Recht und Regulierung

Biometrischer Internetabgleich – Geteiltes Echo auf §§ 98d, 98e StPO im Bundestag

Der Innenausschuss des Bundestages hat am 21. September 2026 in einer öffentlichen Anhörung drei Gesetzentwürfe der Bundesregierung zu digitalen Ermittlungsbefugnissen beraten. Im Mittelpunkt stand das Thema biometrischer Internetabgleich, der mit einem neuen § 98d StPO auch für die Strafverfolgung geregelt werden soll. Die Stellungnahmen der Sachverständigen reichten von Zustimmung bis zur vollständigen Ablehnung.

Was der StPO-Entwurf vorsieht

Der Entwurf „zur Änderung der Strafprozessordnung – digitale Ermittlungsmaßnahmen“ (Drucksache 21/6806) enthält zwei neue Befugnisse.

  • § 98d StPO-E. Automatisierter Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit öffentlich zugänglichen Daten im Internet, um den Sachverhalt zu erforschen, die Identität festzustellen oder den Aufenthaltsort von Beschuldigten oder Zeugen zu ermitteln. Voraussetzung ist unter anderem der Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere einer Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO. Ein Abgleich mit Echtzeitdaten soll unzulässig sein, Daten ohne Ermittlungsansatz sind unverzüglich zu löschen. Anordnen soll grundsätzlich die Staatsanwaltschaft, bei Gefahr im Verzug auch ihre Ermittlungspersonen, dann mit Entscheidung der Staatsanwaltschaft binnen 48 Stunden.
  • § 98e StPO-E. Verfahrensübergreifende Recherche- und Analyseplattformen, die bislang unverbundene polizeiliche Datenbestände vernetzen. Eine direkte Anbindung an nicht-polizeiliche Register und Internetdienste soll ausgeschlossen sein, jeder Einsatz manuell ausgelöst werden. Rein automatisierte Entscheidungen mit nachteiliger Rechtsfolge sollen unzulässig sein.

Die Entwurfsbegründung verweist ausdrücklich auf die KI-Verordnung (EU) 2024/1689, unter anderem auf Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III Nr. 1 lit. a, auf die Vorgaben für die nachträgliche biometrische Fernidentifizierung in Art. 26 Abs. 10 und auf das Verbot ungezielter Gesichtsbilddatenbanken in Art. 5 Abs. 1 lit. e.

Die Sachverständigen

Rechtsanwalt Kai Kempgens vom Deutschen Anwaltverein lehnte die Entwürfe ab. Der Abgleich mit Internetbilddaten gehe über eine gezielte Fahndung hinaus und ermögliche potenziell umfassende Bewegungs-, Kontakt- und Persönlichkeitsprofile, auch von Zeugen. Pia Sombetzki (AlgorithmWatch) hielt die Befugnisse für europarechtswidrig. Prof. Markus Löffelmann (Hochschule des Bundes) nannte die Regelungen zum biometrischen Abgleich sehr weitreichend und hielt jene zur automatisierten Datenanalyse für verfassungsrechtlich unzureichend. Zustimmung kam von BKA-Vizepräsidentin Martina Link, von Alexander Poitz (Gewerkschaft der Polizei) und von Prof. Markus Möstl (Universität Bayreuth). Dr. Andreas Schmidtke, Richter am OLG Düsseldorf, begrüßte ausdrückliche Rechtsgrundlagen, forderte aber Nachbesserungen gegen eine Datenanalyse „ins Blaue“. Der Informatiker Hadmut Danisch hielt eine erhebliche Überarbeitung für nötig.

Zwei Tage später forderte die Datenschutzkonferenz in einer Entschließung die Gesetzgeber in Bund und Ländern auf, die Pläne – darunter ausdrücklich den StPO-Entwurf – nochmals zu überdenken.

Einordnung

Für die Strafverteidigung betrifft der Entwurf zentrale Fragen, nämlich wie Treffer aus einem automatisierten Gesichtsabgleich zustande kommen, wie sie dokumentiert werden und wie sie sich im Verfahren überprüfen lassen. Federführend für den StPO-Entwurf ist der Rechtsausschuss. In die Anhörung des Innenausschusses war er einbezogen. Hinzu kommt das Zusammenspiel mit der KI-Verordnung. Die Entwurfsbegründung geht davon aus, dass deren Anforderungen an die eingesetzten Systeme neben den neuen StPO-Befugnissen unmittelbar gelten. Nach Angaben der EU-Kommission greifen die Pflichten für Hochrisiko-Systeme in sensiblen Bereichen wie der Biometrie infolge des Digital Omnibus ab dem 2. Dezember 2027. Mehr zur KI-Verordnung unter KI-Verordnung.