Reicht ein Anwalt ein Rechtsmittel per Fax und Post statt elektronisch ein, kann das nicht nur das Rechtsmittel, sondern auch den Versicherungsschutz kosten. Das Landgericht Bremen hat mit Teilurteil vom 26. Juni 2026 (4 O 1859/24) die Klage eines Mandanten gegen den Berufshaftpflichtversicherer seines früheren Anwalts abgewiesen, wie beck-aktuell am 10. September 2026 berichtete. Fax statt beA wertete das Gericht als wissentliche Verletzung einer anwaltlichen Kardinalpflicht.
Der Fall
Nach dem Bericht von beck-aktuell vertrat der Anwalt seinen Mandanten in einer Trennungsunterhaltssache. Gegen die Entscheidung des AG Wuppertal sollte er Beschwerde einlegen. Die Frist lief am 3. März 2023 ab. Der Anwalt fertigte die Beschwerde am 15. Februar 2023 und schickte sie „vorab per Fax“ sowie per Post an das OLG Düsseldorf. Über das beA übermittelte er sie nicht. Nur die spätere Begründung reichte er elektronisch ein. Das OLG verwarf die Beschwerde als unzulässig.
Der Mandant verlangte rund 44.500 Euro Schadensersatz. Weil der Anwalt inzwischen insolvent war, nahm er auch dessen Berufshaftpflichtversicherer in Anspruch. Der Versicherer berief sich auf den Ausschluss für Schäden aus wissentlicher Pflichtverletzung.
Die Begründung des LG Bremen
Nach § 130d Satz 1 ZPO sind vorbereitende Schriftsätze und schriftlich einzureichende Erklärungen von Rechtsanwälten als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist das aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Ersatzeinreichung zulässig. Die Unmöglichkeit ist dann bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Eine solche Störung sah das LG Bremen nicht. Der Anwalt habe seine Vermutung, das beA sei damals nicht nutzbar gewesen, erst Monate später geäußert. Seine eidesstattliche Versicherung habe sich auf die spätere Begründung bezogen, nicht auf die Einreichung der Beschwerde. Zudem standen bei Absendung noch mehr als zwei Wochen bis zum Fristablauf zur Verfügung.
Entscheidend war für das Gericht, dass die formgerechte Einreichung eine elementare anwaltliche Pflicht sei. Bei einer solchen Kardinalpflicht sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der Anwalt sie kenne. Der Mandant habe die Annahme einer wissentlichen Pflichtverletzung nicht widerlegt. Damit greife der Haftungsausschluss in den Versicherungsbedingungen. Ob der geltend gemachte Unterhaltsschaden tatsächlich entstanden ist, musste das LG im Teilurteil zur Versicherung nicht klären. Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, geht aus dem Bericht nicht hervor.
Einordnung
Die Berufshaftpflichtversicherung ist für zugelassene Anwälte Pflicht (§ 51 BRAO). Das Gesetz erlaubt allerdings, Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung vom Versicherungsschutz auszuschließen (§ 51 Abs. 3 Nr. 1 BRAO). Die Entscheidung des LG Bremen zeigt, welches Gewicht dieser Ausschluss bei Verstößen gegen die aktive Nutzungspflicht erhalten kann. Der Schaden aus einem unzulässigen Rechtsmittel bleibt dann womöglich ohne Deckung – mit Folgen für Anwalt und Mandant. Für die Kanzleiorganisation bestätigt der Fall Bekanntes. Rechtsmittel und Schriftsätze gehören über das beA oder einen anderen sicheren Übermittlungsweg zu Gericht. Fällt die Technik aus, sind die Störung und ihre Glaubhaftmachung sofort zu dokumentieren – nicht erst, wenn das Gericht nachfragt. Ein Ersatzweg per Fax setzt eine tatsächliche, vorübergehende technische Unmöglichkeit voraus. Weitere Informationen bietet die Seite Elektronischer Rechtsverkehr.
Quellen
- Fax statt beA kostet Versicherungsschutz (beck-aktuell), 10.09.2026
- § 130d ZPO – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz), abgerufen am 04.10.2026
- § 51 BRAO – Berufshaftpflichtversicherung (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz), abgerufen am 04.10.2026