Kurz gefasst
Nach § 43a BRAO Abs. 2 ist der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit über alles verpflichtet, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist. Das gilt auch beim Einsatz von KI. Anbietern von KI-Diensten darf er Mandatsgeheimnisse nur unter den Voraussetzungen des § 43e BRAO zugänglich machen. Andernfalls droht eine Strafbarkeit nach § 203 StGB.
Sprachmodelle verarbeiten, was man ihnen eingibt, in der Regel auf Servern des Anbieters. Für Berufsgeheimnisträger stellt sich deshalb vor jeder Eingabe die Frage, ob sie damit ein fremdes Geheimnis offenbaren. Drei Normen bestimmen die Antwort.
§ 43a Abs. 2 BRAO – die Verschwiegenheitspflicht
„Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.“
Beschäftigte sind in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren (§ 43a Abs. 2 Satz 4 BRAO). Nach den Hinweisen der BRAK zum KI-Einsatz umfasst die Pflicht auch die Namen von Mandanten und die Tatsache, dass überhaupt ein Mandat besteht.
§ 43e BRAO – Inanspruchnahme von Dienstleistern
§ 43e BRAO erlaubt es, Dienstleistern den Zugang zu geschützten Tatsachen zu eröffnen, „soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist“ (Abs. 1). Die BRAK zählt Anbieter von KI-Lösungen ausdrücklich zu den IT-Dienstleistern im Sinne dieser Vorschrift. Die Voraussetzungen sind die folgenden.
- Erforderlichkeit. Nur so viel Zugang wie für die Dienstleistung nötig (Abs. 1).
- Sorgfältige Auswahl und unverzügliche Beendigung, wenn die Vorgaben nicht mehr gewährleistet sind (Abs. 2).
- Vertrag in Textform mit Verpflichtung zur Verschwiegenheit unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen, Beschränkung der Kenntnisnahme auf das Erforderliche und Regelung zu weiteren Personen (Abs. 3).
- Ausland. Der dortige Geheimnisschutz muss dem Schutz im Inland vergleichbar sein, es sei denn, der Schutz der Geheimnisse gebietet dies nicht (Abs. 4).
- Einwilligung des Mandanten, wenn die Dienstleistung unmittelbar einem einzelnen Mandat dient (Abs. 5).
- Datenschutz bleibt unberührt (Abs. 8).
Die Befugnisnormen der BRAO zur Inanspruchnahme von Dienstleistern wurden 2017 durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen geschaffen, zusammen mit einer Änderung des § 203 StGB. Die BRAK erklärte dazu, innerhalb dieser Befugnisnormen sei eine Offenbarung kein Verstoß gegen die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht und kein strafbewehrtes Offenbaren im Sinne von § 203 StGB.
§ 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen
Nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer als Rechtsanwalt oder „Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren“ unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei Handeln gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht bis zu zwei Jahren (Abs. 6). Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt (§ 205 Abs. 1 Satz 1 StGB).
- Abs. 3 Satz 2. Berufsgeheimnisträger dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit erforderlich ist.
- Abs. 4 Satz 1. Auch die mitwirkende Person macht sich strafbar, wenn sie ein ihr bekannt gewordenes Geheimnis unbefugt offenbart.
- Abs. 4 Satz 2 Nr. 1. Strafbar ist auch der Berufsgeheimnisträger, der nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die ein Geheimnis unbefugt offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde.
Der Berufsgeheimnisträger muss also nicht nur selbst schweigen, sondern auch dafür sorgen, dass mitwirkende Personen zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Die vertragliche Verpflichtung nach § 43e Abs. 3 Nr. 1 BRAO dient genau diesem Zweck.
Cloud und KI – was die BRAK empfiehlt
Die BRAK-Hinweise (Stand Dezember 2024) geben für Cloud- und KI-Dienste folgende Orientierung.
- Es ist genau zu prüfen, ob der Anbieter Zugang zu Mandanteninformationen überhaupt benötigt („Need-to-know-Prinzip“). Falls möglich, sind Daten zu anonymisieren oder zu verschlüsseln.
- Für den Zugang kommt es nicht darauf an, ob der Anbieter tatsächlich Kenntnis nimmt. Die Möglichkeit genügt.
- Bei Sprachmodellen ist die Übermittlung von Mandatsgeheimnissen nach Einschätzung der BRAK beim Stand der Technik im Dezember 2024 – jedenfalls bei frei zugänglichen Betriebsmodellen – nicht erforderlich, weil die Nutzung auch ohne sie möglich ist.
- Ob bei US-Anbietern auf das Datenschutzniveau abgestellt werden kann, hält die BRAK für nicht abschließend geklärt. Sie empfiehlt, Anbieter mit Serverstandorten in Deutschland oder Europa zu bevorzugen.
Anonymisierung als Ausweg
Was kein fremdes Geheimnis mehr erkennen lässt, kann auch nicht offenbart werden. Die BRAK empfiehlt deshalb abstrakte Anfragen und vollständig anonymisierte Dokumente. Sie weist darauf hin, dass es regelmäßig nicht reicht, Namen und Anschriften zu entfernen, wenn sich das Mandat aus dem Kontext ergibt – etwa aus Tatort, Datum, Aktenzeichen oder einer ungewöhnlichen Fallkonstellation.
Aus der Praxis
Aus der Sicht eines Strafverteidigers ist der Kontext das eigentliche Risiko. Ermittlungsakten enthalten Ortsangaben, Kennzeichen, Telefonnummern und Daten, die eine Person auch ohne Namen bestimmbar machen. Eine Anonymisierung muss diese Angaben erfassen. Regeln dazu gehören in die KI-Richtlinie der Kanzlei.
Häufige Fragen
Nur wenn die Voraussetzungen des § 43e BRAO vorliegen – Erforderlichkeit, sorgfältige Auswahl, Vertrag in Textform mit Verschwiegenheitsverpflichtung, bei Auslandsbezug vergleichbarer Schutz und bei mandatsbezogenen Diensten die Einwilligung des Mandanten. Die BRAK empfiehlt, möglichst nur anonymisierte Inhalte zu verwenden.
Die BRAK zählt Anbieter von KI-Lösungen zu den IT-Dienstleistern, für die § 43e BRAO gilt.
Nach den BRAK-Hinweisen regelmäßig nicht, wenn sich das Mandat aus dem Kontext ergeben kann.
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei Handeln gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht bis zu zwei Jahren. Die Tat ist ein Antragsdelikt (§ 205 StGB). Daneben kommen berufsrechtliche Folgen in Betracht.
Quellen
- § 43a BRAO, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.10.2026
- § 43e BRAO, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.10.2026
- § 203 StGB, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.10.2026
- § 205 StGB, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.10.2026
- BRAK, Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI), Stand Dezember 2024, abgerufen am 04.10.2026
- BRAK, Presseerklärung 10/2017 vom 30.06.2017, abgerufen am 04.10.2026
Stand Oktober 2026