Mein Justizpostfach

Kurz gefasst

Mein Justizpostfach (MJP) ist ein kostenloses Postfach für Bürgerinnen und Bürger, mit dem sie Klagen, Anträge und andere Schriftsätze elektronisch bei Gericht einreichen können. Es ist der Postfach- und Versanddienst des Nutzerkontos Bund und damit ein sicherer Übermittlungsweg. Für die Nutzung ist ein BundID-Konto nötig.

Was Mein Justizpostfach ist

Mein Justizpostfach ist eine Browseranwendung unter mjp.justiz.de. Nach Angaben der Justiz steht es seit dem 12.10.2023 zur Verfügung, zunächst im Pilotbetrieb, und wird seitdem weiterentwickelt. Mit dem MJP können Bürgerinnen und Bürger mit Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie mit Behörden, Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern elektronisch kommunizieren. Die Nutzung ist kostenfrei, zusätzliche Software ist nicht erforderlich.

Nach Angaben der rheinland-pfälzischen Justiz wird das MJP in der aktuellen Ausbaustufe nur für natürliche Personen angeboten und richtet sich besonders an Gelegenheitsnutzer. Unternehmen, Vereine und Berufsträger wie Sachverständige nutzen stattdessen das eBO.

Rechtsgrundlage – sicherer Übermittlungsweg

§ 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ZPO und gleichlautend § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 StPO nennen als sicheren Übermittlungsweg den Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Die technischen Anforderungen regelt § 13 ERVV. Der Dienst muss auf dem Protokollstandard OSCI beruhen, die Identität des Nutzers muss festgestellt sein, der Nutzer muss sich beim Versand authentisieren, und es muss feststellbar sein, dass das Dokument von ihm versandt wurde.

Weil das MJP ein sicherer Übermittlungsweg ist, genügt für einen Schriftsatz die einfache Signatur. Nach den Erläuterungen des Justizportals muss der Schriftsatz als Unterschrift den Namenszug tragen. Eine eingescannte Unterschrift oder die Wiedergabe des Namens in Maschinenschrift reicht aus. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht nötig, solange die Person, die den Schriftsatz verantwortet, ihn auch selbst über ihr MJP versendet. Ausgenommen sind nach einem Hinweis der rheinland-pfälzischen Justiz Dokumente, die nach materiell-rechtlichen Vorschriften der Schriftform bedürfen. Sie müssen unabhängig vom Übermittlungsweg qualifiziert elektronisch signiert werden.

Anmeldung und Einrichtung

  1. BundID-Konto anlegen. Die Registrierung erfolgt unter id.bund.de, nach Angaben der Justiz unter Verwendung des Online-Ausweises oder sonstiger elektronischer Identifizierungsmittel.
  2. MJP einrichten. Mit dem BundID-Konto unter mjp.justiz.de anmelden und das Postfach einrichten.
  3. Schriftsatz als PDF vorbereiten. Das Justizportal verlangt das Dateiformat PDF. Andere Formate sind nicht zulässig.
  4. Empfänger auswählen und senden. Die automatisierte Eingangsbestätigung dokumentiert den Zeitpunkt des Eingangs (§ 130a Abs. 5 ZPO).

Für die Kommunikation mit bayerischen Gerichten und Staatsanwaltschaften ist nach Angaben des Justizportals auch eine Anmeldung über die BayernID möglich.

Zustellungen an das MJP

Bürger sind nicht verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg zu eröffnen. Das betrifft nach § 173 Abs. 2 ZPO nur Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater, sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess Beteiligte sowie Behörden. An andere Personen kann nach § 173 Abs. 4 ZPO nur elektronisch zugestellt werden, wenn sie der elektronischen Zustellung für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn im Verfahren ein elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Ein zugestelltes Dokument gilt am vierten Tag nach dem in der Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs im Postfach als zugestellt, sofern der Empfänger nicht einen späteren oder fehlenden Zugang nachweist.

Achtung. Wer einmal über das MJP eingereicht hat, muss im selben Verfahren mit elektronischen Zustellungen rechnen und das Postfach regelmäßig prüfen. Die Zustellungsfiktion des § 173 Abs. 4 Satz 4 ZPO knüpft an den Eingang im Postfach an, nicht an das Öffnen der Nachricht.

MJP und Akteneinsicht

Nutzer des MJP können nach Angaben des Akteneinsichtsportals Benutzername und Passwort für das Akteneinsichtsportal in der Verwaltung ihres MJP selbst vergeben. So lässt sich eine elektronisch bereitgestellte Akte abrufen, wenn das Gericht Akteneinsicht gewährt hat.

Aus Anwaltssicht

Für Anwälte ist das MJP kein Ersatz für das beA. Sie unterliegen der aktiven Nutzungspflicht über ihr eigenes Postfach. Relevant wird das MJP, wenn Mandanten selbst mit dem Gericht kommunizieren oder wenn Nachrichten von Bürgern im beA eingehen. Das MJP ist nach Angaben der Justiz für die Kommunikation mit Rechtsanwälten geöffnet.

Häufige Fragen

Ein kostenloses elektronisches Postfach für Bürgerinnen und Bürger, mit dem Schriftsätze sicher und rechtswirksam an Gerichte und Staatsanwaltschaften übermittelt werden können. Technisch ist es der Postfach- und Versanddienst des Nutzerkontos Bund (§ 13 ERVV).

Ein BundID-Konto, das mit dem Online-Ausweis oder einem anderen elektronischen Identifizierungsmittel eingerichtet wird, und einen Browser. Das Postfach selbst wird unter mjp.justiz.de eingerichtet.

Nein. Beim Versand über das eigene MJP genügt der Namenszug am Ende des Schriftsatzes, also die einfache Signatur, weil das MJP ein sicherer Übermittlungsweg ist.

Ja, wenn Sie der elektronischen Zustellung zugestimmt haben. Nach § 173 Abs. 4 ZPO gilt die Zustimmung als erteilt, sobald Sie im Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht haben.

Nach Angaben der rheinland-pfälzischen Justiz derzeit nicht. Das MJP wird in der aktuellen Ausbaustufe nur für natürliche Personen angeboten. Organisationen nutzen das eBO.

Stand Oktober 2026