Die EU-Kommission hat am 29. September 2026 eine gezielte Konsultation zu Urheberrecht und KI sowie zu weiteren Folgen technischer Entwicklungen für den Urheberrechtsschutz gestartet. Sie will wissen, ob der bestehende Rechtsrahmen durch zusätzliche Maßnahmen verstärkt werden sollte. Stellungnahmen sind bis zum 3. November 2026 möglich.
Vier Themenfelder
Die Konsultation trägt den Titel „Targeted consultation on a potential initiative for a better copyright environment for European creativity and innovation“. Nach Angaben der Kommission geht es um vier Themen.
- die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte in der künstlichen Intelligenz,
- die Bekämpfung von Online-Piraterie, etwa bei Live-Veranstaltungen,
- die Anwendung des Anspruchs auf eine einzige angemessene Vergütung für ausübende Musiker und Tonträgerhersteller,
- das Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung.
Die Kommission verweist darauf, dass die EU bereits über einen robusten Urheberrechtsrahmen verfüge, neue Herausforderungen und Marktentwicklungen aber die Frage aufwürfen, ob er ergänzt werden sollte. Angesprochen sind ausdrücklich Rechteinhaber, Anbieter generativer KI und weitere Akteure der KI-Wertschöpfungskette, Intermediäre, Verwertungsgesellschaften, Veranstalter von Sport- und Live-Events, Forschungseinrichtungen, nationale Behörden, Verbraucherverbände und Nichtregierungsorganisationen.
Vorarbeiten aus diesem Jahr
Die Konsultation baut nach Angaben der Kommission auf den Rückmeldungen zu einem Call for Evidence aus diesem Jahr sowie auf früheren Studien auf. Am 13. Juli 2026 hatte die Kommission eine Machbarkeitsstudie zu einem EU-weiten Register für Opt-out-Erklärungen beim Text- und Data-Mining veröffentlicht. Nach einem Bericht von Agence Europe will die Kommission im ersten Quartal 2027 eine europäische KI-Strategie für die Kultur- und Kreativwirtschaft vorlegen.
Einordnung
Rechtlicher Ausgangspunkt für das Training generativer KI ist bislang die Text-und-Data-Mining-Schranke der DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 mit ihrem Opt-out-Mechanismus, in Deutschland umgesetzt in § 44b UrhG. Parallel entwickelt sich die Rechtsprechung. Das LG München I hat am 31. Juli 2026 im Verfahren GEMA gegen Suno (Az. 42 O 763/25) nach einer Auswertung der Kanzlei Reed Smith Urheberrechtsverletzungen durch einen KI-Musikgenerator angenommen – bezogen auf das Training, die im Modell enthaltenen Werke und die Ausgaben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Für Kanzleien, die Verlage, Medienhäuser, Kreative oder KI-Anbieter beraten, ist die Konsultation eine Gelegenheit, Praxiserfahrungen etwa zur Wirksamkeit maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalte einzubringen. Ob und welche Gesetzgebung folgt, ist offen. Die Kommission spricht von möglichen zusätzlichen Maßnahmen. Zu den Pflichten von KI-Anbietern siehe auch KI-Verordnung.
Quellen
- Commission seeks feedback on challenges and way forward in the area of effect of technology on copyright (Europäische Kommission), 29.09.2026
- EU copyright legislation (Europäische Kommission), abgerufen am 04.10.2026
- European Commission launches consultation on better protecting copyright against AI developments (Agence Europe), 29.09.2026
- EC consults on technology’s effect on copyright (Advanced Television), 29.09.2026
- GEMA notches a second transatlantic AI copyright win in Germany (Reed Smith), 31.07.2026