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BGH – Fehlerhaftes Computerfax bei beA-Ausfall schließt Wiedereinsetzung nicht aus

Zum Verhältnis von beA-Ausfall und Wiedereinsetzung hat der Bundesgerichtshof eine Klarstellung getroffen. Scheitert ein Anwalt am letzten Tag der Frist am beA und weicht er notgedrungen auf ein ihm ungewohntes Computerfax aus, schließen Formfehler dieses Rettungsversuchs eine Wiedereinsetzung nicht ohne Weiteres aus. Der I. Zivilsenat entschied dies mit Beschluss vom 30. Juli 2026 (Az. I ZB 85/25), wie beck-aktuell am 7. September 2026 berichtete.

Der Fall

Nach dem Bericht wollte der Prozessbevollmächtigte eine Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht München über das beA einreichen. Weil das beA nicht funktionierte, wich er auf ein Computerfax aus – einen Übermittlungsweg, den er nicht regelmäßig nutzte. Das Fax ging um 23:36 Uhr beim OLG ein, wies aber Formfehler auf. Es fehlten eine eingescannte Unterschrift und der erforderliche Hinweis auf die Übertragungsform.

Das OLG verwarf die Berufung und lehnte die Wiedereinsetzung ab. Es stützte sich darauf, dass das Computerfax die Formanforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO nicht erfülle. Zudem hielt es die technische Störung des beA für nicht ausreichend glaubhaft gemacht.

Die Entscheidung

Der BGH bestätigte zwar die Formfehler des Faxes. Im Mittelpunkt stand für den Senat aber die Frage, ob der Ausweichweg überhaupt zumutbar war. Seit der Pflicht zur aktiven Nutzung des beA könne von einem Anwalt nicht ohne Weiteres verlangt werden, innerhalb kürzester Zeit auf einen ihm nicht vertrauten Übermittlungsweg auszuweichen, gibt beck-aktuell die Begründung wieder. War eine Ersatzeinreichung objektiv nicht möglich und zumutbar, kommt danach eine Wiedereinsetzung in Betracht – unabhängig davon, dass das dennoch versuchte Fax formfehlerhaft war.

Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache an das OLG zurück. Dieses muss nun prüfen, ob der Ausweichweg ohne Verschulden des Anwalts nicht gangbar war. Eine Wiedereinsetzung hat der BGH damit nicht selbst gewährt.

Einordnung

Der Beschluss betrifft das Zusammenspiel von Nutzungspflicht und Ersatzeinreichung nach § 130d ZPO. Danach bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn die elektronische Einreichung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Die Entscheidung ändert an dieser Glaubhaftmachungslast nichts – das OLG hatte gerade sie beanstandet, und darüber ist nun erneut zu befinden. Sie zeigt aber, dass ein misslungener zusätzlicher Rettungsversuch nicht automatisch zulasten des Anwalts und seiner Partei geht. Mehr zu den Grundlagen bietet die Übersicht zum elektronischen Rechtsverkehr.

Quellen

  1. beA streikt, Fax misslingt: Anwalt erhält zweite Chance (beck-aktuell), 07.09.2026
  2. § 130d ZPO – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / gesetze-im-internet.de), abgerufen am 04.10.2026