Kurz gefasst
Beim Thema KI und Urheberrecht geht es um zwei Fragen. Darf KI mit geschützten Werken trainiert werden, und sind KI-Ergebnisse geschützt oder verletzen sie fremde Rechte? Das Text und Data Mining ist nach § 44b UrhG erlaubt, wenn kein maschinenlesbarer Vorbehalt besteht. Das LG München I hat 2025 entschieden, dass das Speichern von Liedtexten in einem Sprachmodell davon nicht gedeckt ist.
Sind KI-Ergebnisse urheberrechtlich geschützt?
Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind „nur persönliche geistige Schöpfungen“ (§ 2 Abs. 2 UrhG). Die BRAK geht in ihren Hinweisen zum KI-Einsatz davon aus, dass ein durch ein KI-System erzeugter Text mangels persönlicher geistiger Schöpfung im Grundsatz nicht urheberrechtlich geschützt ist. Dieselbe Voraussetzung gilt für Bilder. Auch Lichtbildwerke und Werke der bildenden Künste (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 UrhG) sind nur geschützt, wenn eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt.
Unabhängig davon kann ein KI-Ergebnis Rechte Dritter verletzen, etwa wenn es geschützte Texte wiedergibt. Darauf weist auch die BRAK hin.
Text und Data Mining (§ 44b UrhG)
„(1) Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. (2) Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. […] (3) Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.“
Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind (§ 44b Abs. 2 Satz 2 UrhG). Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erlaubt § 60d UrhG Vervielfältigungen durch Forschungsorganisationen, Kulturerbe-Einrichtungen und nicht kommerziell tätige einzelne Forscher. § 60d verweist dabei nur auf § 44b Abs. 1 und 2 Satz 1, nicht auf den Nutzungsvorbehalt nach § 44b Abs. 3.
GEMA gegen OpenAI (LG München I, Urteil vom 11. November 2025 – 42 O 14139/24)
Die 42. Zivilkammer des LG München I hat Ansprüchen der GEMA gegen zwei Unternehmen der OpenAI-Gruppe auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz im Wesentlichen stattgegeben. Es ging um Liedtexte von neun deutschen Urheberinnen und Urhebern. Aus der Pressemitteilung des Gerichts ergibt sich Folgendes.
- Die Liedtexte waren in den Sprachmodellen reproduzierbar enthalten („Memorisierung“). Darin liegt eine Vervielfältigung. Dass die Festlegung nur in Wahrscheinlichkeitswerten erfolgt, ist unerheblich.
- Diese Vervielfältigung im Modell ist nicht durch § 44b UrhG gedeckt. Die Schranke erfasst vorbereitende Vervielfältigungen beim Zusammenstellen des Trainingskorpus, nicht aber Vervielfältigungen von Werken im Modell selbst. Eine analoge Anwendung lehnte die Kammer ab.
- Auch die Wiedergabe der Liedtexte in den Ausgaben des Chatbots verletzt Verwertungsrechte. Verantwortlich sind nach Auffassung der Kammer die Betreiber der Modelle, nicht die Nutzer, weil die Ausgaben durch einfache Prompts erzeugt wurden.
- Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wies die Kammer ab.
Das Urteil ist nach Angaben des Gerichts nicht rechtskräftig. Nach Angaben der GEMA hat OpenAI Berufung zum Oberlandesgericht München eingelegt.
LAION (LG Hamburg, OLG Hamburg, BGH)
Ein anderes Ergebnis ergab sich für die Erstellung eines Trainingsdatensatzes. Ein Fotograf ging gegen den gemeinnützigen Verein LAION vor, der für einen frei verfügbaren Datensatz aus Bild-Text-Paaren Bilder heruntergeladen und per Software mit ihren Bildbeschreibungen abgeglichen hatte. Das LG Hamburg wies die Klage mit Urteil vom 27. September 2024 ab (310 O 227/23). Das Hanseatische Oberlandesgericht wies die Berufung mit Urteil vom 10. Dezember 2025 zurück (5 U 104/24). Der Download sei durch § 44b UrhG gedeckt, weil der Nutzungsvorbehalt auf der Website der Bildagentur nicht maschinenlesbar gewesen sei, und zudem durch § 60d UrhG. Über die zugelassene Revision hat der BGH am 3. September 2026 verhandelt (I ZR 281/25). Als Verkündungstermin hat er den 17. Dezember 2026 bestimmt.
Was die KI-Verordnung beiträgt
Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck müssen nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. c KI-VO eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts der Union aufsetzen, insbesondere zur Ermittlung und Einhaltung eines Rechtsvorbehalts nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/790. Nach Buchst. d müssen sie eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der Trainingsinhalte veröffentlichen. Diese Pflichten gelten seit dem 2. August 2025, für Modelle, die vor diesem Tag in Verkehr gebracht wurden, bis zum 2. August 2027 (Art. 111 Abs. 3). Die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-VO ist davon zu trennen. Sie dient der Transparenz, nicht dem Urheberschutz, siehe Kennzeichnungspflicht und Risikoklassen.
Aus der Praxis
Wer eigene Inhalte vom Text und Data Mining ausnehmen will, muss den Vorbehalt bei online zugänglichen Werken maschinenlesbar erklären (§ 44b Abs. 3 Satz 2 UrhG). Wer KI-Bilder oder KI-Texte auf der Kanzleiwebsite nutzt, sollte prüfen, ob sie erkennbar fremde Werke wiedergeben.
Häufige Fragen
Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind nach § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen. Für KI-erzeugte Texte verneint die BRAK einen Schutz im Grundsatz. Für den Werkschutz von Bildern gilt derselbe Maßstab.
Vervielfältigungen rechtmäßig zugänglicher Werke für das Text und Data Mining sind nach § 44b UrhG erlaubt, wenn der Rechtsinhaber keinen maschinenlesbaren Vorbehalt erklärt hat. Das LG München I hat entschieden, dass die Speicherung von Werken im Modell selbst davon nicht gedeckt ist.
Mit Urteil vom 11. November 2025 (42 O 14139/24) hat es Ansprüchen der GEMA wegen der Memorisierung und Ausgabe von Liedtexten im Wesentlichen stattgegeben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. OpenAI hat Berufung eingelegt.
Bei online zugänglichen Werken durch einen Nutzungsvorbehalt in maschinenlesbarer Form (§ 44b Abs. 3 Satz 2 UrhG).
Quellen
- § 2 UrhG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.10.2026
- § 44b UrhG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.10.2026
- § 60d UrhG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.10.2026
- LG München I, Pressemitteilung 11/2025 vom 11.11.2025, Urteil GEMA gegen Open AI, abgerufen am 04.10.2026
- Initiative Urheberrecht, OpenAI legt Berufung ein (10.12.2025), abgerufen am 04.10.2026
- GEMA, Gericht entscheidet pro Musikschaffende: GEMA setzt sich gegen SUNO durch (31.07.2026, Angaben zur Berufung im Verfahren gegen OpenAI), abgerufen am 04.10.2026
- Hanseatisches Oberlandesgericht, Pressemitteilung vom 10.12.2025, KI und Urheberrecht – Berufung zurückgewiesen (5 U 104/24), abgerufen am 04.10.2026
- BGH, Terminhinweis zum Verkündungstermin am 17.12.2026 in Sachen I ZR 281/25 (Erstellen eines Datensatzes für KI-Training), abgerufen am 04.10.2026
- Harte-Bavendamm, Hamburg Higher Regional Court specifies text and data mining restrictions for AI training, abgerufen am 04.10.2026
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), ABl. L vom 12.7.2024, EUR-Lex, abgerufen am 04.10.2026
- BRAK, Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI), Stand Dezember 2024, abgerufen am 04.10.2026
Stand Oktober 2026