungsanspruch gegen eine Beklagte zugesprochen. Mit Urteil vom 01.10.2026 entschied der Senat, dass der Urheberrechtsschutz für Songtext nicht dadurch entfällt, dass bei der späteren Musikproduktion ein KI-System eingesetzt wird, hier Suno AI, sofern wesentliche kreative Elemente der Rohversion in der veröffentlichten Fassung fortwirken.

Hintergrund – Streit um die Verwendung eines Liedtextes

Der Lebensgefährte der Klägerin hatte auf der Plattform DistroKid ein Lied veröffentlicht. Die Klägerin behauptet, den zugrunde liegenden ursprünglichen Liedtext selbst geschrieben zu haben. Bei der Produktion der dazugehörigen Musik setzte der Lebensgefährte das KI-System Suno-AI ein. Drei Monate später veröffentlichte die Beklagte unter anderem auf Spotify zwei Versionen eines Liedes. Mit ihrem Eilantrag nahm die Klägerin die Beklagte unter anderem auf Unterlassung der Liedveröffentlichung in Anspruch. Die Beklagte wandte ein, der Text stamme nicht von der Klägerin, sondern sei von einer KI geschaffen worden. Das Landgericht Frankfurt am Main gab dem Antrag mit Urteil vom 17.12.2025 statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG im Wesentlichen keinen Erfolg.

Urheberrechtsschutz für Songtext trotz KI-Einsatz bei der Musikproduktion

Der für Urheberrecht zuständige 11. Zivilsenat bestätigte, dass die Klägerin als Urheberin Unterlassung verlangen könne. Sie habe mit in sich überzeugenden eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht, die Rohversion des Textes eigenschöpferisch und selbst geschaffen zu haben. Die im Privatgutachten der Beklagten angeführten Indizien für einen KI-generierten Text überzeugten nach Angaben der Quelle nicht. Ob und in welchem Umfang die erste Textfassung bei der Anpassung von Text und Musik durch Suno-AI mitbearbeitet worden sei, habe offenbleiben können. Die in der Rohversion vorhandenen maßgeblichen kreativen Elemente seien auch in der am Ende veröffentlichten Fassung noch vorhanden gewesen. Da im von der Beklagten veröffentlichten Text wesentliche eigenschöpferische Teile des klägerischen Werks wiedererkennbar enthalten gewesen seien, habe die Beklagte rechtswidrig in die der Klägerin zugewiesenen Nutzungsrechte eingegriffen. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Einordnung

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main dürfte für Mandate mit KI-gestützter Content-Produktion relevant werden. Sie deutet darauf hin, dass der spätere Einsatz von KI-Systemen den ursprünglichen urheberrechtlichen Schutz nicht automatisch beseitigt, solange die eigenschöpferischen Elemente der menschlichen Rohfassung im veröffentlichten Ergebnis erkennbar bleiben. Im Verfahren hatte die Klägerin die eigenschöpferische Erstellung der Rohversion mit eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht.

Zugleich zeigt der Fall, wie ein Gericht mit technischen Gutachten zur Frage einer KI-Generierung umgeht. Die im Privatgutachten angeführten Indizien überzeugten den Senat nicht ohne Weiteres. Der Senat hielt die im Privatgutachten angeführten Indizien für eine KI-Generierung im konkreten Fall nicht für überzeugend. Die Entscheidung betrifft ein Eilverfahren vor dem OLG Frankfurt am Main.

Quellen

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung eines KI-Systems auf Grundlage der genannten Quellen erstellt.

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