KI in der Rechtspraxis

BAG hält Beschwerde wegen halluzinierter Entscheidungen für unzulässig

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung nach Überzeugung des Zweiten Senats nicht vom Prozessbevollmächtigten stammte, sondern ungeprüft signiert und per beA eingereicht wurde. Damit fehlte es an einer wirksamen Vertretung nach § 11 Abs. 4 S. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) (Beschluss vom 30.09.2026 – 2 AZN 339/26). Der Volltext steht beim BAG und in unserer Rubrik Entscheidungen.

Form, Aufbau und halluzinierte Entscheidungen

Die Klägerin wandte sich gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 15.05.2026 (7 Sa 17/26) in einem Kündigungsstreit. Ihre Beschwerdebegründung trug – anders als alle übrigen Schriftsätze ihres Anwalts – keinen Kanzleibriefkopf und war nahezu durchgehend fett und unterstrichen gesetzt. Sie begann mit dem Gliederungspunkt „I. Beschwerdeerklärung“ und endete unter „Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht“ mit dem Zusatz „(Prozessbevollmächtigter der Beschwerdeführerin)“. Der Senat schließt daraus, dass der Anwalt ein unverändertes Schreiben seiner Partei signiert weitergeleitet hat (Rn. 6 f.). Die Gegenseite hatte den Ehemann der Klägerin als Verfasser verdächtigt, der in erster Instanz als weiterer Bevollmächtigter aufgetreten war.

Hinzu kamen die Zitate. Vier der angeführten Entscheidungen existieren nicht, darunter ein angebliches BAG-Urteil 2 AZR 606/18 und ein BGH-Beschluss III ZR 254/16. Drei weiteren – zwei des BAG, eine des Bundesverfassungsgerichts – schreibt die Begründung einen falschen Inhalt zu. Der Senat hält es deshalb für „schlechthin ausgeschlossen“, dass der Anwalt den Schriftsatz in der gebotenen Weise geprüft hat (Rn. 8).

Unterschrift genügt nur, wenn nichts dagegen spricht

Ein Schriftsatz muss das Ergebnis der geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten sein. Stammt er von einem Dritten, muss der Anwalt ihn selbständig prüfen und die volle Verantwortung übernehmen. Grundsätzlich lässt das Gesetz dafür die Unterschrift genügen – anders, wenn nach den äußeren Umständen außer Zweifel steht, dass ohne eigene Prüfung unterschrieben wurde (Rn. 4). Zur Prüfpflicht bei KI-Ergebnissen verweist der Senat auf die Hinweise der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Stand Dezember 2024. Die spätere Erklärung des Anwalts, der Verdacht sei „abwegig“ und er trage die volle Verantwortung, widerlegte nichts. Ein Zueigenmachen kam ohnehin erst nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 72a Abs. 3 S. 1 ArbGG) und blieb unbeachtlich (Rn. 9).

Zweite, selbständige Begründung

Die Beschwerde war außerdem unzulässig, weil ihre Begründung den Anforderungen des § 72a Abs. 3 S. 2 ArbGG nicht genügte. Die formulierte Grundsatzfrage war keine abstrakte Rechtsfrage, die Divergenzrügen legten keinen abweichenden Rechtssatz dar – der BGH ist zudem kein divergenzfähiges Gericht –, und die Gehörsrügen benannten keinen übergangenen Vortrag (Rn. 10 ff.).

Einordnung

Bisher haben deutsche Gerichte erfundene Fundstellen meist nur gerügt, etwa das Kammergericht, das Amtsgericht Köln und das Landgericht Frankfurt am Main. Das BAG verwendet die Halluzinationen dagegen als tragendes Indiz dafür, dass gar keine wirksame anwaltliche Prozesshandlung vorliegt. Für Kanzleien heißt das, dass die Unterschrift die Prüfung nicht ersetzt, wenn Form und Inhalt des Schriftsatzes erkennen lassen, dass keine stattgefunden hat. Eine Übersicht der bisherigen Entscheidungen bietet unser Beitrag Erfundene Fundstellen vor Gericht.

Quellen

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung eines KI-Systems auf Grundlage der genannten Quellen erstellt.

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