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Strafbefehl vom Algorithmus – was Basel erprobt und was in Deutschland dagegen steht

Ein Strafbefehl wegen einer Trunkenheitsfahrt in Basel, Geldstrafe von 50 Tagessätzen, darunter der Satz „Dieser Strafbefehl wurde vollautomatisch erstellt“. Mit diesem Gedankenexperiment haben Prof. Dr. Sabine Gless und Colin Carter von der Universität Basel am 26. September 2026 auf der Iserlohner Strafrechtstagung der Strafverteidigervereinigung NRW ein Forschungsprojekt vorgestellt, das genau das erprobt. Ich habe den Vortrag gehört.

Das Projekt

Gless und Carter forschen in der Max-Planck-Fellow-Gruppe „Algorithmisches Profiling und automatisierte Entscheidungsfindung in der Strafjustiz“ des Max-Planck-Instituts zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht in Freiburg. Carters Projekt „Automatisierte Strafrechtsanwendung – ein Tabuthema?“ untersucht nach der Projektbeschreibung, welche technischen und rechtlichen Voraussetzungen nötig wären, damit KI-Systeme einfache Strafsachen selbstständig beurteilen können. Als Begründung nennt die Beschreibung zum einen die Überlastung der Strafverfolgung, die gerade im Strafbefehlsverfahren zu falschen Ergebnissen führen könne. Zum anderen fehle Beschuldigten oft das rechtliche Verständnis, und bei kleineren Delikten verzichteten sie, auch wegen des Kostenrisikos, auf eine Überprüfung.

In Iserlohn stellten Gless und Carter den Prototyp dazu vor, den „Prototype for Automating Penal Orders“, kurz PAPO. Getestet wird er nach ihren Angaben mit mehreren hundert anonymisierten Scans von Strafbefehlen und den zugehörigen Akten Schweizer Staatsanwaltschaften. Vorerst geht es nur um Trunkenheitsfahrten.

Vier Schritte vom Polizeirapport zum Strafbefehl

Die Referenten zerlegten den Weg in vier Schritte. Zuerst muss das System aus der Sachverhaltsschilderung und dem Polizeirapport erkennen, welche Delikte in Frage kommen. Dann zieht es alle Tatbestandsmerkmale und Umstände aus der Akte, auf die es ankommt. Im dritten Schritt subsumiert es. Im vierten bemisst es die Strafe, bei Trunkenheitsfahrten nach den Strafmaßempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, die jeder Promillestufe eine Zahl von Tagessätzen zuordnen.

Die Subsumtion ist bei Alkohol am Steuer der dankbarste Teil. Wer mit qualifizierter Blut- oder Atemalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt, macht sich nach Art. 91 Abs. 2 lit. a des Schweizer Strassenverkehrsgesetzes strafbar. Das lässt sich als Entscheidungsbaum schreiben, Wert über Grenzwert, Ergebnis strafbar. Schwierig wird es bei lit. b, der Fahrunfähigkeit „aus anderen Gründen“. Dort müssen mehrere Umstände gewichtet werden, und feste Regeln kommen nicht weiter. Für diese unbestimmten Rechtsbegriffe soll KI einspringen. Das Beispiel auf der Folie war ein Fahrer mit 0,5 Promille und einem Benzodiazepin im Blut, und das System meldete „Fahrunfähigkeit festgestellt mit Sicherheit von 78 %“. Was eine solche Zahl im deutschen Strafprozess wert wäre, untersuche ich in einem eigenen Beitrag.

Offene Modelle auf gesichertem Rechner

Bemerkenswert ist die technische Entscheidung. Strafverfahrensdaten unterliegen Datenschutz und Amtsgeheimnis. Die aktuellen Modelle der amerikanischen Cloud-Anbieter kommen deshalb nach Einschätzung der Referenten in der Regel nicht in Frage. Geschlossene Modelle bedeuteten zudem völlige Abhängigkeit vom Anbieter, ohne garantierten Weiterbetrieb, ohne Erklärbarkeit und ohne Reproduzierbarkeit. Das Projekt setzt daher auf offene Modelle, vor allem auf die Schweizer Apertus-Modelle von ETH Zürich, EPFL und dem Schweizer Hochleistungsrechenzentrum CSCS. Gerechnet wird auf einem besonders gesicherten Hochleistungsrechner der Universität Basel. Ein Satz von der Folie verdient es, wiederholt zu werden. KI ist nie neutral, sie spiegelt die Entscheidungen ihrer Entwickler.

Was dafür und was dagegen spricht

Gless und Carter stellten die Argumente nebeneinander. Dafür spricht die Geschwindigkeit, denn Beschuldigte und Geschädigte warten oft Monate oder Jahre auf Rechtssicherheit. Dazu kommen mögliche Verbesserungen beim Zugang zur Justiz, etwa Übersetzungen, verständliche Sprache und eine einheitlichere Rechtsanwendung. Dagegen stehen die Unabhängigkeit der Strafverfolgung, wenn Dritte die Systeme gestalten und trainieren, die Verantwortung für den Strafbefehl, das faire Verfahren, Justizirrtümer durch Diskriminierung oder Halluzinationen und die Menschenwürde. Zwei Formulierungen von der Folie bleiben hängen, die „Entscheidungsgewalt ohne Entscheidungsverantwortung“ und der Ankereffekt von Assistenzsystemen. Und am Ende das „menschliche Erbarmen“, das in der Strafjustiz einen Platz haben muss.

In Deutschland entscheidet der Richter

Das Schweizer Modell lässt sich nicht eins zu eins übertragen. In der Schweiz erlässt die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl selbst, die Einsprachefrist beträgt zehn Tage. In Deutschland beantragt die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl, erlassen wird er vom Richter. Nach § 408 Abs. 3 StPO hat der Richter dem Antrag zu entsprechen, wenn dem Erlass keine Bedenken entgegenstehen. Hat er Bedenken, beraumt er Hauptverhandlung an. Gegen den Strafbefehl kann der Angeklagte binnen zwei Wochen Einspruch einlegen, sonst steht er nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Ein vollautomatischer Strafbefehl ist damit in Deutschland ausgeschlossen. Hinzu kommt das Datenschutzrecht. Nach § 54 Abs. 1 BDSG ist eine ausschließlich auf automatischer Verarbeitung beruhende Entscheidung mit nachteiliger Rechtsfolge nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift sie vorsieht. Für die Stellen der Länder gilt das im Strafverfahren über § 500 StPO entsprechend. Eine solche Vorschrift gibt es für den Strafbefehl nicht. Die KI-Verordnung schließlich stuft KI-Systeme, die Justizbehörden bei der Ermittlung und Auslegung von Sachverhalten und Rechtsvorschriften und bei der Anwendung des Rechts unterstützen, als hochriskant ein (Anhang III Nr. 8 lit. a). Die Pflichten dafür gelten nach dem Digital Omnibus allerdings erst ab dem 2. Dezember 2027.

Ausgeschlossen ist damit aber nur die letzte Unterschrift. Ein System, das der Staatsanwaltschaft den Strafbefehlsantrag vorbereitet, und ein Richter, der ihn auf Bedenken prüft, wären auch hier denkbar. Dann wirkt genau der Ankereffekt, vor dem Gless und Carter warnen. Wer einen fertigen, in sich schlüssigen Antrag vor sich hat, prüft auf Bedenken und nicht auf Alternativen. Der Mensch bleibt formal verantwortlich, die Weichen stellt die Maschine.

Was das für die Verteidigung heißt

Am Ende fragten die Referenten das Publikum, ob ein Roboterverteidiger gegen einen automatisierten Strafbefehl verteidigen könnte. Ich habe geantwortet, dass ich das durchaus für möglich halte. Die eigentliche Frage liegt aber dahinter. Was passiert, wenn zwei Sprachmodelle gegeneinander argumentieren und sich gegenseitig mit ihren Texten füttern? Werden beide besser, oder werden beide schlechter, so wie es für das Training von KI mit KI-generierten Daten befürchtet wird? Dem bin ich in einem eigenen Beitrag nachgegangen.

Die Schlussfolie der Referenten setzte einen anderen Akzent. Strafverteidigung ist viel mehr als smarte Aktenverarbeitung. Dazu gehören das Anliegen des Mandanten in seiner Gesamtsituation und das Sitzen neben dem Angeklagten. KI kann in vielen Punkten unterstützen, die Verantwortung bleibt immer beim Menschen.

Für die Praxis folgt daraus eine Forderung. Wird ein Strafbefehlsantrag mit Hilfe eines solchen Systems vorbereitet, muss das aus der Akte hervorgehen. Sonst kann die Verteidigung den Ankereffekt nicht einmal benennen, geschweige denn angreifen.

Wer tiefer einsteigen will, findet viele dieser Fragen in dem von Gless und Dorotea Avedisian herausgegebenen Band „Künstliche Intelligenz in der Strafrechtspflege“, der frei zugänglich ist. Die Strafverteidigervereinigung NRW setzt das Thema am 7. und 8. November 2026 mit ihrer Online-Herbstfortbildung „KI im Strafverfahren“ fort. Die nächste Präsenztagung, die 5. Iserlohner Strafrechtstagung, findet am 24. und 25. September 2027 statt.

Quellen

  1. Automatisierte Strafrechtsanwendung – ein Tabuthema? (Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht)
  2. Gless/Avedisian (Hrsg.) – Künstliche Intelligenz in der Strafrechtspflege (Helbing Lichtenhahn/Nomos, Open Access)
  3. Gless/Carter – Akte trifft Algorithmus. KI im Strafverfahren, Vortrag auf der Iserlohner Strafrechtstagung, 26.09.2026

Stand 13. Oktober 2026