Das Amtsgericht Reutlingen hat mit Beschluss vom 12.10.2026 über die Bemessung der Terminsgebühr in einem amtsgerichtlichen Strafverfahren entschieden. Es hielt die von der Verteidigerin bestimmte Mittelgebühr von 330,00 EUR für verbindlich und gab damit der Erinnerung des Angeklagten gegen eine vom Kostenbeamten auf 260,00 EUR herabgesetzte Terminsgebühr statt. Az: 5 Cs 230 Js 26878/25.
Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung
Dem Angeklagten war gefährliche Körperverletzung vorgeworfen worden. Gegen ihn war zunächst ein Strafbefehl über 90 Tagessätze beantragt worden. Das Amtsgericht erließ den Strafbefehl jedoch nicht, sondern beraumte eine Hauptverhandlung an. Nach der Beweisaufnahme, in der zwei Zeugen gehört wurden, darunter der Hauptbelastungszeuge, nahm die Staatsanwaltschaft den Strafbefehlsantrag zurück. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.
Die Verteidigerin beantragte die Festsetzung der Mittelgebühren für ihre Tätigkeit. Der Kostenbeamte setzte die Terminsgebühr unterhalb der Mittelgebühr an. Die dagegen gerichtete Erinnerung hatte beim zuständigen Richter Erfolg.
Bemessung der Terminsgebühr als Regelfall
Das Amtsgericht legte dar, dass in Fällen durchschnittlicher Umstände die Bestimmung der Mittelgebühr billigem Ermessen entspricht. Die Mittelgebühr sei der Gebührensatz des allgemeinen Durchschnittsfalls, von ihr dürfe nur aufgrund einer Gesamtschau der Bemessungskriterien nach oben oder unten abgewichen werden. Die Terminsgebühr vergüte nicht nur die Teilnahme an der Hauptverhandlung, sondern erfasse auch deren Vor- und Nachbereitung.
Zur mit 35 Minuten für amtsgerichtliche Verhältnisse nicht außergewöhnlich kurzen Hauptverhandlung führte das Gericht aus, weder aus der Zahl protokollierter Fragen noch aus dem Wortumfang des Protokolls ließen sich zulässige Rückschlüsse auf Schwierigkeit oder Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ziehen. Die unterdurchschnittliche Terminsdauer werde durch den Umfang der auf eine streitige Beweisaufnahme über zwei Zeugen gerichteten Vorbereitungstätigkeit kompensiert.
Hinweis auf die elektronische Akte
Das Gericht verwies zudem darauf, die Vorbereitung einer Hauptverhandlung sei seit der flächendeckenden Einführung der elektronischen Akte schwieriger und umständlicher geworden.
Die Akte wird in der Praxis überwiegend als eingescannte PDF-Akte ohne Suchfunktion und ohne durchgehende Struktur geführt; ein rascher Zugriff auf einzelne Blätter und ein Stellenvergleich innerhalb der Akte sind nur mit erheblichem Mehraufwand möglich.
Dies gelte nach Auffassung des Gerichts für Anwaltschaft und Justiz gleichermaßen. Der seit der Einführung der elektronischen Akte gestiegene Aufwand der Terminsvorbereitung sei daher ein allgemeiner Umstand, der eine Unterschreitung der Mittelgebühr nicht trage.
Einordnung
Die Entscheidung dürfte für die Kostenfestsetzungspraxis in Strafverfahren von Interesse sein, weil sie die Bindungswirkung der anwaltlichen Gebührenbestimmung betont und der Auffassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses entgegentritt, die Mittelgebühr von überdurchschnittlicher Dauer oder Schwierigkeit abhängig zu machen. Für Verteidigerinnen und Verteidiger kann der Beschluss ein Argument liefern, wenn Kostenbeamte die Terminsgebühr unterhalb der Mittelgebühr festsetzen.
Die Ausführungen zur elektronischen Akte betreffen zunächst die konkrete Gebührenbemessung im Einzelfall. Sie zeigen, dass das AG Reutlingen den mit der E-Akte verbundenen Mehraufwand bei seiner gebührenrechtlichen Bewertung berücksichtigt hat.
Quellen
- Terminsgebühr II: Bemessung im AG-Verfahren, oder: Schwierige Vorbereitung mit der E-Akte, recht-umschau, 30.10.2026
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung eines KI-Systems auf Grundlage der genannten Quellen erstellt.