Recht und Regulierung

Data Act – Konstruktionspflicht für neue vernetzte Produkte gilt seit 12. September

Seit dem 12. September 2026 gilt die Konstruktionspflicht des Data Act. Vernetzte Produkte und verbundene Dienste, die nach diesem Stichtag in Verkehr gebracht werden, müssen so gestaltet sein, dass Nutzer standardmäßig auf die erzeugten Daten zugreifen können. Grundlage ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2854. Art. 50 hatte die Geltung dieser Pflicht um ein Jahr gegenüber dem allgemeinen Geltungsbeginn hinausgeschoben.

Was Art. 3 Abs. 1 verlangt

Nach dem Wortlaut sind vernetzte Produkte so zu konzipieren und herzustellen und verbundene Dienste so zu konzipieren und zu erbringen, dass Produktdaten und verbundene Dienstdaten einschließlich der zur Auslegung und Nutzung erforderlichen Metadaten für den Nutzer einfach, sicher, unentgeltlich, in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und, soweit relevant und technisch durchführbar, direkt zugänglich sind. Art. 50 knüpft an Produkte an, die „nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht“ wurden. Nach einer Auswertung der Kanzlei ITMR kommt es dabei auf das einzelne Exemplar an, nicht auf die Baureihe – auch ein Gerät aus einer seit Jahren angebotenen Serie kann erfasst sein.

Was schon gilt und was noch kommt

  • Seit 12. September 2025. Die Verordnung gilt allgemein, einschließlich der vorvertraglichen Informationspflichten nach Art. 3 Abs. 2 gegenüber Käufern, Mietern und Leasingnehmern.
  • Kleinst- und Kleinunternehmen. Nach Art. 7 Abs. 1 gelten die Pflichten des Kapitels II nicht für Produkte solcher Unternehmen, sofern keine Verflechtung mit größeren Partner- oder verbundenen Unternehmen besteht.
  • Ab 12. September 2027. Kapitel IV über missbräuchliche Vertragsklauseln erfasst dann auch Verträge, die bis zum 12. September 2025 geschlossen wurden, wenn sie unbefristet sind oder frühestens zehn Jahre nach dem 11. Januar 2024 enden.

Zuständigkeit in Deutschland

Mit Inkrafttreten des Durchführungsgesetzes (DADG) am 30. Mai 2026 ist die Bundesnetzagentur zuständige Behörde und zentrale Anlaufstelle. Sie überwacht die Einhaltung, lässt Streitbeilegungsstellen zu und unterhält ein Beschwerdeportal. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, liegt die Datenschutzaufsicht nach dem Data Act bei der BfDI. DSGVO und Data Act gelten dann parallel. BfDI Prof. Louisa Specht-Riemenschneider hat angekündigt, praxisrelevante Orientierung zum Zusammenwirken beider Regelwerke zu geben.

Einordnung

Mit dem Stichtag verschiebt sich der Schwerpunkt von Informationspflichten zu technischen Anforderungen an das Produkt selbst. Für die Beratung von Herstellern bedeutet das, dass Fragen der Produktgestaltung, der Datenzugangsrechte Dritter und des Geheimnisschutzes zusammenkommen. Für Kanzleien, die Unternehmen bei Liefer-, Software- oder Wartungsverträgen begleiten, ist zudem der Stichtag 12. September 2027 für Altverträge im Blick zu behalten. Die Bundesnetzagentur stellt Factsheets bereit und führt eine Veranstaltungsreihe zum Data Act durch. Zur Einordnung digitaler Rechtsthemen in den Kanzleialltag siehe auch Was ist Legal Tech?

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2023/2854 (Datenverordnung) (EUR-Lex), abgerufen am 04.10.2026
  2. Bundesnetzagentur wird zuständige Behörde für den Data Act in Deutschland (Bundesnetzagentur), 30.05.2026
  3. Neue Zuständigkeit: BfDI übernimmt Datenschutzaufsicht nach dem Data Act (BfDI), abgerufen am 04.10.2026
  4. Data Act – die Europäische Datenverordnung (Bundesnetzagentur), abgerufen am 04.10.2026
  5. Data Act ab 12. September 2026: Access by Design (ITMR Rechtsanwälte), abgerufen am 04.10.2026