Kurz gefasst
Seit dem 2. Februar 2025 müssen Anbieter und Betreiber von KI-Systemen Maßnahmen zur KI-Kompetenz ihres Personals ergreifen (Art. 4 KI-VO). Eine bestimmte Schulung zu KI oder ein Zertifikat schreibt die Verordnung nicht vor. Seit dem Digital Omnibus vom Juli 2026 verlangt Art. 4 auch kein „ausreichendes Maß“ an KI-Kompetenz mehr, sondern Maßnahmen, die ihre Entwicklung unterstützen.
Art. 4 trifft jede Kanzlei, die ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich verwendet, unabhängig davon, ob das System hochriskant ist.
Der Wortlaut von Art. 4 KI-VO
Art. 4 wurde durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI neu gefasst, die am 27. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Absatz 1 lautet seither wie folgt.
„Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Aus- und Fortbildung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind. Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.“
Die Absätze 2 und 3 richten sich an die Kommission, die Mitgliedstaaten und das KI-Gremium. Sie sollen Anbieter und Betreiber, insbesondere KMU, unterstützen. Die Kommission veröffentlicht praktische Beispiele, das KI-Gremium Empfehlungen mit gemeinsamen Zielen.
| Fassung | Kern der Pflicht |
|---|---|
| Ursprungsfassung (2. Februar 2025 bis 26. Juli 2026) | Maßnahmen, um „nach besten Kräften sicherzustellen“, dass das Personal über „ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“ verfügt |
| Fassung seit 27. Juli 2026 | Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz zu unterstützen, kein bestimmtes Niveau geschuldet |
Erwägungsgrund 8 der Omnibus-Verordnung begründet die Änderung damit, dass strenge Pflichten zur Sicherstellung eines ausreichenden Niveaus nicht für alle Anbieter und Betreiber geeignet seien und vor allem kleineren Unternehmen zusätzlichen Aufwand verursachten.
Was KI-Kompetenz bedeutet
Art. 3 Nr. 56 KI-VO definiert KI-Kompetenz als „die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden“. Erwägungsgrund 20 nennt dazu unter anderem die geeignete Auslegung der Ausgaben eines KI-Systems.
Wer ist Betreiber?
Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, „die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet“. Die BRAK geht in ihren Hinweisen zum KI-Einsatz davon aus, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel Betreiber sind, wenn sie ein KI-System in eigener Verantwortung in der Kanzlei verwenden. Dasselbe gilt für Berufsausübungsgesellschaften.
„Andere Personen“ im Sinne von Art. 4 sind nach den Fragen und Antworten der Kommission Personen im organisatorischen Verantwortungsbereich, die keine Beschäftigten sind, etwa Auftragnehmer oder Dienstleister.
Welche Maßnahmen erwartet werden
Die Kommission nennt in ihren Fragen und Antworten zu Art. 4 die folgenden Mindestüberlegungen.
- ein allgemeines Verständnis von KI in der Organisation – was KI ist, welche KI eingesetzt wird und welche Chancen und Gefahren bestehen,
- die eigene Rolle als Anbieter oder Betreiber,
- das Risiko der eingesetzten Systeme und was die Beschäftigten darüber wissen müssen,
- darauf aufbauende Maßnahmen, abgestimmt auf Vorkenntnisse, Einsatzkontext und betroffene Personen.
Nach Auffassung der Kommission genügt es in vielen Fällen nicht, Beschäftigte nur auf die Betriebsanleitung zu verweisen. Wer Beschäftigte etwa Texte mit einem Chatbot entwerfen lässt, soll sie über spezifische Risiken wie Halluzinationen informieren. Eine einheitliche Pflichtschulung gibt es nicht. Gestufte Schulungen nach Kenntnisstand sind ausdrücklich möglich.
Für Hochrisiko-KI-Systeme gilt zusätzlich Art. 26 Abs. 2 KI-VO. Betreiber übertragen die menschliche Aufsicht Personen, die über die erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügen.
Dokumentation
Ein Zertifikat ist nach den Fragen und Antworten der Kommission nicht erforderlich. Organisationen können interne Aufzeichnungen über Schulungen und andere Maßnahmen führen. Eine Pflicht, den Kenntnisstand der Beschäftigten zu messen, enthält Art. 4 nicht. Ebenso wenig verlangt Art. 4 einen KI-Beauftragten oder ein eigenes Gremium.
Aus der Praxis
Eine knappe Liste genügt als Nachweis oft. Wer wurde wann zu welchem Werkzeug unterwiesen, mit welchen Inhalten (Funktionsweise, Halluzinationen, Verschwiegenheit, Prüfpflicht)? Sinnvoll ist, die Unterweisung mit der internen KI-Richtlinie zu verbinden.
Aufsicht und Sanktionen
Die Aufsicht über Art. 4 liegt nach Angaben der Kommission bei den nationalen Marktüberwachungsbehörden. In Deutschland ist das nach § 2 Abs. 1 KI-MIG grundsätzlich die Bundesnetzagentur, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Bußgeldvorschriften des Art. 99 Abs. 3 bis 5 KI-VO nennen Art. 4 nicht. Auch die Ordnungswidrigkeiten des § 15 KI-MIG erfassen Art. 4 nicht. Art. 99 Abs. 1 KI-VO in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 verpflichtet die Mitgliedstaaten allerdings, Vorschriften für Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen bei jeglichem Verstoß gegen die Verordnung zu erlassen. Nach den Fragen und Antworten der Kommission können die Marktüberwachungsbehörden Verstöße gegen Art. 4 auf der Grundlage nationalen Rechts ahnden. Die BRAK weist in ihren Hinweisen (Stand Dezember 2024) darauf hin, dass ein Verstoß gegen Art. 4 berufsrechtlich relevant werden kann. Zu weiteren Pflichten der Verordnung siehe die Seiten zu den Fristen und zur Kennzeichnungspflicht.
Häufige Fragen
Art. 4 KI-VO verpflichtet Anbieter und Betreiber zu Maßnahmen, die die Entwicklung der KI-Kompetenz unterstützen. Eine bestimmte Schulung, Prüfung oder Zertifizierung ist nicht vorgeschrieben. Nach Auffassung der Kommission genügt der bloße Verweis auf die Betriebsanleitung aber oft nicht.
Wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, ausgenommen die rein persönliche, nicht berufliche Nutzung (Art. 3 Nr. 4 KI-VO). Eine Kanzlei, die ein KI-Werkzeug für Mandatsarbeit einsetzt, ist nach Ansicht der BRAK in der Regel Betreiberin.
Art. 4 gehört zu Kapitel I und gilt seit dem 2. Februar 2025 (Art. 113 KI-VO). Die geänderte Fassung gilt seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2026/1744 am 27. Juli 2026.
Ein förmlicher Nachweis ist nicht vorgeschrieben. Nach Angaben der Kommission ist ein Zertifikat nicht erforderlich. Organisationen können interne Aufzeichnungen über Schulungen und andere Maßnahmen führen.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), ABl. L vom 12.7.2024, EUR-Lex, abgerufen am 04.10.2026
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), ABl. L vom 24.7.2026, EUR-Lex, abgerufen am 04.10.2026
- Europäische Kommission, AI Literacy – Questions & Answers, abgerufen am 04.10.2026
- Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-MIG), BGBl. 2026 I Nr. 223, abgerufen am 04.10.2026
- BRAK, Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI), Stand Dezember 2024, abgerufen am 04.10.2026
Stand Oktober 2026