Wer an einer Videoverhandlung einmal wegen technischer Probleme scheitert, muss vor dem nächsten Termin die Ursache klären und beseitigen. Das hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 30. Juli 2026 (I ZR 31/26) entschieden, wie beck-aktuell am 4. September 2026 berichtete. Besondere IT-Kenntnisse verlangt der BGH für die Videoverhandlung zwar nicht – auf ein „sonst funktioniert es“ darf sich ein Anwalt nach einem Fehlschlag aber nicht verlassen.
Zweimal nicht in den Call gekommen
Dem Verfahren lag nach den Berichten von beck-aktuell und der Bundesrechtsanwaltskammer ein Streit um eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro zugrunde, die ein Schweinemastbetrieb zahlen sollte. Das AG Höxter gestattete dem Anwalt des Betriebs die Teilnahme per Video. Die Einwahl in das vom Gericht genutzte System „Jitsi“ gelang nicht. Es erging ein Versäumnisurteil. Auch im Einspruchstermin, wieder per Video, scheiterte die Einwahl – nach dem BRAK-Bericht weder über den PC noch über das Smartphone. Das AG verwarf den Einspruch durch zweites Versäumnisurteil.
Der Anwalt hatte nach eigenem Vortrag vor dem zweiten Termin vergeblich versucht, einen Testlauf mit dem Gericht zu vereinbaren, und am Vortag beim Gericht nachgefragt, ob dort alles funktioniere. Um mögliche Ursachen auf Kanzleiseite kümmerte er sich nicht. Erst nach dem zweiten verpassten Termin schaltete er einen IT-Dienstleister ein. Dieser konnte nicht ausschließen, dass Schutzmechanismen der Kanzlei die Teilnahme gestört hatten, und justierte die Firewall nach. Das LG Paderborn hielt den Vortrag zur unverschuldeten Säumnis für unzureichend.
Was der BGH verlangt
Der BGH verwarf die Berufung als unzulässig. Wer sich gegen ein zweites Versäumnisurteil wendet, muss nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO innerhalb der Berufungsbegründungsfrist schlüssig darlegen, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft. Der Senat betonte einerseits, an die technischen Kenntnisse der Teilnehmer und an den Vortrag zu Verbindungsstörungen dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Sonst wäre die Videoverhandlung riskanter als das persönliche Erscheinen. Andererseits liege die eigene Technik in der Verantwortung des Teilnehmers. Er müsse die Hinweise des Gerichts beachten und für ausreichende Bild- und Tonqualität sowie Bandbreite sorgen. Nach einer bereits aufgetretenen Störung müsse er rechtzeitig vor dem nächsten Termin die Ursache ermitteln und beheben.
Im konkreten Fall fehlten nach dem BRAK-Bericht schon Angaben zum verwendeten Browser und dazu, ob dieser wie gefordert aktuell war, zum Betriebssystem, zu Kamera und Mikrofon sowie zu den einzelnen Schritten beim Einwahlversuch. Die telefonischen Hinweise an das Gericht reichten ebenfalls nicht aus.
Einordnung
Die Videoverhandlung ist in § 128a ZPO geregelt. Die Entscheidung überträgt bekannte Sorgfaltsmaßstäbe auf diese Form der Teilnahme. Ein einmaliger Fehlschlag kann passieren, ein wiederholter ohne Ursachenforschung geht zulasten der Partei. Für Kanzleien folgt daraus vor allem ein organisatorischer Punkt. Nach einer gescheiterten Einwahl sollte die Störung zeitnah – gegebenenfalls mit dem IT-Dienstleister – untersucht und das Ergebnis festgehalten werden. Die vom BGH vermissten Angaben (Browser und Version, Betriebssystem, Kamera, Mikrofon, Einwahlschritte) geben zugleich einen Anhaltspunkt dafür, was im Streitfall dargelegt werden muss. Firewall- und Sicherheitseinstellungen der Kanzlei können dabei eine Rolle spielen. Mehr zum Thema auf der Seite Elektronischer Rechtsverkehr.
Quellen
- „Sonst funktioniert es“ ist keine Entschuldigung (beck-aktuell), 04.09.2026
- Videoverhandlung – Technische Probleme: Wenn’s einmal nicht klappt, muss man was tun (Bundesrechtsanwaltskammer), 14.09.2026
- § 128a ZPO – Videoverhandlung (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz), abgerufen am 04.10.2026