KI-Verordnung – Fristen und Inkrafttreten

Kurz gefasst

Die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 wurde am 12. Juli 2024 im Amtsblatt veröffentlicht. Ihr Inkrafttreten fiel auf den 1. August 2024. Die Pflichten der KI-Verordnung gelten gestaffelt – Verbote und KI-Kompetenz seit Februar 2025, die Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck seit August 2025, der Großteil seit dem 2. August 2026. Die Hochrisiko-Pflichten hat der Digital Omnibus auf Dezember 2027 und August 2028 verschoben.

Inkrafttreten und Geltung fallen bei der KI-Verordnung auseinander. Art. 113 KI-VO bestimmt, dass die Verordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, „ab dem 2. August 2026“ gilt und einzelne Teile früher oder später anzuwenden sind. Die Verordnung (EU) 2026/1744 („Digital-Omnibus-Verordnung zur KI“) vom 8. Juli 2026, veröffentlicht am 24. Juli 2026 und in Kraft seit dem 27. Juli 2026, hat diese Termine teilweise geändert.

Alle Stichtage im Überblick

Datum Was gilt Grundlage
12.07.2024 Veröffentlichung im Amtsblatt ABl. L 2024/1689
01.08.2024 Inkrafttreten Art. 113 Abs. 1
02.02.2025 Kapitel I und II mit Begriffsbestimmungen, KI-Kompetenz (Art. 4) und verbotenen Praktiken (Art. 5) Art. 113 Abs. 3 Buchst. a
02.08.2025 Notifizierende Behörden, KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (Kapitel V), Governance (Kapitel VII), Sanktionen (Kapitel XII, ohne Art. 101), Art. 78 Art. 113 Abs. 3 Buchst. b
27.07.2026 Inkrafttreten des Digital Omnibus, Art. 102 bis 110 gelten Art. 4 VO 2026/1744, Art. 113 Abs. 3 Buchst. d
29.07.2026 Inkrafttreten des deutschen Durchführungsgesetzes (KI-MIG) BGBl. 2026 I Nr. 223
02.08.2026 Allgemeiner Geltungsbeginn, darunter die Transparenzpflichten nach Art. 50 Art. 113 Abs. 2
02.12.2026 neue Verbote nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. ba und bb, Ende der Übergangsfrist für die maschinenlesbare Kennzeichnung bei Altsystemen (Art. 50 Abs. 2) Art. 113 Abs. 3 Buchst. a, Art. 111 Abs. 4
02.08.2027 Frist für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die vor dem 02.08.2025 in Verkehr gebracht wurden Art. 111 Abs. 3
02.12.2027 Hochrisiko-Pflichten (Kapitel III Abschnitte 1 bis 3) für Systeme nach Anhang III Art. 113 Abs. 3 Buchst. c Ziff. i
02.08.2028 Hochrisiko-Pflichten für Systeme nach Art. 6 Abs. 1 und Anhang I Art. 113 Abs. 3 Buchst. c Ziff. ii
02.08.2030 Frist für Hochrisiko-Systeme, die von Behörden verwendet werden sollen Art. 111 Abs. 2
31.12.2030 Frist für KI-Komponenten von IT-Großsystemen nach Anhang X Art. 111 Abs. 1

Was der Digital Omnibus verschoben hat – und was nicht

Nach dem ursprünglichen Text sollten die Hochrisiko-Regeln für Anhang-III-Systeme ab dem 2. August 2026 gelten. Erwägungsgrund 40 der Omnibus-Verordnung begründet die Verschiebung mit der verzögerten Verfügbarkeit von Normen, gemeinsamen Spezifikationen und alternativen Leitlinien und der verzögerten Einrichtung der nationalen Behörden. Hochrisiko-Systeme, die vor Beginn der Anwendung von Kapitel III in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, fallen nach Art. 111 Abs. 2 nur unter die Verordnung, wenn sie danach in ihrer Konzeption erheblich verändert werden.

Nicht verschoben wurden die Transparenzpflichten nach Art. 50. Sie gelten seit dem 2. August 2026. Für die maschinenlesbare Markierung durch Anbieter bereits vermarkteter Systeme gibt es lediglich eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026. Die Pflicht zur KI-Kompetenz besteht fort, ist aber inhaltlich neu gefasst. Einzelheiten stehen auf der Seite KI-Kompetenz und Schulungspflicht. Neu hinzugekommen sind zwei Verbote zu sexualisierten Inhalten, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten. Einzelheiten stehen auf der Seite Risikoklassen.

Umsetzung in Deutschland – KI-MIG und Bundesnetzagentur

Als Verordnung ist die KI-VO „in allen ihren Teilen verbindlich“ und gilt „unmittelbar in jedem Mitgliedstaat“ (Art. 113 KI-VO). Die Mitgliedstaaten müssen aber Behörden benennen und Sanktionen regeln. Deutschland hat dazu das Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz erlassen, dessen Artikel 1 das KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG) enthält. Es wurde am 28. Juli 2026 verkündet und ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten.

  • Bundesnetzagentur. Zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 2 Abs. 1 KI-MIG), zugleich zentrale Anlaufstelle und Beschwerdestelle.
  • KI-Marktüberwachungskammer. Eine unabhängige Kammer bei der Bundesnetzagentur für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III Nr. 6, 7 und 8 (Strafverfolgung, Migration, Asyl und Grenzkontrolle, Rechtspflege) sowie für biometrische Systeme nach Anhang III Nr. 1, soweit sie für Strafverfolgung, Grenzmanagement, Justiz und Demokratie eingesetzt werden (§ 2 Abs. 5, § 4 KI-MIG). Das gilt vorbehaltlich § 2 Abs. 6 KI-MIG. Bringen öffentliche Stellen der Länder KI-Systeme in Verkehr, nehmen sie in Betrieb oder verwenden sie, sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden zuständig. Die Prüfung der Anforderungen an die Anordnung des Einsatzes von Hochrisiko-KI-Systemen und an ihren Einsatz im Einzelfall (Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 26 Abs. 10 KI-VO) gehört nicht zu den Aufgaben der Kammer (§ 4 Abs. 5 KI-MIG).
  • Weitere Behörden. Die BaFin für den Finanzsektor, die bestehenden Marktüberwachungsbehörden für Produkte nach Anhang I Abschnitt A, Landesbehörden für öffentliche Stellen der Länder und für Mediendienstanbieter.
  • Bußgelder. § 15 KI-MIG regelt ergänzende Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro. Für die Bußgelder nach Art. 99 Abs. 3 bis 5 KI-VO gilt nach § 16 KI-MIG das Ordnungswidrigkeitenrecht entsprechend.
  • Hinweisgeberschutz. Verstöße gegen die KI-VO sind in den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes aufgenommen worden (Art. 2 des Durchführungsgesetzes).

Aus der Praxis

Für Kanzleien zählen vor allem drei Daten – der 2. Februar 2025 (KI-Kompetenz), der 2. August 2026 (Kennzeichnung) und für Mandate mit Bezug zu Strafverfolgung oder Justiz der 2. Dezember 2027 (Hochrisiko-Systeme nach Anhang III). Der Überblick zur Verordnung steht auf der Seite KI-Verordnung (AI Act).

Häufige Fragen

Sie ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und gilt grundsätzlich ab dem 2. August 2026. Einzelne Teile gelten früher (Februar und August 2025), die Hochrisiko-Pflichten erst ab dem 2. Dezember 2027 bzw. 2. August 2028.

Seit dem 2. Februar 2025 gelten Kapitel I und II, also die Begriffsbestimmungen, die Pflicht zur KI-Kompetenz nach Art. 4 und die Verbote nach Art. 5.

Ja. Sie ist eine Verordnung der Europäischen Union, in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne dass sie in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Das KI-MIG regelt ergänzend Behörden und Bußgelder.

Grundsätzlich die Bundesnetzagentur. Für den Finanzsektor ist die BaFin zuständig, für öffentliche Stellen der Länder und für Mediendienstanbieter sind es Landesbehörden. Für Hochrisiko-Systeme in Strafverfolgung und Rechtspflege ist im Übrigen eine unabhängige Kammer bei der Bundesnetzagentur zuständig.

Stand Oktober 2026