Zwei aktuelle Fälle zeigen den Umgang deutscher Gerichte mit KI-Halluzinationen vor Gericht. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) vermutet laut einem Kurzbericht, dass eine Verfassungsbeschwerde auf frei erfundene Rechtsprechungsgrundsätze gestützt wurde. Unabhängig davon hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Beschwerde als unzulässig verworfen, weil die Begründung nach seiner Einschätzung nicht von einem zur Vertretung befugten Prozessbevollmächtigten stammte und erkennbar ungeprüfte, halluzinierte Fundstellen enthielt.
Verdacht auf KI-Halluzinationen vor Gericht beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof
Nach dem Kurzbericht hat ein Vater eine Verfassungsbeschwerde eingelegt und sie auf Rechtsprechungsgrundsätze gestützt, die es in dieser Form offenbar nicht gibt, ausgerechnet zugeschrieben dem Gericht, an das sich der Vater wandte. Der BayVerfGH vermutet dahinter halluzinierende KI, verwirft deswegen aber nicht den gesamten Vortrag. Der abrufbare Anriss nennt keine weiteren Einzelheiten zum Verfahrensstand oder zur Vertretung.
Bundesarbeitsgericht verwirft Beschwerde wegen fehlender Postulationsfähigkeit
Im zweiten Fall hatte der Prozessbevollmächtigte einer Klägerin eine Beschwerde per beA beim BAG eingereicht. Dem Schriftsatz fehlte, anders als bei früheren Schriftsätzen desselben Anwalts, der übliche Kanzlei-Briefkopf, die Ausführungen waren nahezu durchgehend fett gedruckt und unterstrichen. Der Text enthielt zahlreiche juristisch unzutreffende Bezeichnungen sowie halluzinierte Fundstellen angeblicher BAG- und BGH-Entscheidungen, die entweder nicht existierten oder inhaltlich falsch wiedergegeben wurden. Die Gegenseite vermutete, die Begründung stamme nicht vom Anwalt, sondern vom Ehemann der Klägerin, der bereits erstinstanzlich als zusätzlicher, nicht-juristischer Bevollmächtigter aufgetreten war.
Der Prozessbevollmächtigte wies diesen Verdacht zurück.
abwegig
Das BAG verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nach seiner Auffassung nicht von einem zur Vertretung befugten Prozessbevollmächtigten stammte. Eine Vertretung durch den Prozessbevollmächtigten läge nach Auffassung des Gerichts nur vor, wenn der Schriftsatz das Ergebnis seiner eigenen geistigen Arbeit gewesen wäre oder er einen von Dritten erstellten Text zumindest eigenständig geprüft und die volle Verantwortung dafür übernommen hätte. Form und Inhalt des Schriftsatzes ließen für das BAG keinen Zweifel daran, dass der Anwalt ihn ohne eigene Prüfung unterschrieben hatte. Ein späteres Zu-Eigen-Machen des Inhalts sei außerhalb der Begründungsfrist erfolgt und damit unbeachtlich. Zudem genüge die Begründung nicht den inhaltlichen Anforderungen nach § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG. Das BAG verwies in seiner Entscheidung vom 30.09.2026, Az. 2 AZN 339/26, auch auf die Hinweise der Bundesrechtsanwaltskammer zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz und zur eigenverantwortlichen Prüfung von KI-generierten Ergebnissen.
Einordnung
Die beiden Fälle zeigen, dass Gerichte sich mit offenbar KI-generierten oder halluzinierten Rechtsausführungen in Schriftsätzen befassen. Für den Fall vor dem BayVerfGH ergeben sich aus dem abrufbaren Anriss keine Angaben zur Vertretung. Für Kanzleien und Rechtsabteilungen kann die BAG-Entscheidung als Hinweis dienen, dass die eigenverantwortliche Prüfung von KI-generierten Fundstellen vor Einreichung unerlässlich bleibt und ein nachträgliches Bekenntnis zum Inhalt die Fristenproblematik nicht heilt.
Für die Praxis dürfte zudem relevant sein, dass Form und Inhalt eines Schriftsatzes, etwa ein fehlender Briefkopf oder ungewöhnliche Hervorhebungen, für Gerichte Anlass sein können, eine fehlende eigene Prüfung durch den Bevollmächtigten anzunehmen. Der Fall vor dem BayVerfGH zeigt, dass auch im Verfassungsprozess mit halluzinierten Rechtsprechungsgrundsätzen gerechnet werden muss.
Quellen
- Manchmal braucht’s zum Verlieren nicht erst KI, beck-aktuell, 21.10.2026
- Mandanten-Schriftsatz mit KI – Verstoß gegen Vertretungszwang, BRAK – News, 20.10.2026
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung eines KI-Systems auf Grundlage der genannten Quellen erstellt.