Seit dem 1. Oktober 2026 kann ein elektronischer Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher deutlich breiter genutzt werden als bisher. An diesem Tag traten wesentliche Teile des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung in Kraft, das der Bundestag am 19. März 2026 beschlossen hatte. Zugleich gelten neue amtliche Formulare.
Was sich ändert
Bis zum 30. September 2026 war die elektronische Übermittlung ohne Vorlage des Originaltitels nach der Darstellung in „Vollstreckung effektiv“ auf Vollstreckungsbescheide bis 5.000 Euro beschränkt. Nach dem neuen § 754a ZPO genügt es bei einem elektronischen Vollstreckungsauftrag wegen Geldforderungen, die Ausfertigung des Vollstreckungstitels, die Vollstreckungsklausel und weitere Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen in elektronische Dokumente zu übertragen und dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln. Sollen Vollstreckungskosten beigetrieben werden, sind eine nachprüfbare Kostenaufstellung und Belege elektronisch beizufügen. Herausgabe- und Räumungsvollstreckung bleiben nach der Darstellung in „Vollstreckung effektiv“ ausgenommen.
Pflichten des Auftraggebers
- Er muss in Textform versichern, dass die übermittelten Dokumente bildlich und inhaltlich mit den Schriftstücken übereinstimmen und die Forderung in Höhe des Auftrags noch besteht.
- Entfallen die Schriftstücke oder ändern sie sich nach der Übermittlung, muss er den Gerichtsvollzieher unverzüglich informieren und die geänderten Dokumente übermitteln.
- Kann der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht zweifelsfrei feststellen, fordert er die erforderlichen Dokumente elektronisch oder als Schriftstücke an.
Neue Formulare und weitere Stufen
Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung wurden unter anderem der Vollstreckungsauftrag und der Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss angepasst. Eine Übergangsfrist für die alten Vordrucke gibt es nach Angaben von renostar nicht. Nach Angaben des Bundesverbands Deutscher Inkasso-Unternehmen folgt zum 1. Juni 2027 die Pflicht zur elektronischen Einreichung für Inkassodienstleister und Kreditinstitute. Der Bundestag hatte zudem strukturierte Daten im XML-Format statt bloßer PDF-Dokumente vorgesehen.
Einordnung
Für Kanzleien mit Forderungsmandaten verlagert sich der Ablauf. Der Originaltitel muss für den Vollstreckungsauftrag nicht mehr versandt werden, die Kanzlei übernimmt aber mit der Versicherung die Verantwortung für Übereinstimmung und Fortbestand der Forderung. Die Übermittlung läuft über die Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, für Anwälte also regelmäßig über das beA.
Quellen
- § 754a ZPO – Elektronischer Vollstreckungsauftrag (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / gesetze-im-internet.de), abgerufen am 04.10.2026
- Bundestag beschließt weitere Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Deutscher Bundestag), 19.03.2026
- Elektronischer Vollstreckungsauftrag (IWW Institut, Vollstreckung effektiv), 21.07.2026
- Neue Zwangsvollstreckungsformulare 2026: Was sich ab 1. Oktober ändert (renostar), 02.10.2026
- Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen), 26.05.2026