Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21.10.2026 vier Urteile des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden zum Schufa-Score Auskunftsanspruch teilweise aufgehoben und die Verfahren zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Geklagt hatten vier Privatpersonen, die die ihnen 2023 erteilten Auskünfte der Schufa über ihre Scorewerte für unzureichend hielten und das Scoring-Verfahren insgesamt für intransparent hielten.
Die Schufa hatte den Klägern im Rahmen der sogenannten Datenkopie Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten sowie über Scorewerte erteilt, die in den vorangegangenen zwölf Monaten auf Bonitätsanfragen hin an Unternehmen übermittelt worden waren. Die Auskünfte enthielten unter anderem Ratingstufen, Erfüllungswahrscheinlichkeiten und Angaben zu den verwendeten Datenarten. Das OLG Dresden hatte die Schufa unter anderem verpflichtet, die Gewichtung der besonders einflussreichen Kriterien sowie die Aussagekraft des jeweils ermittelten Scores offenzulegen. Nach Auffassung des BGH trugen die Feststellungen des OLG diese Verurteilung jedoch nicht.
Schufa-Score Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
Grundlage für den Auskunftsanspruch ist Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO. Danach können betroffene Personen Auskunft darüber verlangen, ob eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling nach Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO vorliegt. Ist das der Fall, müssen sie zudem aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik, die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der Verarbeitung erhalten. Der BGH stellte klar, dass das Scoring der Schufa zunächst „Profiling“ im Sinne von Art. 4 Nr. 4 DSGVO sei. Der Score bilde aus gespeicherten Daten mittels eines mathematisch-statistischen Verfahrens eine Prognose über das erwartete Zahlungsverhalten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte 2023 entschieden, dass die Erstellung eines solchen Scores eine automatisierte Entscheidung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO sein kann, wenn der Score für die Entscheidung eines Dritten maßgeblich ist und die betroffene Person dadurch rechtlich oder in ähnlich erheblicher Weise beeinträchtigt wird.
Beweiserleichterung für Betroffene
Nach Auffassung des BGH müssen Betroffene grundsätzlich darlegen und beweisen, dass ihr Score für eine nachteilige Entscheidung maßgeblich war. Dafür reicht es aber aus, wenn vorgetragen wird, dass die Schufa einen Score an ein Unternehmen übermittelt hat und in zeitlichem Zusammenhang damit eine nachteilige Entscheidung folgte. Wird etwa kurz nach der Score-Übermittlung ein Kredit verweigert, besteht nach dieser Linie eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Wert maßgeblich war. Der BGH wendet sich damit gegen strengere Anforderungen, die einige andere Oberlandesgerichte gestellt hatten. Sollte ein weitergehender Auskunftsanspruch bestehen, haben die Schreiben der Schufa aus dem Jahr 2023 ihn laut BGH nicht erfüllt. Wie weit die Auskunft reichen muss, muss das OLG Dresden nach der Zurückverweisung neu entscheiden. Nach Ansicht des BGH hatten die Dresdner Richter den Umfang nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei bestimmt.
Die Verfahren betreffen das frühere Scoring-Modell der Schufa. Seit dem 17. März 2026 nutzt das Unternehmen ein neues Modell mit zwölf Kriterien und einem Wertebereich von 100 bis 999 Punkten, das nach Angaben der Schufa rund 50 Prozent der Kunden bereits nutzen und das bis Ende 2028 die bisherigen Modelle vollständig ablösen soll. Am 20. November 2026 treten zudem neue Regeln zum Bonitäts-Scoring in Kraft. Danach müssen Auskunfteien Verbrauchern auf Anfrage unter anderem die in den vergangenen zwölf Monaten berechneten Scorewerte und die verwendeten Daten offenlegen sowie kenntlich machen, welche Kriterien den jeweiligen Wert besonders stark beeinflusst haben.
Einordnung
Die Entscheidung erleichtert nach Darstellung des BGH den Nachweis, dass ein Schufa-Score für eine nachteilige Entscheidung maßgeblich war. Für Rechtsabteilungen und Kanzleien, die Mandanten in Bonitätsfragen beraten, kann die tatsächliche Vermutung bei zeitlichem Zusammenhang zwischen Score-Übermittlung und nachteiliger Entscheidung die Prozessführung erleichtern.
Zugleich zeigt die Zurückverweisung, dass der konkrete Umfang der Auskunftspflicht weiterhin offen ist und vom OLG Dresden neu bestimmt werden muss. Kanzleien sollten die Fortsetzung der Verfahren sowie die ab 20. November 2026 geltenden neuen Transparenzregeln für Auskunfteien im Blick behalten, da beide Entwicklungen zusammen den Rahmen für künftige Auskunftsansprüche gegenüber Scoring-Anbietern prägen dürften.
Quellen
- BGH zu automatisierter Bonitätsbewertung: Wann muss die Schufa ihr Scoring offenlegen?, LTO, 21.10.2026
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung eines KI-Systems auf Grundlage der genannten Quellen erstellt.