eBO – elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach

Kurz gefasst

Das eBO, das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach, ermöglicht Bürgern, Unternehmen, Vereinen und Berufsträgern wie Sachverständigen den sicheren elektronischen Austausch mit der Justiz. Es ist ein sicherer Übermittlungsweg und wird über eine zugelassene Software eingerichtet. Die Rechtsgrundlagen stehen in § 130a Abs. 4 ZPO und §§ 10 bis 12 ERVV.

Für wen das eBO gedacht ist

Zur Zielgruppe gehören nach Angaben des Justizportals Bürgerinnen und Bürger sowie Organisationen, insbesondere Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Firmen, Vereine, juristische Personen des Privatrechts und sonstige Vereinigungen. Die rheinland-pfälzische Justiz empfiehlt das eBO besonders für Berufsträger wie Sachverständige, Betreuer und Sprachmittler. Für Gelegenheitsnutzer verweist sie auf Mein Justizpostfach.

Die gesetzlichen Regelungen für das eBO wurden nach Angaben der Justiz zum 1. Januar 2022 geschaffen. Als Postfach steht es seit dem 01.06.2022 zur Verfügung.

Rechtsgrundlagen

§ 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO und § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO nennen als sicheren Übermittlungsweg den Weg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Die Einzelheiten regelt die ERVV.

  • § 10 ERVV beschreibt das Postfach – OSCI-Protokollstandard, festgestellte Identität, Eintrag in ein sicheres elektronisches Verzeichnis, Authentisierung beim Versand und Feststellbarkeit des Versenders. Das eBO muss Inhaber von beA, beN, beSt und beBPo finden und von ihnen adressierbar sein.
  • § 11 ERVV regelt Identifizierung und Authentisierung. Nachweismittel sind unter anderem der elektronische Identitätsnachweis, ein qualifiziertes elektronisches Siegel oder eine öffentlich beglaubigte Erklärung über Namen und Anschrift. Beim Versand authentisiert sich der Inhaber mit dem elektronischen Identitätsnachweis, einem Authentisierungszertifikat auf einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit oder einem nichtqualifizierten Authentisierungszertifikat.
  • § 12 ERVV verpflichtet den Inhaber, Änderungen von Name, Anschrift oder Sitz unverzüglich anpassen zu lassen. Die Löschung kann er jederzeit veranlassen.

Einrichtung in drei Schritten

  1. Software wählen. Das eBO wird nicht im Browser bei der Justiz angelegt, sondern mit einer zugelassenen Anwendung. Die EGVP-Seite der Justiz nennt dafür kostenpflichtige Produkte verschiedener Hersteller, darunter Governikus, procilon und FP. Die Nutzung des Postfachs selbst ist nach Angaben des Justizportals grundsätzlich kostenlos.
  2. Postfach anlegen und identifizieren. Am einfachsten gelingt die Identifizierung nach Angaben der Justiz mit der Online-Ausweisfunktion. Organisationen können ein elektronisches Siegel nutzen. Wer kein elektronisches Identifizierungsmittel hat, kann sich bei einem Notar identifizieren lassen. Bei abweichender Geschäftsanschrift folgt ein PIN-Brief.
  3. Freischaltung. Die Länder bestimmen eine öffentlich-rechtliche Stelle, die die Freischaltung veranlasst (§ 11 Abs. 1 ERVV). In Rheinland-Pfalz ist das nach Angaben des Landes das Ministerium der Justiz.

Name und Anschrift des Inhabers werden im Adressbuch des elektronischen Rechtsverkehrs veröffentlicht. Sichtbar sind die Daten nach Angaben der Justiz nur für die Justiz, Behörden, Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater, nicht für andere eBO-Inhaber. Ein Austausch zwischen zwei eBO-Postfächern ist nur mit einem „eBO-plus“ möglich.

Abgrenzung – beA, eBO, Mein Justizpostfach

beA eBO Mein Justizpostfach
Für wen Rechtsanwälte, Berufsausübungsgesellschaften Bürger, Unternehmen, Vereine, Berufsträger natürliche Personen
Rechtsgrundlage §§ 31a, 31b BRAO, § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO § 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO, §§ 10–12 ERVV § 130a Abs. 4 Nr. 4 ZPO, § 13 ERVV
Einrichtung durch die BRAK für jedes Mitglied durch den Inhaber mit zugelassener Software durch den Nutzer mit BundID-Konto
Zugang beA-Karte oder Softwarezertifikat, Client Security je nach Software (Online-Ausweis, Signaturkarte oder Softwarezertifikat) Browser, BundID
Nutzungspflicht ja (§ 31a Abs. 6 BRAO, § 130d ZPO) grundsätzlich nein, § 173 Abs. 2 ZPO beachten nein

Zustellung an das eBO

Wer ein eBO einrichtet, kann darüber elektronische Zustellungen erhalten. § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verpflichtet neben Anwälten, Notaren, Gerichtsvollziehern und Steuerberatern auch „sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann“, einen sicheren Übermittlungsweg für Zustellungen zu eröffnen. Alle anderen erhalten elektronische Zustellungen nur mit Zustimmung (§ 173 Abs. 4 ZPO). Andere als natürliche Personen können die Zustimmung nach Satz 3 auch allgemein erteilen.

Aus der Praxis

Für Anwälte ist das eBO vor allem als Kommunikationspartner von Bedeutung. Sachverständige, Unternehmen oder Verbände mit eBO sind nach § 10 Abs. 2 ERVV aus dem beA heraus adressierbar. Die Identität aller Postfachinhaber ist nach Angaben der Justiz überprüft.

Häufige Fragen

Das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach nach § 10 ERVV. Es erlaubt Bürgern und Organisationen, Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg an Gerichte und Behörden zu senden und von dort zu empfangen.

Die Nutzung des Postfachs ist nach Angaben des Justizportals grundsätzlich kostenlos. Für die Einrichtung ist aber eine Anwendung nötig. Die derzeit zugelassenen Programme sind kostenpflichtig.

Mit einer zugelassenen Software wird das Postfach angelegt. Anschließend folgt die Identifizierung, am einfachsten mit dem Online-Ausweis, bei Organisationen auch mit einem elektronischen Siegel, ersatzweise über einen Notar. Danach veranlasst die zuständige Landesstelle die Freischaltung.

Das MJP ist eine kostenlose Browseranwendung für natürliche Personen mit BundID. Das eBO wird mit eigener Software eingerichtet und steht auch Unternehmen, Vereinen und Berufsträgern offen.

Stand Oktober 2026