Videoverhandlung nach § 128a ZPO

Kurz gefasst

§ 128a ZPO erlaubt die mündliche Verhandlung im Zivilprozess als Videoverhandlung. Parteien, Anwälte oder einzelne Richter nehmen per Bild- und Tonübertragung teil, der Vorsitzende leitet von der Gerichtsstelle aus. Seit dem 19. Juli 2024 gilt die Vorschrift in einer neuen Fassung, die dem Gericht auch erlaubt, die Videoteilnahme anzuordnen. Gegen die Anordnung gibt es den Einspruch.

Die Reform 2024

Die heutige Fassung beruht auf dem Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237). Es wurde am 18. Juli 2024 verkündet und ist nach seinem Art. 19 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung, also am 19. Juli 2024, in Kraft getreten. Neben der ZPO änderte es unter anderem das Gerichtsverfassungsgesetz, das Arbeitsgerichtsgesetz, das Sozialgerichtsgesetz, die Verwaltungsgerichtsordnung und die Finanzgerichtsordnung. Die Paragrafenüberschrift lautet seitdem „Videoverhandlung“. Neben elektronischem Rechtsverkehr und E-Akte ist die Videoverhandlung ein weiterer Baustein der digitalen Gerichtsarbeit.

Was § 128a ZPO regelt

§ 128a Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO

Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder mindestens ein Mitglied des Gerichts per Bild- und Tonübertragung teilnimmt.

Verfahrensbeteiligte im Sinne der Vorschrift sind die Parteien und Nebenintervenienten, ihre Bevollmächtigten sowie Vertreter und Beistände (Abs. 1 Satz 3).

Situation Regelung
Gericht gestattet oder ordnet an Der Vorsitzende kann die Videoteilnahme für einen, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligten gestatten oder anordnen (Abs. 2 Satz 1).
Einspruch gegen Anordnung Der Adressat kann binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Darauf ist hinzuweisen (Abs. 2 Sätze 2 und 3). Bei fristgerechtem Einspruch hebt der Vorsitzende die Anordnung für alle Adressaten auf. Beteiligten ohne Einspruch soll er die Videoteilnahme gestatten (Abs. 4).
Antrag eines Beteiligten Der Vorsitzende soll die Videoteilnahme gestatten. Eine Ablehnung ist kurz zu begründen (Abs. 3).
Ort der Leitung Der Vorsitzende leitet die Videoverhandlung von der Gerichtsstelle aus. Anderen Richtern kann er bei erheblichen Gründen die Videoteilnahme gestatten (Abs. 5).
Aufzeichnung Verfahrensbeteiligten und Dritten ist die Aufzeichnung untersagt. Darauf ist zu Beginn hinzuweisen. Das Gericht kann für Zwecke des § 160a ZPO aufzeichnen und informiert über Beginn und Ende (Abs. 6).
Rechtsmittel Entscheidungen nach § 128a ZPO sind unanfechtbar. Unberührt bleibt der Einspruch nach Abs. 2 Satz 2 (Abs. 7).

Achtung. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Wer eine angeordnete Videoverhandlung nicht will, muss innerhalb dieser Frist reagieren. Eine Begründung verlangt der Wortlaut des Abs. 2 nicht.

Beweisaufnahme per Video – § 284 Abs. 2 ZPO

Auch die Beweisaufnahme kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen per Bild- und Tonübertragung gestatten oder anordnen. Antragsberechtigt sind die Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständige. § 128a ZPO gilt entsprechend, der Einspruch steht auch den Verfahrensbeteiligten zu. Für den Urkundenbeweis gilt die Regelung nicht. Zeugen, Parteien oder Sachverständige können zusätzlich angewiesen werden, sich während der Vernehmung an einer bestimmten Gerichtsstelle aufzuhalten (§ 284 Abs. 3 ZPO).

Vollvirtuelle Verhandlung – Erprobung bis 2033

Bei einer Videoverhandlung nach § 128a ZPO sitzt der Vorsitzende im Gericht. Eine Verhandlung, bei der alle Beteiligten und alle Richter zugeschaltet sind und der Vorsitzende von einem anderen Ort leitet, heißt vollvirtuelle Videoverhandlung. Sie ist nur zur Erprobung zulässig, wenn Bund oder Land sie durch Rechtsverordnung zulassen (§ 16 Abs. 1 EGZPO). Die Geltungsdauer der Verordnung ist längstens bis zum 31. Dezember 2033 zu befristen. Durchgeführt werden darf eine vollvirtuelle Verhandlung nur, wenn alle Richter ihre Videoteilnahme erklärt haben, gegenüber allen Beteiligten eine Videoverhandlung angeordnet wurde und niemand fristgerecht Einspruch eingelegt hat (§ 16 Abs. 3 EGZPO). Die Öffentlichkeit wird hergestellt, indem die Verhandlung in einen öffentlich zugänglichen Raum im Gericht übertragen wird (§ 16 Abs. 4 EGZPO). Die §§ 16 und 17 EGZPO werden nach Art. 5 und Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes zum 1. Januar 2034 aufgehoben.

Weitere Änderungen im Gerichtsverfassungsgesetz

  • Dolmetscher können per Bild- und Tonübertragung teilnehmen. Der Vorsitzende kann anordnen, dass sie sich am selben Ort aufhalten wie die Person, für die sie übersetzen (§ 185 Abs. 1a GVG).
  • Videokonferenztechnik ist für blinde oder sehbehinderte Personen auf Verlangen barrierefrei zugänglich zu machen (§ 191a Abs. 4 GVG).
  • Beratung und Abstimmung des Gerichts können mit Einverständnis aller Richter per Bild- und Tonübertragung erfolgen (§ 193 Abs. 1 GVG).

Aus der Praxis

Das Gesetz betrifft nach seinem Titel die Zivilgerichtsbarkeit und die Fachgerichtsbarkeiten. Aus der Sicht eines Strafverteidigers ist deshalb festzuhalten, dass § 128a ZPO nicht für die strafrechtliche Hauptverhandlung gilt. Dort ist die StPO maßgeblich. Für Zivilverfahren gilt – Technik, Kamera und Ton vorab testen und das Aufzeichnungsverbot beachten.

Häufige Fragen

Die Videoverhandlung im Zivilprozess – wann sie stattfinden kann, wer sie gestatten oder anordnen darf, das Einspruchsrecht gegen eine Anordnung, die Leitung von der Gerichtsstelle aus und das Aufzeichnungsverbot.

Der Vorsitzende kann die Videoteilnahme anordnen. Dagegen ist binnen zwei Wochen der Einspruch möglich. Wird er fristgerecht eingelegt, hebt der Vorsitzende die Anordnung für alle Adressaten auf.

Einen Anspruch im strengen Sinn nicht. Der Vorsitzende soll einem Antrag aber stattgeben, wenn der Fall geeignet ist und Kapazitäten bestehen. Eine Ablehnung muss er kurz begründen.

Nein. § 128a Abs. 6 ZPO untersagt Verfahrensbeteiligten und Dritten die Aufzeichnung. Nur das Gericht darf für das Protokoll nach § 160a ZPO aufzeichnen.

Eine Videoverhandlung, bei der alle Beteiligten und alle Richter zugeschaltet sind und der Vorsitzende nicht im Gericht sitzt. Sie ist nur zur Erprobung nach § 16 EGZPO zulässig, wenn eine Rechtsverordnung sie zulässt.

Stand Oktober 2026