Kurz gefasst
Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist die elektronische Form, die der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichsteht. Im elektronischen Rechtsverkehr ist sie einer von zwei Wegen, einen Schriftsatz formwirksam einzureichen. Notwendig ist sie immer dann, wenn das Dokument nicht von der verantwortenden Person selbst über einen sicheren Übermittlungsweg versandt wird.
Was eine qualifizierte elektronische Signatur ist
Die Begriffe stammen aus der eIDAS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 910/2014). Sie unterscheidet drei Stufen.
- Elektronische Signatur. Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet (Art. 3 Nr. 10 eIDAS-VO).
- Fortgeschrittene elektronische Signatur. Eine elektronische Signatur, die die Anforderungen des Art. 26 eIDAS-VO erfüllt (Art. 3 Nr. 11).
- Qualifizierte elektronische Signatur. Eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht (Art. 3 Nr. 12).
Nach Art. 25 Abs. 2 eIDAS-VO hat die qualifizierte elektronische Signatur die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. Im deutschen Zivilrecht kann die gesetzliche Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt (§ 126 Abs. 3 BGB). Dazu muss der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügen und das Dokument qualifiziert elektronisch signieren (§ 126a Abs. 1 BGB). Qualifizierte Zertifikate geben Vertrauensdiensteanbieter aus. Als im beA unterstützte Signaturkarten nennt das Anwenderhandbuch unter anderem die beA-Karte Basis mit Fernsignatur der Bundesnotarkammer sowie Karten der D-Trust GmbH und der Deutschen Telekom Security GmbH.
Wann die QES im elektronischen Rechtsverkehr nötig ist
§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO und § 32a Abs. 3 Satz 1 StPO eröffnen zwei gleichwertige Wege.
| Weg | Signatur | Übermittlung |
|---|---|---|
| 1 | qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person | auf jedem zulässigen Weg, auch über das Postfach einer anderen Person |
| 2 | einfache Signatur der verantwortenden Person (Namenswiedergabe) | nur auf einem sicheren Übermittlungsweg, und zwar durch die verantwortende Person selbst |
Die QES wird damit praktisch wichtig, wenn Signierender und Versender auseinanderfallen. Der BGH hat mit Beschluss vom 7. Mai 2024 (VI ZB 22/23) entschieden, dass bei einfacher Signatur die signierende und die versendende Person identisch sein müssen. Im entschiedenen Fall hatte eine angestellte Anwältin die Berufungsschrift einfach signiert, versandt wurde sie aber aus dem beA des Kanzleiinhabers. Mit einer qualifizierten Signatur der Anwältin wäre der erste Weg des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO eröffnet gewesen, der den Versand über ein anderes Postfach nicht ausschließt. Einzelheiten auf der Seite § 130a ZPO und § 32a StPO.
Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen brauchen im Zivilprozess keine Signatur (§ 130a Abs. 3 Satz 2 ZPO). Im Strafverfahren kann ein Dokument eines Beschuldigten oder Dritten, das schriftlich abzufassen ist, nach § 32a Abs. 3 Satz 2 StPO in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Verteidiger oder Rechtsanwalt übermittelt werden.
Technische Vorgaben
§ 4 ERVV regelt die Übermittlung qualifiziert signierter Dokumente. Sie dürfen auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das EGVP des Gerichts über eine OSCI-basierte Anwendung übermittelt werden. Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten Signatur übermittelt werden (§ 4 Abs. 2 ERVV). Die sogenannte Containersignatur ist also unzulässig. Die Formate legt die Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2025 (ERVB 2025) fest.
- CAdES als angefügte Signatur („detached signature“),
- PAdES als eingebettete Signatur („inline signature“) oder
- die Formate nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506.
QES im beA
Für die Anbringung einer QES im beA nennt das Anwenderhandbuch ein Chipkartenlesegerät (außer bei der kartenlosen Signatur) und entweder die beA-Karte Basis mit der Fernsignatur der Bundesnotarkammer oder eine unterstützte Signaturkarte mit der Schlüsselverwendung „QES“. Das beA-Softwarezertifikat und die Mitarbeiterkarte eignen sich nicht zum qualifizierten Signieren.
Seit November 2025 gibt es zusätzlich die von der Bundesnotarkammer entwickelte kartenlose Signatur, zunächst in der beA-App, seit der beA-Version 4.3 vom 18.03.2026 auch in der Webanwendung. Die Signatur wird nach Angaben des beA-Supports über ein registriertes Mobilgerät mit der Signatur-Freigabe-App authentigo bestätigt. Für die Hinterlegung des Mobilgeräts ist die Anmeldung mit der persönlichen beA-Karte erforderlich. Softwarezertifikat oder Mitarbeiterkarte genügen nicht. Erkennt das Lesegerät eine signaturfähige Karte, hat die kartenbasierte Signatur Vorrang.
Nach dem Signieren prüft das beA die Signatur und zeigt das Ergebnis farbig an – grün für erfolgreich, gelb für unbestimmt, rot für fehlerhaft. Der beA-Support empfiehlt, das zugehörige Prüfprotokoll zu öffnen und zu prüfen.
Aus der Praxis
Wer in Vertretungsfällen oder bei Fristsachen arbeitsteilig vorgeht, schafft mit einer QES Spielraum. Der verantwortende Anwalt signiert qualifiziert. Versenden kann dann auch ein Kollege oder eine berechtigte Mitarbeiterin (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO, § 4 Abs. 1 ERVV). Bei einfacher Signatur muss der Unterzeichner selbst auf „Senden“ drücken.
Häufige Fragen
Eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die mit einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit erzeugt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat beruht (Art. 3 Nr. 12 eIDAS-VO). Sie hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.
Nicht, wenn Sie den Schriftsatz selbst aus Ihrem eigenen beA versenden. Dann genügt die einfache Signatur. Eine QES ist nötig, wenn eine andere Person oder ein anderes Postfach den Versand übernimmt.
Mit der beA-Karte Basis und dem Fernsignatur-Zertifikat der Bundesnotarkammer, mit einer anderen unterstützten Signaturkarte oder kartenlos über die Signatur-Freigabe-App authentigo.
Nein. Nach § 4 Abs. 2 ERVV dürfen mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.
Quellen
- Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung), Amtsblatt-Fassung, abgerufen am 04.10.2026
- § 126 BGB – Schriftform, abgerufen am 04.10.2026
- § 126a BGB – Elektronische Form, abgerufen am 04.10.2026
- § 130a ZPO – Elektronisches Dokument, abgerufen am 04.10.2026
- § 32a StPO – Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten, abgerufen am 04.10.2026
- BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – VI ZB 22/23 (Volltext), abgerufen am 04.10.2026
- § 4 ERVV – Übermittlung mit qualifizierter elektronischer Signatur, abgerufen am 04.10.2026
- Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2025 (ERVB 2025), BAnz AT 29.07.2025 B2, abgerufen am 04.10.2026
- beA-Anwenderhandbuch, Unterstützte Signaturkarten und Chipkartenleser, abgerufen am 04.10.2026
- beA-Support, Die kartenlose Signatur, abgerufen am 04.10.2026
Stand Oktober 2026