Anonymisieren und Pseudonymisieren vor dem KI-Einsatz

Kurz gefasst

Anonymisierte Daten fallen nicht unter die DSGVO, pseudonymisierte schon. Pseudonymisierung ersetzt Namen und andere Kennzeichen durch Platzhalter, die sich mit einer getrennt verwahrten Zuordnung wieder auflösen lassen. Vor dem Einsatz von KI-Werkzeugen verringern beide Verfahren das Risiko – aber nur, wenn auch der Kontext keine Rückschlüsse mehr erlaubt.

Die Begriffe

Art. 4 Nr. 5 DSGVO

„Pseudonymisierung“ [ist] die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden;

Eine Legaldefinition der Anonymisierung enthält die DSGVO nicht. Erwägungsgrund 26 grenzt beide Begriffe ab. Pseudonymisierte Daten, „die durch Heranziehung zusätzlicher Informationen einer natürlichen Person zugeordnet werden könnten, sollten als Informationen über eine identifizierbare natürliche Person betrachtet werden.“ Die Grundsätze des Datenschutzes sollen dagegen nicht gelten für „personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann.“

Ob eine Person identifizierbar ist, richtet sich nach Erwägungsgrund 26 nach allen Mitteln, die „nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden“, unter Berücksichtigung von Kosten, Zeitaufwand und verfügbarer Technologie.

Pseudonymisierung Anonymisierung
Rückführbar? Ja, mit der getrennt verwahrten Zuordnung Nein, nach allgemeinem Ermessen nicht mehr
DSGVO anwendbar? Ja (ErwGr 26) Nein (ErwGr 26)
Typisches Beispiel „Zeuge Z1“ statt Name, Liste Z1 = Name separat Sachverhalt so verallgemeinert, dass niemand mehr erkennbar ist

Aktuelle Leitlinien und Rechtsprechung

Der Europäische Datenschutzausschuss hat am 16.01.2025 Leitlinien 01/2025 zur Pseudonymisierung in einer Fassung zur öffentlichen Konsultation angenommen. Darin bekräftigt er, dass pseudonymisierte Daten, die mit zusätzlichen Informationen einer Person zugeordnet werden können, personenbezogen bleiben. Er führt den Begriff der „pseudonymisation domain“ ein – den Kreis, innerhalb dessen die Zuordnung verhindert werden soll – und beschreibt Pseudonymisierung als Maßnahme, die Risiken senken und die Pflichten aus Art. 25 und Art. 32 DSGVO unterstützen kann.

Der EuGH hat mit Urteil vom 04.09.2025 (C-413/23 P, EDSB/SRB) nach der Zusammenfassung der LDI NRW entschieden, dass pseudonymisierte Daten „nicht in jedem Fall und für jede Person als personenbezogene Daten zu betrachten“ sind. Für die Beurteilung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Datenschutz ist nicht Verschwiegenheit

Für Anwälte endet die Prüfung nicht bei der DSGVO. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich nach § 43a Abs. 2 BRAO auf alles, was dem Anwalt in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. § 203 Abs. 1 StGB schützt fremde Geheimnisse ausdrücklich einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Ein Dokument kann datenschutzrechtlich anonymisiert sein und trotzdem ein Mandatsgeheimnis enthalten – etwa die Verteidigungsstrategie oder Geschäftsdaten eines Unternehmens. Die BRAK empfiehlt in ihren Hinweisen zum KI-Einsatz, Dokumente vor dem Hochladen möglichst vollständig zu anonymisieren. Namen und Anschriften zu entfernen, reicht nach der BRAK regelmäßig nicht, wenn sich Mandatsinformationen aus dem Kontext ergeben können. Mehr unter Verschwiegenheit und KI.

Vorgehen vor dem KI-Einsatz

  1. Direkte Kennzeichen ersetzen. Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Kontonummern, Kfz-Kennzeichen, Aktenzeichen.
  2. Indirekte Kennzeichen prüfen. Beruf, Arbeitgeber, seltene Tatumstände, genaue Orte und Zeiten. In Kombination machen sie Personen oft erkennbar – gerade bei Verfahren, über die berichtet wurde.
  3. Einheitliche Platzhalter verwenden. „Beschuldigter B1“, „Zeugin Z2“, „Firma F1“ – damit das KI-Ergebnis verständlich bleibt.
  4. Zuordnung getrennt halten. Die Liste der Platzhalter nicht in das KI-Werkzeug geben. Nach Art. 4 Nr. 5 DSGVO ist die gesonderte Aufbewahrung Teil der Definition.
  5. Auch Dateinamen, Kopf- und Fußzeilen, Metadaten und Lesezeichen bereinigen (siehe PDF schwärzen).
  6. Ergebnis gegenlesen. Den bereinigten Text so lesen, als kenne man das Verfahren nicht.

Werkzeuge

Automatische Erkennung kann helfen. Ein Beispiel ist das Open-Source-Werkzeug Presidio, das personenbezogene Angaben mit Named Entity Recognition, regulären Ausdrücken, Regeln und Prüfsummen erkennt und ersetzt. Das Projekt warnt selbst – „there is no guarantee that Presidio will find all sensitive information.“ Automatische Verfahren ersetzen die manuelle Kontrolle also nicht.

Aus der Praxis

In Strafsachen sind die indirekten Kennzeichen oft verräterischer als die Namen. Ein Tatort, ein Datum und eine ungewöhnliche Tatbegehung genügen, um ein Verfahren in der Lokalpresse wiederzufinden. Wer pseudonymisiert, sollte deshalb auch Orte und Daten verallgemeinern, soweit die Aufgabe das zulässt.

Häufige Fragen

Pseudonymisierte Daten lassen sich mit einer getrennt verwahrten Zuordnung wieder einer Person zuordnen, anonymisierte Daten nach allgemeinem Ermessen nicht mehr. Pseudonymisierte Daten unterliegen deshalb der DSGVO, anonyme nicht.

Nach Erwägungsgrund 26 und den Leitlinien 01/2025 des Europäischen Datenschutzausschusses grundsätzlich ja. Der EuGH hat 2025 entschieden, dass pseudonymisierte Daten nicht in jedem Fall und für jede Person personenbezogen sind. Es kommt auf die Umstände an.

Direkte Kennzeichen durch einheitliche Platzhalter ersetzen, indirekte Kennzeichen wie Orte, Daten und Berufe verallgemeinern, Metadaten bereinigen und das Ergebnis gegenlesen. Automatische Werkzeuge helfen, finden aber nicht alles.

Pseudonymisierte Daten bleiben in der Regel personenbezogen, sodass die datenschutzrechtlichen Anforderungen weiter gelten. Zudem kann ein pseudonymisierter Text noch Mandatsgeheimnisse enthalten. Ob der Einsatz zulässig ist, hängt vom Werkzeug, vom Vertrag und vom Inhalt ab.

Stand Oktober 2026