Recht und Regulierung

Vorratsdatenspeicherung – Generalanwalt hält belgisches Gesetz für unionsrechtswidrig

Generalanwalt Maciej Szpunar hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am 3. September 2026 vorgeschlagen, mehrere Regelungen des belgischen Gesetzes von 2022 zur Vorratsdatenspeicherung für unvereinbar mit dem Unionsrecht zu erklären (Rechtssache C-661/24, Académie Fiscale u. a.). Zugleich beschreibt er, unter welchen technischen Bedingungen eine allgemeine Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten zulässig sein könnte.

Hintergrund

Belgien hat 2022 ein neues Gesetz über die Sammlung und Speicherung von Identifizierungsdaten und Metadaten in der elektronischen Kommunikation erlassen. Es soll unter anderem den Rahmen dafür schaffen, dass Telekommunikationsanbieter bestimmte Verkehrs- und Standortdaten speichern, um Betrug, missbräuchliche Nutzungen und Angriffe auf die Netzsicherheit zu bekämpfen. Das Gesetz ersetzt eine Regelung von 2016, die der belgische Verfassungsgerichtshof nach dem EuGH-Urteil La Quadrature du Net vom 6. Oktober 2020 teilweise für nichtig erklärt hatte. Mit fünf Klagen gegen das neue Gesetz befasst, legte die Cour constitutionnelle dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit mit der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG) vor.

Die Schlussanträge

Nach der Pressemitteilung des Gerichtshofs betont der Generalanwalt zunächst die bekannten Maßstäbe. Eine Vorratsdatenspeicherung greift in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten ein. Sie ist nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen, strikt erforderlich und verhältnismäßig ist. Entscheidend sind die Schwere des Eingriffs und das Gewicht des verfolgten Ziels.

Neu ist der Akzent auf der Technik. Gestützt auf das Urteil La Quadrature du Net II vom 30. April 2024 (C-470/21) zu ausschließlich online begangenen Straftaten meint Szpunar, dass die technischen Modalitäten der Speicherung bei der Bewertung der Eingriffsschwere stärker zu berücksichtigen seien – und zwar bei allen Regelungen zu Verkehrs- und Standortdaten. Unter strengen Voraussetzungen könne daher auch eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung zulässig sein, wenn die Datenkategorien während der gesamten Speicherdauer strikt getrennt bleiben, ihre kombinierte Nutzung ausgeschlossen ist und so keine genauen Schlüsse auf das Privatleben möglich sind.

Die belgische Regelung erfüllt diese Anforderungen nach seiner Auffassung nicht. Sie erlaube die Speicherung eines sehr breiten Datensatzes ohne technische Vorgaben zur Trennung. Zudem überlasse sie wesentliche Fragen den Anbietern, die in bestimmten Fällen selbst festlegen könnten, welche Daten sie speichern und wie lange. Damit fehle es an Klarheit, Bestimmtheit und hinreichenden Garantien. Schließlich dürfe ein nationales Gericht die Wirkungen unionsrechtswidriger Vorschriften nicht vorläufig aufrechterhalten. Eine zeitliche Begrenzung könne nur der EuGH selbst ausnahmsweise vornehmen.

Einordnung

Schlussanträge binden den Gerichtshof nicht. Das Urteil ergeht später. Folgt der EuGH dem Vorschlag, käme es bei der Prüfung von Speicherpflichten neben Umfang und Zweck stärker auf deren technische Ausgestaltung an, insbesondere auf die strikte Trennung der Datenkategorien. Eine Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH bindet nach dem Hinweis des Gerichtshofs auch andere nationale Gerichte, wenn sie über vergleichbare Fragen zu entscheiden haben. Damit wären die Kriterien auch für deutsche Regelungen zur Speicherung von Verkehrs- oder Standortdaten maßgeblich.

Für Strafverfolgung und Strafverteidigung ist die Frage relevant, ob und in welchem Umfang solche Daten überhaupt rechtmäßig vorgehalten werden dürfen. Bedeutsam ist auch die Aussage zur zeitlichen Wirkung. Nationale Gerichte sollen unionsrechtswidrige Speicherregeln nicht übergangsweise weiter anwenden dürfen. Den Volltext der Schlussanträge stellt der Gerichtshof auf der Curia-Website bereit.

Quellen

  1. Schlussanträge des Generalanwalts Maciej Szpunar in der Rechtssache C-661/24, Académie Fiscale u. a. (Pressemitteilung Nr. 117/26) (Gerichtshof der Europäischen Union), 03.09.2026
  2. Rechtssache C-661/24 – Verfahrensübersicht (Gerichtshof der Europäischen Union), abgerufen am 04.10.2026