Kurz gefasst
Eine KI-Richtlinie legt fest, welche KI-Werkzeuge in der Kanzlei mit welchen Daten wofür genutzt werden dürfen und wer die Ergebnisse prüft. Die KI-Verordnung schreibt eine solche Richtlinie nicht vor. Sie ist aber ein naheliegendes Mittel, um die Pflichten aus Art. 4 KI-VO, aus § 43a und § 43e BRAO und aus dem Datenschutzrecht umzusetzen und nachzuweisen.
Die folgende Gliederung ist ein Muster für eine interne Richtlinie, wie sie in Kanzleien und ebenso als KI-Richtlinie im Unternehmen verwendet werden kann. Sie verweist bei jedem Baustein auf die Norm oder Quelle, aus der sich der Regelungsbedarf ergibt. Sie ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.
Warum eine schriftliche Richtlinie?
- Art. 4 KI-VO verlangt Maßnahmen zur KI-Kompetenz des Personals. Nach den Fragen und Antworten der Kommission können Organisationen Schulungen und andere Maßnahmen intern dokumentieren. Ein Zertifikat oder ein KI-Beauftragter ist nicht vorgeschrieben.
- Nach § 43a Abs. 2 Satz 4 und 5 BRAO hat der Rechtsanwalt Beschäftigte in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und in geeigneter Weise auf deren Einhaltung hinzuwirken.
- Die BRAK bezeichnet Handlungsanweisungen für Mitarbeiter und deren Schulung im Umgang mit KI als wesentlichen Bestandteil einer verantwortungsvollen Nutzung.
Muster-Gliederung
| Nr. | Baustein | Regelungsinhalt | Anknüpfung |
|---|---|---|---|
| 1 | Geltungsbereich und Verantwortung | Für wen die Richtlinie gilt (Berufsträger, Beschäftigte, freie Mitarbeiter) und wer Werkzeuge freigibt und die Richtlinie pflegt | Art. 4 KI-VO („andere Personen“) |
| 2 | Zugelassene Werkzeuge | Positivliste mit Einsatzzweck, Nutzung nicht freigegebener Dienste untersagt | § 43e Abs. 2 BRAO (sorgfältige Auswahl) |
| 3 | Verträge mit Anbietern | Vertrag in Textform mit Verschwiegenheitsverpflichtung, Zweckbindung, Regelung zu Unterauftragnehmern, bei Diensten im Ausland vergleichbarer Geheimnisschutz | § 43e Abs. 3 und 4 BRAO |
| 4 | Datenkategorien | Welche Daten in welches Werkzeug dürfen (allgemeine Rechtsfragen, anonymisierte Mandatsinhalte, Mandatsgeheimnisse) | § 43a Abs. 2 BRAO, § 203 StGB |
| 5 | Anonymisierung | Vorgehen vor jeder Eingabe, auch Kontextangaben entfernen, nicht nur Namen | BRAK-Hinweise, Abschnitt 3 |
| 6 | Einwilligung | Wann für mandatsbezogene Dienste die Einwilligung des Mandanten eingeholt wird | § 43e Abs. 5 BRAO |
| 7 | Prüfpflicht | Jedes KI-Ergebnis wird vor Verwendung von einem Berufsträger inhaltlich geprüft, Fundstellen werden an der Quelle nachgesehen | § 43 BRAO, BRAK-Hinweise, Abschnitt 2.1 |
| 8 | Veröffentlichung | Freigabe von Texten und Bildern für Website und soziale Medien, Kennzeichnung von Deepfakes | Art. 50 Abs. 4 KI-VO |
| 9 | Information der Mandanten | Ob und wie Mandanten über den KI-Einsatz informiert werden | BRAK-Hinweise, Abschnitt 4 |
| 10 | Datenschutz | Rechtsgrundlage, Auftragsverarbeitung, Übermittlung in Drittländer | § 43e Abs. 8 BRAO, DSGVO |
| 11 | Schulung | Erstunterweisung, Wiederholung bei neuen Werkzeugen, Teilnahmeliste | Art. 4 KI-VO |
| 12 | Dokumentation und Überprüfung | Verzeichnis der Werkzeuge, Freigaben und Schulungen, regelmäßige Überprüfung der Richtlinie | Kommission, FAQ zu Art. 4 |
Erläuterungen zu einzelnen Bausteinen
Datenkategorien und Anonymisierung
Die BRAK empfiehlt, bei Sprachmodellen möglichst nur abstrakte Anfragen zu stellen, die keine Rückschlüsse auf ein bestimmtes Mandat zulassen, und Dokumente vor dem Hochladen vollständig zu anonymisieren. Es reiche regelmäßig nicht, Namen und Anschriften zu entfernen, wenn sich Mandatsinformationen aus dem Kontext ergeben. Eine einfache Abstufung, etwa in drei Stufen, macht diese Vorgabe für Beschäftigte handhabbar. Zur Vertiefung siehe Verschwiegenheit und KI.
Prüfpflicht
Nach den BRAK-Hinweisen ist in jedem Fall eine eigenverantwortliche Überprüfung und Endkontrolle der KI-Ergebnisse durch den Rechtsanwalt erforderlich. KI soll die anwaltliche Tätigkeit unterstützen, nicht ersetzen. Die Sorgfaltsanforderungen steigen, wenn KI gegenüber Mandanten eingesetzt wird, etwa bei Chatbots zur Mandatsaufnahme.
Information der Mandanten
Aus BRAO und BORA ergibt sich nach den BRAK-Hinweisen (Stand Dezember 2024) im Grundsatz keine Pflicht, Mandanten über die Nutzung von KI zu informieren. Transparenzpflichten können sich aber aus Vertragsrecht oder UWG ergeben. Die BRAK empfiehlt einen transparenten Umgang und im Zweifel eine vertragliche Regelung.
Achtung. Eine Richtlinie wirkt nur, wenn sie bekannt ist. Die Unterweisung nach Baustein 11 sollte sie ausdrücklich zum Gegenstand haben. Einzelheiten zur Schulung stehen auf der Seite KI-Kompetenz und Schulungspflicht.
Weitere Hinweise zum Einsatz von KI im Kanzleialltag finden sich unter KI für Anwälte.
Häufige Fragen
Weder die KI-Verordnung noch die BRAO schreiben eine Richtlinie ausdrücklich vor. Sie ist aber ein geeignetes Mittel, Maßnahmen zur KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO) und die Einhaltung der Verschwiegenheit zu organisieren und nachzuweisen.
Unternehmen, die KI beruflich nutzen, sind in der Regel Betreiber. Für sie gelten vor allem die Pflicht zur KI-Kompetenz (Art. 4), die Transparenzpflichten (Art. 50) und, bei Hochrisiko-Systemen, die Betreiberpflichten nach Art. 26.
Nach den Fragen und Antworten der Kommission verlangt Art. 4 KI-VO keine bestimmte Governance-Struktur, also weder einen KI-Beauftragten noch ein eigenes Gremium.
Nur unter den Voraussetzungen des § 43e BRAO. Die BRAK empfiehlt, bei Sprachmodellen nur abstrakte Anfragen zu stellen und Dokumente vorher vollständig zu anonymisieren.
Quellen
- BRAK, Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI), Stand Dezember 2024, abgerufen am 04.10.2026
- Europäische Kommission, AI Literacy – Questions & Answers, abgerufen am 04.10.2026
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), ABl. L vom 12.7.2024, EUR-Lex, abgerufen am 04.10.2026
- § 43a BRAO, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.10.2026
- § 43e BRAO, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.10.2026
Stand Oktober 2026