Ein Fahrer mit 0,5 Promille und 22 Nanogramm Benzodiazepin pro Milliliter Blut, männlich, 86 Kilogramm. Die Werte gehen in eine KI, heraus kommt „Fahrunfähigkeit festgestellt mit Sicherheit von 78 %“. Das Beispiel stammt aus dem Vortrag von Sabine Gless und Colin Carter auf der Iserlohner Strafrechtstagung im September, in dem die beiden ein Basler Projekt zur Automatisierung von Strafbefehlen vorstellten. Ich nehme die Folie beim Wort und frage, was eine solche Zahl vor einem deutschen Strafgericht wert wäre.
Was die Zahl nicht sagt
78 Prozent wovon? Die Zahl sagt nicht, woran das System gelernt hat, an welchen Fällen man es geprüft hat und wie oft es sich bei 78 Prozent tatsächlich irrt. Eine Prozentangabe klingt nach Messung, ist aber das Ergebnis eines Modells mit Annahmen, die man nicht sieht. Der Bundesgerichtshof hat das schon 1992 bei der DNA-Analyse klar benannt. Ein Wert von 99,986 Prozent ergebe sich nur, wenn die Anfangswahrscheinlichkeit mit 50 Prozent angesetzt werde. Die abstrakte statistische Belastungswahrscheinlichkeit dürfe mit der konkreten Belastung des Angeklagten nicht gleichgesetzt werden (BGH, Urteil vom 12.08.1992 – 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320).
Bei Alkohol zu wenig, bei Medikamenten ohne Grundlage
Nach deutschem Recht wäre der Beispielfall schnell sortiert. Absolute Fahruntüchtigkeit gilt für Kraftfahrer ab 1,1 Promille (BGH, Beschluss vom 28.06.1990 – 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89). Darunter braucht es weitere aussagekräftige Beweisanzeichen, vor allem alkoholtypische Ausfallerscheinungen. Der BGH hat erst im Februar 2025 betont, dass selbst 0,72 Promille noch deutlich von einem Intoxikationsgrad entfernt sind, der absolute Fahruntüchtigkeit rechtfertigt (BGH, Beschluss vom 26.02.2025 – 4 StR 526/24). 0,5 Promille sind für sich genommen nach § 24a StVG eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat.
Für Medikamente und Drogen gibt es überhaupt keinen solchen Grenzwert. Gesicherte Erfahrungswerte, aus denen er sich ableiten ließe, bestehen nach der Rechtsprechung nach wie vor nicht. Der Nachweis der Fahrunsicherheit kann nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden, es braucht weitere aussagekräftige Beweisanzeichen (BGHSt 44, 219, bestätigt in BGH, Beschluss vom 02.06.2015 – 4 StR 111/15). Benzodiazepine stehen nicht einmal in der Anlage zu § 24a StVG.
Hier liegt der Kern. Eine KI, die aus Promillewert, Benzodiazepinwert, Geschlecht und Gewicht eine Wahrscheinlichkeit der Fahrunfähigkeit errechnet, behauptet einen Zusammenhang zwischen Blutwert und Wirkung, den es nach der Rechtsprechung in gesicherter Form nicht gibt. Sie ersetzt die fehlende Erfahrung durch Statistik aus Trainingsdaten. Die Ausfallerscheinung, auf die es ankommt, kommt in den Eingabedaten gar nicht vor. Ein Gericht, das sich auf die Zahl stützt, verlagert die Beweiswürdigung in ein Modell.
Wahrscheinlichkeit ist ein Indiz, kein Beweis
Auch wo Statistik anerkannt ist, ersetzt sie die Überzeugung des Gerichts nicht. Ein DNA-Gutachten ist nach dem BGH lediglich ein, wenn auch bedeutsames, Indiz. Dass ein Schluss ab einer bestimmten Wahrscheinlichkeit in jedem Fall zwingend sei, verneint der BGH (BGH, Beschluss vom 06.03.2012 – 3 StR 41/12). Dass bei DNA-Einzelspuren heute die Wahrscheinlichkeit als Zahl im Urteil genügt, begründet der BGH mit anerkannten Standards, die zu zuverlässigen und gleichwertigen Ergebnissen führen (BGH, Beschluss vom 28.08.2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187). Solche Standards gibt es für einen KI-Score nicht.
Folgt das Gericht einem Gutachten, muss es die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Sachverständigen so darlegen, dass das Revisionsgericht sie prüfen kann. Ergebnisse, die ohne die Grundlagen der Berechnung nicht nachvollziehbar sind, tragen das Urteil nicht (BGH, Beschluss vom 19.01.2016 – 4 StR 484/15). Ein Urteil, das „78 Prozent“ referiert, ohne zu erklären, wie die Zahl zustande kommt, wäre revisionsrechtlich angreifbar.
Die Verteidigung darf in die Maschine schauen
Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 im Bußgeldverfahren entschieden, dass der Betroffene grundsätzlich Zugang zu Informationen haben muss, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, auch wenn sie nicht in der Akte stehen. Einen Erfahrungssatz, dass Messgeräte unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefern, gebe es nicht (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18). Es gehe um Informationsparität mit der Behörde. Für ein KI-System kann nichts anderes gelten. Wer sich gegen eine Zahl verteidigen soll, muss wissen, wie sie entstanden ist, mit welchen Daten das System trainiert und wie es geprüft wurde.
Erste Gerichte ziehen daraus Konsequenzen. Das Amtsgericht Reutlingen hat einem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger beigeordnet, weil der Tatverdacht nahezu allein auf einer polizeilichen Gesichtserkennungssoftware beruhte, deren Algorithmus, Datenbasis und Qualitätskriterien nicht erklärt worden waren (Az. 5 Ds 29 Js 1276/25, Bericht bei beck-aktuell).
Was die KI-Verordnung dazu sagt
Die KI-Verordnung stuft KI-Systeme als hochriskant ein, mit denen Strafverfolgungsbehörden die Verlässlichkeit von Beweismitteln bewerten (Anhang III Nr. 6 lit. c), ebenso solche, die Justizbehörden bei der Anwendung des Rechts unterstützen (Nr. 8 lit. a). Wer ein solches System beaufsichtigt, muss sich nach Art. 14 Abs. 4 lit. b der Neigung bewusst bleiben, der Ausgabe automatisch oder übermäßig zu vertrauen. Die Verordnung nennt das Automatisierungsbias. Die Pflichten für diese Systeme gelten nach der Verschiebung durch den Digital Omnibus aber erst ab dem 2. Dezember 2027. Und ein privat beauftragtes Gutachten, das intern ein KI-Werkzeug nutzt, fällt nicht ohne Weiteres darunter.
Was ich daraus mitnehme
Gless und Carter haben mit der Folie gezeigt, wo regelbasierte Automatisierung endet und warum die Hoffnung dann auf KI ruht. Für den deutschen Strafprozess ist die Antwort eindeutig. Eine Prozentzahl ohne offengelegten Rechenweg, ohne Validierung und ohne Bezug zu konkreten Ausfallerscheinungen trägt keine Verurteilung. Taucht sie in einer Akte auf, ist sie für die Verteidigung kein Problem, sondern ein Angriffspunkt.
Eine Wahrscheinlichkeit ohne Rechenweg ist kein Beweis. Sie ist eine Behauptung in Prozent.
Quellen
- BGH, Urteil vom 12.08.1992 – 5 StR 239/92 (HRRS)
- BGH, Beschluss vom 02.06.2015 – 4 StR 111/15 (HRRS)
- BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 (Bundesverfassungsgericht)
Stand 13. Oktober 2026