Recht und Regulierung

BMF präzisiert E-Rechnungspflicht ab 2027 in neuem Schreiben

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit einem dritten ergänzenden Schreiben vom 15.10.2026 weitere Klarstellungen zur E-Rechnungspflicht ab 2027 veröffentlicht. Das Schreiben greift zahlreiche Praxisfragen aus der Praxis auf und präzisiert die bisherigen Vorgaben, enthält laut Quelle jedoch keine wesentlichen inhaltlichen Neuerungen.

E-Rechnungspflicht ab 2027 im Detail

Für sämtliche im Inland steuerbaren und nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreien Lieferungen oder sonstigen Leistungen zwischen im Inland ansässigen Unternehmern ist ab dem 01.01.2027 die E-Rechnung verpflichtend zu verwenden, sofern die Übergangsregelung nach § 27 Abs. 38 UStG nicht greift. Die Pflicht gilt auch bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, Differenzbesteuerung, der Sonderregelung für Reiseleistungen und der Pauschalbesteuerung der Land- und Forstwirte.

  • Kleinunternehmer, die nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG steuerfreie Umsätze erzielen, sind von der E-Rechnungspflicht nach § 34a S. 4 UStDV ausgenommen, dürfen aber freiwillig E-Rechnungen ausstellen.
  • Die Übergangsregelungen gelten nach dem Schreiben nur für den Versand, nicht für den Empfang von E-Rechnungen.
  • Die Pflichtangaben nach §§ 14, 14a UStG gelten unverändert auch für E-Rechnungen. Leistungsart, Leistungsumfang, Leistungsgehalt und gegebenenfalls Leistungsort müssen so eindeutig im strukturierten Teil enthalten sein, dass die übrigen Besteuerungsgrundlagen zweifelsfrei bestimmbar sind.
  • Bei Bauleistungen dürfen umfangreiche Leistungsverzeichnisse wegen technischer Beschränkungen des Kern-Datenmodells weiterhin als unstrukturierter Anhang übermittelt werden, wenn der strukturierte Teil darauf verweist.
  • Anzahlungs-, Voraus- oder Abschlagsrechnungen, die unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen nach § 27 Abs. 38 UStG vor der jeweiligen Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung erteilt wurden, müssen grundsätzlich nicht nachträglich als E-Rechnung neu erstellt werden.

Übergangsfristen und Ausnahmen

Für Endrechnungen erweitert das BMF die bisherigen Übergangserleichterungen bis zum 30.06.2030. Bis dahin dürfen Angaben zu bereits vereinnahmten Teilentgelten unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin vereinfacht im Freitextfeld oder in einem eingebetteten Anhang dargestellt werden. Ein Verstoß gegen eine Geschäftsregel führt dem Schreiben zufolge nicht automatisch dazu, dass keine E-Rechnung vorliegt. Für den Vorsteuerabzug bleibt entscheidend, ob die Pflichtangaben nach §§ 14, 14a UStG vollständig und zutreffend enthalten sind. Für Rechnungsaussteller im Massengeschäft genügt es, den Unternehmerstatus des Leistungsempfängers zu Beginn eines Vertragsverhältnisses oder bei wesentlichen Änderungen festzustellen. Zudem stellt die Ausstellung einer sonstigen Rechnung anstelle einer verpflichtenden E-Rechnung laut BMF keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG dar. Dauerhaft ausgenommen bleiben Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro nach § 33 UStDV sowie Fahrausweise nach § 34 UStDV.

Einordnung

Für Kanzleien und Rechtsabteilungen, die Mandanten bei der Umsetzung der E-Rechnungspflicht ab 2027 begleiten, dürfte das Schreiben vor allem praktische Rechtssicherheit bringen. Die Klarstellungen zu Leistungsbeschreibung, Massengeschäft und Übergangsfristen für Endrechnungen können helfen, bestehende Prozesse rechtzeitig vor dem Stichtag anzupassen, ohne dass sich die grundsätzliche Rechtslage ändert.

Die Aussage, ein Verstoß gegen Geschäftsregeln lasse den Vorsteuerabzug unberührt, solange die Pflichtangaben stimmen, dürfte in der Beratungspraxis Entlastung schaffen, weil sie formale Fehler von materiellen Risiken trennt. Die Quelle nennt für die vereinfachte Darstellung von Teilentgelten bis zum 30.06.2030 bestimmte Voraussetzungen, ohne diese näher auszuführen.

Quellen

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung eines KI-Systems auf Grundlage der genannten Quellen erstellt.

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