E-Akte in der Justiz

Kurz gefasst

Die E-Akte ist seit dem 1. Januar 2026 der gesetzliche Regelfall in Zivil- und Strafverfahren – „Die Prozessakten werden elektronisch geführt“ (§ 298a ZPO), „Die Akten werden elektronisch geführt“ (§ 32 StPO). Übergangsregelungen erlauben Bund und Ländern aber, die Papierakte bis einschließlich 31. Dezember 2026 weiter zuzulassen.

Rechtsgrundlagen

§ 298a Abs. 1 Satz 1 ZPO

Die Prozessakten werden elektronisch geführt.

§ 32 Abs. 1 Satz 1 StPO

Die Akten werden elektronisch geführt.

Beide Vorschriften lassen zu, dass in Papierform angelegte Akten in Papierform weitergeführt werden. Sie können auch ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis elektronisch weitergeführt werden, was aktenkundig zu machen ist (§ 298a Abs. 3 ZPO, § 32 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 StPO). Die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen legen Bund und Länder durch Rechtsverordnung fest. In der zitierten Fassung gelten § 298a Abs. 1 ZPO und § 32 Abs. 1 StPO seit dem 1. Januar 2026 (Art. 1, Art. 14 und Art. 40 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 319).

Stichtag 1. Januar 2026 und Übergangsregelung

Die verpflichtende Einführung der E-Akte war für den 1. Januar 2026 vorgesehen. Weil nicht alle Gerichte und Staatsanwaltschaften rechtzeitig umgestellt hatten, hat der Gesetzgeber nachgesteuert. Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts wurde am 13. November 2025 im Bundestag beschlossen, am 8. Dezember 2025 ausgefertigt und am 11. Dezember 2025 verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 319).

Die Übergangsregelungen stehen in § 43 EGZPO und § 15 EGStPO.

  • Opt-out per Rechtsverordnung. Bundesregierung und Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt und von anderer Stelle bis dahin übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden (§ 43 Abs. 2 EGZPO, § 15 Abs. 2 EGStPO). Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte, Strafverfolgungsbehörden oder Verfahren beschränkt werden.
  • Strafverfahren ohne Verordnung. Nach § 15 Abs. 3 EGStPO können Akten in Papierform angelegt oder weitergeführt werden, wenn Polizei oder andere Behörden ihre Ermittlungsvorgänge in Papierform übermitteln und die elektronische Aktenführung unverhältnismäßig aufwendig wäre, oder wenn elektronisch übermittelte Vorgänge im Empfängersystem technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verarbeitet werden können. § 15 Abs. 4 EGStPO enthält eine ähnliche Regel für Akten, die Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden untereinander abgeben. Auch diese Ausnahmen sind befristet. § 15 Abs. 2 bis 4 EGStPO und § 43 Abs. 2 EGZPO werden zum 1. Januar 2027 gestrichen (Art. 4, Art. 17 und Art. 40 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025).
  • Verschlusssachen. Dokumente und Aktenteile, die höher als „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente der Stufe „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ dürfen bis dahin in Papierform übermittelt werden (§ 43 Abs. 1 EGZPO, § 15 Abs. 1 EGStPO).

Achtung. Ob ein bestimmtes Gericht oder eine Staatsanwaltschaft 2026 noch Papierakten führt, ergibt sich aus der jeweiligen Rechtsverordnung des Landes oder des Bundes und gegebenenfalls aus öffentlich bekanntgemachten Verwaltungsvorschriften. Eine bundesweite Übersicht gibt es in den hier ausgewerteten Quellen nicht.

Was mit Papier geschieht – Übertragung und Hybridakten

Wird elektronisch geführt, sind Papierdokumente in elektronische Dokumente zu übertragen. Im Zivilprozess muss die Übertragung nach § 298a Abs. 2 ZPO bildlich und inhaltlich übereinstimmen und mit einem Übertragungsnachweis versehen werden. Die Papiervorlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind. Im Strafverfahren regelt § 32e StPO die Übertragung. Beweismittel können, müssen aber nicht übertragen werden. Nicht sichergestellte Ausgangsdokumente sind während des laufenden Verfahrens mindestens sechs Monate aufzubewahren und können wie Beweisstücke besichtigt werden.

Elektronische Akten bestehen deshalb nicht nur aus Schriftsätzen, sondern auch aus Scans, Übertragungsnachweisen und Verweisen auf nicht übertragene Bestandteile. Nach den Hinweisen des Thüringer OLG gliedert sich eine elektronische Verfahrensakte in Teilakten wie Hauptakte, Beiakten, Vorinstanz und Standortbelege.

Elektronische Akte im Strafverfahren

Für die Verteidigung bedeutet die E-Akte vor allem eine andere Form der Akteneinsicht. § 32f StPO sieht als Regelfall die Bereitstellung zum Abruf oder die Übermittlung über einen sicheren Übermittlungsweg vor, in der Praxis häufig über das Akteneinsichtsportal. Werden die Akten elektronisch geführt, sollen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte einander Dokumente elektronisch übermitteln. Anklageschrift, Strafbefehlsantrag außerhalb der Hauptverhandlung, Berufung und Revision mit ihren Begründungen, die Gegenerklärung sowie elektronisch erstellte gerichtliche Entscheidungen sind elektronisch zu übermitteln (§ 32b Abs. 3 StPO).

Aus der Praxis

Aus der Sicht eines Strafverteidigers kommt die E-Akte als PDF-Bestand, in Umfangsverfahren mit Tausenden Seiten, mehreren Teilakten und Datenträgern. Bevor man mit ihr arbeiten kann, muss sie erschlossen werden – Inhaltsverzeichnis, Lesezeichen, Texterkennung, Suche. Diesen Schritt behandelt die Säule Aktenbewältigung.

Häufige Fragen

Nach § 298a ZPO und § 32 StPO werden Akten seit dem 1. Januar 2026 grundsätzlich elektronisch geführt. Bund und Länder können per Rechtsverordnung die Papierakte noch bis einschließlich 31. Dezember 2026 zulassen.

Die Ermächtigung in § 43 Abs. 2 EGZPO und § 15 Abs. 2 EGStPO, durch Rechtsverordnung für einzelne Gerichte, Behörden oder Verfahren die Papierform bis Ende 2026 weiter zu erlauben. Sie beruht auf dem Gesetz vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) und entfällt zum 1. Januar 2027.

Ja. § 32 Abs. 1 StPO schreibt die elektronische Aktenführung vor. Für Ermittlungsvorgänge der Polizei in Papierform gibt es in § 15 Abs. 3 EGStPO eine besondere, bis Ende 2026 befristete Ausnahme.

Sie werden gescannt und mit einem Übertragungsnachweis versehen (§ 298a Abs. 2 ZPO, § 32e StPO). Im Strafverfahren können sichergestellte Beweismittel im Original verbleiben.

Stand Oktober 2026