Zentrales Vorsorgeregister – seit dem 1. Oktober 2026 nimmt das Register der Bundesnotarkammer auch elektronische Abschriften von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen auf. Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzte können damit erstmals den Inhalt der Dokumente digital einsehen, nicht mehr nur deren Existenz. Darauf weist unter anderem das Bayerische Justizministerium hin.
Was sich ändert
Bisher hielt das Register nur fest, dass ein Vorsorgedokument existiert, sein Inhalt war darüber nicht einsehbar. Künftig kann eine Kopie des Dokuments im Register liegen. Die Hinterlegung ist nach Angaben der Bundesnotarkammer freiwillig und erfolgt ausschließlich auf Wunsch der Betroffenen.
Hochladen dürfen nur sogenannte institutionelle Nutzer, nämlich Notare, Rechtsanwälte sowie Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine. Privatpersonen können sich weiterhin selbst registrieren, aber nach dem Bericht von ZDFheute keine Abschriften hochladen. Abrufen können die Daten nur Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzte über gesicherte Verbindungen. Ärzte sind laut Bundesnotarkammer über die Telematikinfrastruktur angebunden. Ein Abrufrecht für Ärzte in Notfällen besteht nach Angaben des bayerischen Ministeriums bereits seit vier Jahren.
Hintergrund
Das Register umfasst laut ZDFheute inzwischen mehr als sieben Millionen Vorsorgeverfügungen. Die Bundesnotarkammer hatte im Dezember 2025 von über 6,7 Millionen Registrierungen gesprochen. Grundlage der Neuerung waren nach Angaben der Kammer der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und eine Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung. Bayern verweist darauf, die Modernisierung bereits 2022 bei der Justizministerkonferenz angestoßen zu haben. Justizminister Josef Schmid sieht das Selbstbestimmungsrecht der Bürger „nachhaltig gestärkt“.
Einordnung
Für Kanzleien ist die Neuerung unmittelbar praxisrelevant, weil Rechtsanwälte zu den Stellen gehören, die Abschriften für ihre Mandanten hochladen können. Wer Vorsorgevollmachten entwirft oder verwahrt, kann die Hinterlegung künftig als zusätzlichen Schritt anbieten. Für Betreuungsgerichte entfällt im Idealfall die Suche nach dem Dokument selbst, was Verfahren beschleunigen kann. Eine Grenze bleibt. Das Register kann nicht anzeigen, ob eine registrierte Vollmacht noch wirksam ist, wie der Fachverlag Walhalla hervorhebt. Ob die hinterlegte Fassung aktuell ist, hängt also davon ab, dass Änderungen und Widerrufe ebenfalls gemeldet werden. Weitere Informationen zur digitalen Kommunikation mit Gerichten bietet die Übersicht zum elektronischen Rechtsverkehr.
Quellen
- Digitale Vorsorge für den Fall der Fälle – Vorsorgedokumente können ab 1. Oktober elektronisch im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt werden (Bayerisches Staatsministerium der Justiz), 01.10.2026
- Ausbau des Zentralen Vorsorgeregisters: Elektronische Abschriften der Vorsorgedokumente stärken Selbstbestimmung und entlasten Gerichte und Ärzte (Bundesnotarkammer), 17.12.2025
- Zentrales Vorsorgeregister: Das bringt die neue Funktion für Vorsorgedokumente im Notfall (ZDFheute), 01.10.2026
- Zentrales Vorsorgeregister – Startseite (Bundesnotarkammer), abgerufen am 04.10.2026
- Zentrales Vorsorgeregister wird digitaler – Dokumente künftig direkt abrufbar (Walhalla Fachverlag), abgerufen am 04.10.2026